Ausgabe 
16.8.1916
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Ureisblatt für den Ureis Gießen.

Nr. 86 16. August __1916

Betr.: Zustellung der GemeindesteuerzeLtel.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, dafür Sorge zu tragen, daß die Ge­meindesteuerzettel alsbald nach Empfang den Steuerpflichtigen ins-- besondere auch den Ansinärkern zugestellt werden.

Ter Großh. Bürgermeister hat den mit der Zustellung zu beauf­tragenden Gemeindebeamten s ch r i f t l i ch e n Auftrag zu erteilen, innerhalb welcher Frist die Zustellung der Zettel zu bewirken ist. Ter Vollzug dieses Auftrags ist von den betreffenden Gemeinde- beamten schriftlich zu bescheinigen. Da an die Zustellung der An­forderung unter Umständen bestimmte Folgen geknüpft werden (z. B. Berechnung der Frist für Steuerrückstände bei Stadtverordneten- und Gemeinderatswahlen; siehe hierzu auch die Anmerkung 3 zu Art. 39 L. G>. O. in der amtlichen Handausgabe, und 8 4 Ziff. 2 des Lohnbeschlagnahmegesetzes) ist es wichtig, wenn der Tag der Zu­stellung bekannt ist. Die Zustellung sämtlicher Steuerzettel kann in größeren Gemeinden kaum an einent Tag erfolgen. Der Bürger­meister hat deshalb unter Berücksichtigung der einschlägigen Ver­hältnisse den Tag, an dem die sämtlichen Steuerzettel als zugestellt zu gelten haben, alljährlich nach erfolgter Zustellung der Steuer- zettel festzusetzen und auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Sie wollen das hiernach Erforderliche sofort veranlassen und demnächst berichten, an welchen! Tag die Zustellung stattgefun­den hat.

Die Namen der Steuerpflichtigen, denen die Zettel nicht zu­gestellt werden konnten, sind von den mit der Zustellung beauf­tragten Gemeindebeamten in ein Verzechnis aufzunehmen, das von dem Bürgermeister dem Gemeinderechner zwecks Weiterverfolgung sofort zu übergeben ist.

Wir nurcheu noch darauf aufmerksam, daß die Steuererhebe­rollen nicht mehr offen gelegt werden. Die Rechtsmittel gegen die Veranlagung sind vielmehr die gleichen wie gegen die Veranlagung zu Staatssteuern.

Gießen, den 14. August 1916.

Grvßherzogtiches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g er.

Nachtragsbekanntmachung

zu der Bek,-»«tmachung, betreffend Ver- äutzerungs-, Verarbeilungs- u. Bewegungs- Verbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Sirick- garue, vom 31. Dezember 1915.

(W. I. 761/12. 15. K. R. A.)

Bom 15. August 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht, Mit denk Bemerken, daß, sotveit nicht nach den allgemeinen Straf­gesetzen höhere Strafen venmrckt sind, jede Uebertretung der Be­schlagnahmen nord nungen nach Maßgabe der Bekanntmachungen über die Sichlerstellung von Kriegsbedarf vom 24. JUni 1915 (Reickis-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), und jede Uebertretung der Meldepflicht mach Maßgirbe der Be­kanntmachungen über Borvatserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reicks-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) besttast wird. Auch kann die L>chließnng der Betriebe gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Firmen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angaordnct werden.

Artikel I.

8 4 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs--, Ver- arbeittmgs- und Bewegungsverbot ftir Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne vom 31. Dezember 1915 W. I. 761/12. 15. K. R. A.

erhält folgende Fassung:

8 4. Ausnahmen vom Peränhernngsverbot.

