'BeLarnttmüchung
betreffend ArtSnahmen vvn der Bekanntmachung über Rohtabak. Dom 7. August 1916.
Auf Grund von 8 2 der Bekanntnmchung über Rohtabak vom 7. 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 920) bestiUlMe ich:
Die Rohtabakausfuhr-Prüsungsstelle in Bremen wird ermäch^- tigt, MsuahMen von den Vorschriften im § 1 bei* Verordnung ruzulassen, wenn durch eine Bescheinigung der Deutschen Zentrale für Kriegs liefern:! gen von Tabakfabriken in Minden tit West- men nachge-niesen ist, das; der Bezug von Rohtabak zur Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
Berlin, den 7. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H e l f f eri ch.
Bekanntmachung
-Egen Einfuhr von Tabak. .Vom 7. AuMft 1916.
Aus Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr Entbehrlicher Gegenstäride vom 25. Februar 1916 (Reichs'-Gefetzbl. S. 111) bestimme ich,:
§ 1. Tie Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen über die Grenzen des Deutsch,en Reiches wird bis auf weiteres verboten. Dres gilt nrcht für orientalischen und ihm gleichartigen Tabak.
f- ^ Vorschriften der Bekanntumchnng vom 26. Februar INIb (Dorischer RerchsUntzeiger Nr. 49 vom 26. Februar 1916) Anwendung^ ^-^^hr von Tabak und Tabakerzeugnissen keine
. lim §«MdW«er und die Won ihnen zu bestimmen- «-ecken ermächtigt, die Einfuhr in folgenden Fällen
^ wrd DabakerzeUgnisse, die nach, Ausweis der Be-
glertpdprere wr d-M 7. Augnst 1916 im Ausland zur Be- fordenmg nach, Teutschland mit der BaW oder im Pvst- verlchr aufgLgrbcn wvcken sind:
2 ' Rohtabak, der vor dem! 1. August 1916 in
gÄsrea».«
■ 9tBfCnbe ° rt ^"digen deutschen
3 ' Ta^kerzülgnisse, soweit-sie als Berzehrungs-
gegenstarcke von Redenden und Fuhrleuten zvllfrei sind.
wndung in Kwft ^ tatt ffiit ** m T«g« der Bcr-
B e r l i n, den 7. Mgust 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.
m „ Bekanntmachung
dre Bestellung f* t UebergnnMvirtschaft.
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'Z^^Mterüng des Ueberganges von der Kriegswirt- N lt rn ön Friedenswirtschaft wird ein Reichs komMissar bestellt d^r der Aufsicht des Reichskanzlers untersteht Ter Reickskn^ vnssar hat insbesondere für die Regelung der Einfubr de:' Mnr-'ir j£?folgm ® ertelhm9 ' naä) näherer Amveisnng des ReichskaMers
D^ ReichskoMnrissar stehen die erforderlichen Mitarbeiter und em Beirat Kur Seite. Ter Reichskanfter ernenn S S ^^^^lsar seme Mitarbeiter und die Mitglieder des BMats^
beb örden ^der ^ Vertretern der obersten Reichs-
Midi^ ^ Landesregierungen NNd nner Anzahl Sachver-
Anfraar §z° mittelbare
dez Rrichskommissars erforderten Auslnnfte Wer Wirt- schaftliche Ziagen sind zu erteilen. Dem ReichskomMissar oder seineil Beauftragten ist auf Verlangen Einsicht in die Gesebäfts!-- Lügern zn Stem ^ ^ *“ Oewähren sowie die Befichtigwig^M
ReichskomMissar, die Mitarbeiter sowie sämtliche m £ flr Unterstellte oder von ihnr beauftragte P^- ,onen mid die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet Mer ibreni r r ^Mstsverhältnisse, die bei Erhebungen zu dMsp ^ ^ui«i, Verschwiegenheit zu beobachten. Soweit
verpflichten ***"** fWtb/ ^ fic ^ ierat,t besonders zu
l €rncr veMichtet, alle auf ihre Tätigkeit bezüg- nchen Aufzeiegnungen und Abschriftm bei Beendignng ihrer Tätia- iett «^6.^^kanzler bestimmte Stelle ausznhändigem r,J *; / ” bestrnimt das Nähere über Einrichtung,
k.ei. und Geschäftsgang
8 7. Mer vorsätzlich die nach § 4 erforderlichen Auskünfte nicht in der gesetzlichen Frist erteilt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher oder die Besichtigung in Lägern verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben! Macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monateir oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Wer fahrlässig die nach § 4 erforderten Auskünfte nicht trt der gesetzlichen Frist erteilt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher und die Besichtigung in Lägern verweigert oder Unrichtige oder Unvollständige Angaben Macht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monateu oder mit Geldstrafe bis zU dreitausend Mark bestraft.
