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Bekanntmachung.
Kelr: Regelung be* Verkehrs ntit Geflügel, Federwild, Hasen und Kaninchen.
Nachstehende Verordnung regelt den Handel nrit Geflügel, 3-ebemmb, Hasen und Kaninchen, der unter behördliche Kontrolle gestellt rmrd. -
Alle Händler und Ankäufer müssen eine Erlaubnis karte neben . ihrem Wanderg-Srerl>eschein haben, die sie beim Einkauf vorzeigen sollett.
Anderen Personen ist der Einkauf dieser Tiere strerm verboten. Auswärtige Händler dürfen also künftig nicht Mehr geduldet worden. Gießen, den 11. August 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Verordnung
fifcr die Regelung des Verkehrs urit Geflügel, Federwild, Hasen und Kaninchen.
Aus Grund der Verordmmg des Bundesrats vom 25. Sep- tenrber 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die VersorgUngsvegelmrg und der Bundesrals Verorderung voin 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel wird mit Genehmigung Grvßh. Ministeriums des Innern vom.' 9. AlugUst 1916 zu Nr. M. d. I. III. 14 633 folgende
Verordnung für den Kreis Gießen erlassen: t § 1. Wer Geflügel, Federwild, Hasen und Kaninchen gewerbsmäßig im Kreise Gießen aufkaufen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Großh. Kreisamts Gießen.
Die Erlaubnis wird widerruflich denjenigen Personen erteilt, die bereits seit dem 1. Januar 1915 gewerbsmäßig Geflügel, Federwild, Hasen und Kaninchen im Kreise aufgekauft haben. Sie erhalten eine Klusweiskarte, ans der ersichtlich ist, in welchen! Orten des Kreises dem Inhaber das Aufkäufen der in der Ans- weiskarte näher b^eichneten Lebensmittel gestattet ist.
Die Erlaubnis kann auch ander«: Personen erteilt werden.
§ 2. Ter Inhaber des Erlaubnisscheines ist verpflichtet/ diesen während der Ausübung seines Gewerbebetriebes bei sich zu 'fuhren und seine Berechtigung zum Ankäufen jeder Zeit aus Verlangen sowohl den Verkäufern, bei denen er aufzukaufen beabsichtigt, als auch den Polizeibehörden und der Großh. Gendarmerie durch Vorlage des Erlaubnisscheines nachzuweisen.
§ 3. Tie Erlaubnis wird widerrufen und die Ausweiskarte eingezogen, weirn sich der Inhaber in Ausübung seines Gewerbebetriebes als unzuverlässig eriveist.
Ties ist insbesondere anzunehmen:
1. Wenn er an Orten, für die ihn: die Erlaubnis nicht erteil ist, Geflügel, Federwild, Hasen und Kaninchen aufkauft.
2. Wenn er die von Großh. Kreisamt nach Anhörung der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen als angemessen in dem Amts verkündigungsblatt veröffentlichten Preise überschreitet.
3. Wenn er bestehenden Ausfuhrverboten und Höchstpreis- sestsetzungen zuwiderhandelt.
4. Wenn er einer vom Großh. Kreisamt angeordneten Verpflichtung zur Buchführung nicht vorschriftsmäßig entsprochen hat.
§ 4. Den Verkäufer:: ist es verboten, diese Waren an Personen zu verkaufen, die sich nicht im Besitz einer Erlaubniskartei befinden. Ausgenommen hiervon ist nur der Verkauf immittelbar an solche Privatverbraucher, die der Verkäufer seither schon rm- mittelbar beliefert hat. . r r
8 5. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. nach Maßgabe obengenannter Bundesratsverordnungen tvird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt. , r
8 6. Die Verordnung tritt am 1. September 1916 in Kraft, die Verordnung vom 23. Juni 1916 (Kveisblatt Nr, 66) betr. den Handel mit Kaninchen ist damit aufgehoben.
Gießen, den 11.August 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Tr. U s i n g e r.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu Machen, insbesondere sind Züchter und Händler entsprechend zu bedeuten, und der Befolg zu überwachen.
Gießen, den 11. August 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießei:. _ Dr. Usinger. _
Betr.: Einfuhr von Käse.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
In letzter Zeit mehren sich die Atitteilunaen aus Holland, daß zahlreiche Stadtvertvaltungen neuerdings «vieoer beginnen, hollän
dischen Käse imter Umgehung der Zeutoal-Einkaufsgeuofsenschaft im Auslaiide zu kaufen. Ter Ankauf erfolgt entweder durch eigene Aufkäufer der Stadtverwaltimgen oder durch Händler, die von ihnen beauftragt sind.
