Ausgabe 
15.8.1916
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Serbände ihres Bezirkes nach, Anweisung der Reichs karto sselstckle Ul Verteilen.

Tie KoMmUnatverbände haben die ihnen zur Sicherstellung Äusgcgebenen Kavtoffelmengen auf die Gemeindebezirke unterzu­verteilen. In den Gemeinden erfolgt die Unterverteilung aus die Kartoffelerzeuger durch den GeMeindevorsta:ld. Tie Kommunal­verbände können vorschreiben, daß Kartoffelerzeuger, deren gesamte Kartoffelanbaufläche kleiner ist als 10 Ar, bei der Unterver-teilung freizulaGen sinv.

§ 3.' Tie Kommunal Verb änd e können bei der: Kartoffelerzeugern vuchl diejenigen Mengen sicherstellen, die zur Deckung des eigenen Bedarfs des Kommunal Verbandes erforderlich! sind. In diesem Falle sind der Bedarfsrechuung höchstens IV 2 Pfund Kartoffeln fl&t den Kopf und Tag der versoraungsberechtigien Bevölkerung für die Zeit vom 16. August 1916 fe 15. August 1917 zugrunde zu legen.

§ 4. Tie Kartoffel erzeug er haben ihre Kartoffelvorräte pfleg­lich zu behandeln und dürfen sie in Höhe der bei ihnen sicher- gestellten Mengen nicht Verbrauchen noch durch Rechtsgeschäft dar­über ^verfügen.

8 5. Wer als KoMnrm:alverba:ch und als Gemeinde int Sinne dieser Anordnung anzusehen ist, regelt sich nach den Be­stimmungen der Landeszentralbehörden, die auf Grund des § 11 der Bekanntmachung liber die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (ReichA-Gesetzbl. S. 590) erlassen ftitb.

§ 6. Wer den Bestimstrungen im 8 4 oder den Unordnungen des .KoMmimalverbandes oder der Gemeinde über die Sicher­stellung und Abgabe der sichergestellten Kartoffeln zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu erntausendfünchundert Mark bestraft.

Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich! die straf­bare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 7. Tie Bekanntmachung über das Verfüttern von Kar­toffeln vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 446) wird auf­gehoben.

§ 8. Tiefe Bestimmungen treten mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 2. Llugust 1916.

Ter Präsident des Kriegsernährungsamts. _v. Bat 0 cki.

Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und MM; hier: ' Anzeigen nach, 88 64 und 17 der Verordnung vom!

29. Juni 1916.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Im 8 64 der BundesrMs Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus' dem Erntejahr 1916 vom 29. Juni 1916ffAMtsblatt Nr. 79 und 80) ist folgendes bestimmt:

Wer mit Beginn des 16. August 1916 Vorräte früheres Ernten, an Roggen, Weizen, Spelz (Tinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder Mit anderem Getreide außer Hafed gemischt, ferner an Roggen- und Weizenniehl (auch Tunst), allein vder mit anderem Mehle gemischt, in Gewvhrsam hat, ist ver­pflichtet, sie dem KomMunalverbaitde des Lagerungsortes bi's zum 2 0. August 1916, getrennt nachi Arten und Eigentümer, anzuzeigen. Vorräte, die # 1 i dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem KomMunal- verband anzuzeigen.

Nach 8 66 sind mit dem Beginn des 16. August 1915 die anzeigepflichtigen Vorräte für den KominUnalverband beschlag­nahmt, in dessen Bezirk sie sich befinde::. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Trm^porte beftnden, sind für den Kommnnal- verband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeten: Trans­port abgeliefert werden. 1

Nach! 8 69 wird mit Gefängnis dis z.U 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu M5. 1500. bestraft, wer die AiHeige nickt in der gefetzten Frist erstattet oder wer wissentlich, unrichtige oder Unvollständige Angaben Macht.

Sie wvllen alsbald Vorstehendes ortsüblich bekannt nMcken M:d die Besitzer bezw. Empfänger der in 8 64 angeführten Ge­treide- imb Mehl arten veranlassen, diese Vorräte, insoweit sie bei einem Besitzer zusammen 25 Kilo übersteigen, nach den: Stand MN 16. August 1916 Ihnen unter Angabe der Eigentümer getrennt nach. Arten, wie folgt, längstens bis zuM 20. August l. I.

anz'u zeigen.

1. Weizen . . . .

2. Roggen . . . . 8. ^elz, Tinkel,

entner.

Zentner.

. .. . ^sen, sowie Emtzr und Einkorn .... Ztr.