Wer der Vorschrift des § 5 zuwider sich der Mitteilung vott Geschäfts- oder Betriebsgeheimuissen nicht enthält oder Aufzeich^ nUngen und Mschrifteu bei Beendigung seiner Tätigkeit zurück- hält, wird mit Giefängnis bis zu sechs Mvnateu oder mit'Geldstrafe bis zu zehntarchend Mdrk bestraft. Tie Strafverfolgung tritt nur aus Antrag des Reichskanzlers ein. Tie Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
§ 8. Tie Verordnung tritt mit dem' Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Austern krafttretens.
Berlin, den 3. AUgüst 1916.
! Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ vr. H elfferi ch.
Bekanntmachung
über den Verbrauch von Eiern. Vom 2. August 1916.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung des' Präsidenten des Kriegsärnährungsamtes iiber den Verbrauch von Eiern vom 13. JUli! 1916 (Kreisblatt Nr. 83) wird folgendes bestiMnrt:
§ 1. KommurdalverbaM ist der Kreis.
8 2. Als Behörden, die befugt sind, auf Grund des' 8 2 Ws. 2 der Bekamrtmachnng Ausnahmen zu gestatten, werden die Kreis- ämter bezeichnet.
8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verknndi-, gung in Kraft.
D a r m st a d t, den 2. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: Schliephake.
Bekanntmachung
über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartofsel- erzepger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln.
Vom 2. August 1916.
Aus Gv^jnd des^ § 5 der Bekanntmachung über die Kartpsfeb, Versorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs'-Gesetzbl. S. 590) in Verbindung init 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Geselchlatt S. 402) wird folgendes bestimmt:
8 1. Zur Deckimg des für die Ernährung der Bevölkericng vom 16. August 1916 bis 15. Augilst 1917 erforderlichen Bedarfs an Kartoffeln in den KomMunalverbänden und Bezirken, die diesen! Bedarf nicht aus den bei ihnen versiigbaren Vorräten decken köirnen> haben in den KomMunalverbänden ihres Bezirkes sicherzustellen: Tie Vermittlungsstelle Kartoffeln
Pwvinzialkartofselstelle in Königsberg 20 928 966 Zentner '
„ „ Danzig 23 596 315 7,
„ „ Potsdam 37 959 111 „ '
„ „ Stettin 26 219 626
„ „ Posen 43 378 982
„ „ Breslau 26 484154
„ „ Magdeburg 24 030 792 7,
^ ^ „ Kiel 407 225
„ „ LnmnoMr 17 708 975 7,
„ . „ Münster 2 409 460
„ „ Cassel 6 757 461 ^
^ „ /, rp Eoblenz 12 036 698
Bezrrkskartoffelstelle in Sigmäringen 162 249
Bayerische Landeskartioffelstelle in München 1506 577 Landeskartofselstelle in Dresden 3 134 033
Reichskartoffelstelle, Zweigstelle inSticttgart 1 283 947 Badrsche Kartoffelversorguugi in Karlsruhe 1636 326 Landeska rtvfselstelle in Da rm^-
ftadt 2074 442
Landesbehvrde für Bolksernährllng in
Schwerin 9 275 132
Thurrng. Landeskartoffelstelle in Weimar 3 550 726 Landesbchörde fttr Volksernähamg ffr Neustrelitz 1 775 506
Landeskartoffelstelle in Oldenburg 574 499
Landeskartofselstelle in Birkenfeld 364 991
Landeskartoffclstelle in Brauuschw'eig 1 850 205 LLndeskartofselstelle in Dessau 893 786
Landesdirektorium in Arolsen 403 265
Fürstl. SchMM-burg-Liplpisches' Ministerium
rn Bückeburg 78 659 „ '
Die Vermittlungsstellen haben zur Dllrchifühvung der Elcherstellimg der int' § 1 genannten Mengen ans die Kommunal-