Wir verweisen Sie auf die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom ll.M'ärz ds. Js. (Kreisblatt Nr. 27) hin und heben dabei hervor, daß es verboten iw ausländischen Käs« ohne «ausdrückliche Genehmigung der Zentral-Ginkaufsgesellschaft in den Verkehr zu bringen. Da der Zentrab-EinkaufA-Gesellfchvft durch das uiigesetzmäßige Vorgehen der hier in Frage kommenden Gemeindeverwaltungen die Erfüllung ihrer Aufgabe außerordentlich erschwert wird, wird sie sich genötigt sehen, tn Zukunft die zu ihrer Kenntnis gelaligenden Fälle zwecks Einleitung des Strafverfahrens zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 11. August 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Ufinget
Bekanntmachung
zur Aendorung der Bekanntmachung iiber die Einftlhr von Käse vom 11. Mürz 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 159). Vom 5. August 1916.
Aus Grund von § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Käse vom 13. Jmtnar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) wird folgendes bestimmt:
I. 8 5 Ms. 2 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom i.1. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) erhält folgende Fassung:
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt aus die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Beräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
II. Tiefe Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
B e r l i n, den 5. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. __
Betr.: Ankauf grüner Zapfen für die Samenklenganstalt Gam- mclsbach im Rj. 1915.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien und Markvorstünde des Kreises.
Nach der vom Großherzoglichen Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverivaltung, gefertigten Zusammenstellung der Holzsamenlieserungen für die Kommunalwal- oungen im Wirtschaftsjahr 1915 sind die nachstehenden Beträge alsbald an die zuständige Kassestelle zu bezahlen.
Rodheim 7 Mk., Steiuheim 7 ©cf., Lang-Göns 46,50 Mk., Mark Bellersheim 3 50Mk., Mark Battenhausen 3,50 Mr., Mark Muschenbeim 3,50 Mk., Alten-Buseck 17,75Mk., Annerod 17,75 Mark, Gießen 54 Mk., Lollar 7,25 Mk.. Rödgen 7,25 Mk., Ruttershausen 7,25Mk., Wieseck 19,50Mk., Bersrod 1,75Mk . Hattenrod 1,75 Mk., Reiskirchen 5,25 Mk., Rüddingshausen 3,50 Mk., Lauter 1,75 Mk., Nonneucoth 26 Mk., Röthges 3,50 Mk., Münster 1,75 Mark, Billingen 35 Mk., Ettiugshailfen 9 Mt., Hungen 12,50 Mk., LangÄrorf 9Mk., Lich 16 Mk., Niederbessingen 3,50 Mk., Oberbessingen 1,75 Mk., Grünberg 73,50Mk., Albach 9 Mk., Groß- Linden 204,50 Mk., Leihgestern 14,50 Mk., Lützellinden 20 Mk., Steinbach 3,50 Mk., Mark Grüningen :nit Dorf-Güll 14,50 Mk., Mendorf a. Lda. 14,50 Mk., Daubrinqen 21 Mk., Geilshausen 112,25 Mk., Mainzlar 3,63 Mk., Staufenberg 72 Mk., Treis a. Lda. 46,M Mk.
Sie wollen Ihren fstechnerr: hiernach Ausgabe-Anweisung erteilen.
Gießen, den 1. August 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H e m m e r d e. _
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Wetzlar.
Tie Maul- und Klauenseuche auf dem Gutshofe Allenberg, Kreis Wetzlar, ist erloschen.
Gießen, den 14. August 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemmerde. _
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereichgimg Allendorf an d. Lda.
In der Zeit vom 30. August bis einschließlich 12. September l. Js. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Mendorf a. d. Lda.
der Beschluß der Vollzugskommissiou vom 27. Juli l. Js. über den vorzeitigen Ausbau verschiedener Entwässerungs- gräben nebst zugehörigem Lageplan zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einweridungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Oftenlegungszeit bei Großh Bürgerinteistevet Allen-' twrf a. d. Lda. schriftlich cinzureichen.
F r i e d b e r den 9. August 1916.
Ter Großherzogliche Feldbereichgungskomnrissärr Schnlttspahn, Regierungsrat.
Rotationsdruck der BrÜbl'iche« Untv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