Ausgenommen von den im § 3 betroffenen Anordnungen sind:

1. von den im 8 2 unter A anfgeführten Web , Trikot- und Wirkgarnen alle Noppen, Schleifen (LooWarne) und solche Garne, welche mit einem oder.mehreren aus pflanzlichen Fasern her gestellten Fäden gezunrnt sind:

2. von d<?n im 8 2 unter 8 ausgefühtten Strickgarnen

a) alle int Haushalt und in Hausgclverbevet rieben zum Z!veÄe der eigenen Verarbeitung befindlichen Mengen:

b) 40 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits in Warenhäusern znm Kleinverkauf oder zum Verkauf cm Hausgewerbebctriebe, und 50 vom Hundert der Vorräte, die fijcfo anti 31. Dezember 1915 in sonstigen offenen Ladengeschäften zum, Kleinverkauf oder zum Ver­kauf an Hausgewerbebetriebe befanden, mindestens jedoch 25 kg.

Diese LluSnahMen vom Veräußerungsverbvt greifen jedoch nur hinstchtlrch der in Ziffer 1 bezw. 2 b näher bezeichneten Gegen­stände und Mengen dann Platz, wenn aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und hum Verkauf an Haus­gewerbe betriebe auch weiterhin tvitklrch feilgehalten werden; bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2 b dieses Paragraphen netter bezeichneten Gegenstände jeweils! nicht höher bemeffen wird als der zuletzt vor dem 31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Per-, kcmfslpreis.

Wer trotz dieser Vorschrift«! die von dem Verchußernngsverbot ausgenommen«! Mengen zurückhält oder höhere Bvrkaufspreise stndcrt, hat die Enteignung der (Waren zu gewärtigen.

Weitere Freigaben von Vorräten der in 8 2 unter B näher bezeichneten Strickgarne, soweit sie sich aM 31. Dezember 1915 in Warenhäusern -wer sonstigen offenen Ladengeschäften zum Klein- verkaus oder zum Verkauf an Hansgewerbebetriebe befanden, sind in dlüssicht genommen. Einzelanträge auf!Freigabe sind zu nnt^ lassen, weil sie nicht berücksichtigt..werden können.

Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 16. August 1916 in Kraft.

Frankfurt (Main), den 15. August 1916.

_ Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Bekanntmachung.

Betr.: Nachtrags-bekamttMachuna zu der Bekanntmachung, be­treffend Verüußerungs-, Berarbeitungs- und Bewegungs- Verbot ftir Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne vom! 31. Dezember 1915 ( W. I. 761/12. 15. K. R. A.). Vom 15. August 1916.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des

Kreises.

Betr.: Wie oben.

Indem wir ans die vorstehenden Bekanntmachungen (NachtragK- bekanntmachung) des stelltwrtrelenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps verweisen, beauftragen wir Si,e, Folgendes- älsl'ald ortsüblich zu veröffentlichen:

Das stellvertretende Generalkommando des XVIII. Armee­korps hat zu der Bekannttniachnng, betreffend Veräußernngs-, Berarbeitungs- und Bewegungsverbot ftir Web-, TriftN, Wirk­ung Strickgarne (W. I. 761/12. 15. K. R. A.) vom 31. Dezem­ber' 1915 (cMgedruckt im Gießener Anzeiger Nr. 1 vom 4. Januar 1916) unterm.15. August dS. Js. einen Nachtrag erlassen, der eine Aendernng des 8 4 enthält.

Dieser Nachtrag ist im Gießener Anzeiger Nr. 191 vom Au-mst ds. Js. enthalten und kann auf unserer ''Amtsstube eingc sehen werden."

Ter Gießener- Anzeiger, der ästige Nackstragsbekanntmachung enthalt, ist von Ihnen auf Wunsch den Jittereffenten vorzrckegen, letzteren mcch auf ettvaige Fragen Auskunft zu geben.

Gießen, den 15. August 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__ Dr. 11 i inge r. _____

Bekanntmachung.

Betr.: Landesbrotm arken.

8 5. Abs. l der Bekanntmachung vorn 4. August 1916 ^KreiH- blatt Nr. 92) hat wegzufallen.

Gießen, den 14. August 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Vr. U s i n g e r.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen: besonders sind die Mehlverteilungsslellen, die Gast- und Schankwirte, die Bäcker und Brothändler darauf aufmerksam zu machen Gießen, den 14. August 1916.

Großherzogiiche-> Kreisamt Gießen.

Ör. U s i n g e r.

Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.