Tinkel (Spelz) ist nach seinem' Ertrag in Kernen anzn- wobei für je 100 Pfund Tinkel (Spelz) 70 Pfund zU rechnen ftotb.

s ZenMnge Getreidearten der Ziffern 13 auch mit Gerste zur menschlichen Ernährung geeignet .... Zentner, b. B^zenmehl (Timst, Schrot und Schi-otnreM, zur mensch- Whjen Ernährung geeignet) .... Zentner.

0. Roggenmehl (! Dunst, Schwt und Schrotmehl, zur mensch- Zchxn Ernährung geeignet) .... Zentner.

7. Mehlgemische (zur menschlichen Ernährung geeignet) Zentner.

Erläuternd wird hierzu bemerkt:

1. Anzeigepflichtig sind die mit dem Beginn des 16. August 1916 vorhandenen Vorräte früherer Ernten

a) an. Roggen, Weizen, Spelz (Tinkel, Fesen) sowie Emer und . Einkorn, allein oder mit anderem Getreide, außer ^Haser,

gemischt,

b) an Roggen- und Weizenmehl (auch Tunst), allein oder mit anderer Frucht gemischt, Schrot und Schrotmehl, zur menschlichen Ernährung bestimmt.

Anzeigepflichtig sind besonders auch die Vorräte, die sich im Gewahrsam des Kommunal verbau des selbst beftnden, soweit nickt dre Voraussetzungen des , 8 65 Ziffer 2d zutreffen.

2. Nicht anzeigepflichtig sind: nach 8 65 der Berordnuna' vvM 29. Juni 1916

2 ) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im' Eigentum eines Miütärfiskus, der Mari ne Verwaltung oder der Zentralstelle , zur Beschaffung her Heeres'verpflegung in Berlin stehen;

d) Vorräte, die in: Eigentums der Reichsgetreidestelle, oder der Zentralein'kaufsgesellschtaft m. b. H. stehen.

Als iM Eigentum der Reichsgetreidestelle stehend :ver- dei: in der Regel nur solche Vorräte anznsehen sein, die von der Reichsgetreidestelle oder ihrem Beauftragten (Kom- misffonären, Mühlen) in besondere Lagerräume gebracht sind. Vorräte, die lediglich für die Reichsgetreidestelle be­schlagnahmt, aber noch nicht abgenommen sind, sind anzeige­pflichtig.

e) Vorräte an gedroschenem Getreide und an Mehl,' die bei einem Besitzer zusammen 25 Kilo nicht übersteigen;

6) Vorräte, die drrrcheinen KoMmunalverband im Rahmen seiner Brot- und Mehlversorgung an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirks bereits abgegeben sind;

e) Vorräte, die nach dem 11. Januar 1915 aus dem Ausland

^ ein geführt sind.

Sie selbst, wvllen dann die cingelaufenen Anzeigen in ein Verzeichnis nach nachstehendem Muster sorgfältig eintragen und uns das Verzeichnis nach Zusammenzählung imb Abschluß durch Unterschrift u n fe hl b a r bi s l ä n g st e n s 2 4. August!. Js. cinsenden.

Tie Anzeigen sind von Ihnen sorgsam zu verwahren.

Ta unser hektographierteS Rundschreiben vom 4. l. MtS« bereits dieselbe Angelegenheit betras, ist dasselbe durch vor« stehende neue Verfügung gegenstandslos geworden

Gießen, den 14. August 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen

Dr. Usinger.

Verzeichnis der Gemeinde..

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

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Gemenge

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Bekanntmachung.

Betr.: Verkehr mit Säcken.

Nachdem die Reichs sack stelle auf Grund der §8 9 und 23 der Bilndesratsverordnung über Säcke, vom 27. Juli d. Js., Bestim- 'Mnngen über der: Ankauf von Säcken und die Zulassung vor: Sack- Händlern getroffen hat, tveisen wir darauf hin, daß durck diese reichsgesetzliche Regelung die Bekanntmachung Großherzoglichen Miniperiunw' des Innern ül>er Regelung des Ber^hrs mit Säcken von: 17. März d. Js. (Kveisblatt Nr. 281 außer Wirksamkeit ge­treten ist.

Gießen, der: 12. Augrist 1916.

Großhcrzogliches Kreisanrt Gieße::, vr. U s i n g e r.

Betr.: Feldrügeverfahren.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden

des Kreises.

Die Feldrügeregister sind bis späte st e n s z u n: 2 6. d ,Rts. an die Herrer: Amtsanwälle einzusenden. Einhaltung de>> Termins w:rd Ihnen zur Pflicht geinacht.

Gießen, den 11. August 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: H e m m e r d e.