Ausgabe 
15.8.1916
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Kreisblatt für den Kreis Eichen

Nr. 95 15. Auaust _1916

zun: Schutze eiserner Gedenkstücke der Reichs bank.

Vom 3. August 1916.

Tier Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zku nnrtschastlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen:

8 1. Eiserne Gegenstände, die im Aufträge der Reichsbmrk her- Äesbellt werden, um den EinliefeveM von Goldsachen als Gedenk- Wcke verliehen Au werden, dürfen nicht vervielfältigt oder nach­gebildet werden: über sie oder über ihre Nachbildungen darf nicht purch Rechtsgeschäfte verfügt, sie dürfen nicht in den Verkehr ge­bracht oder feilgehalten werden. Den rechtsgeschäftlichcn Ver­fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Avangs- pollstreck'ung oder Arrestvollziehung erfolgen. Gestattet sind un­entgeltliche Verfügungen zugunsten von Familienangehörigen sowie Verfügungen von Todes wegen.

Abbiloung und Beschreibung der Gedenkstücke werden durch das Reichsbankdirektorium im Reichsanzeiger veröffentlicht.

8 2. Die Vervielfältigung und Nachbildung ist auch dann verboten:

1. irenn sie nur zlum eigenen Gebrauch oder nur in einem ein­zigen Stücke bewirbt wird;

2. hoenn ein anderer Stofs als Eisen verwendet ivird;

3. tocnn ein anderes Verfahren angewendet wird als das, durch welches das Urbild hervorgebracht worden ist; die Wiedergabe durch Abbildungen ist jedoch erlaubt;

4. wenn bac räumlichen Abmessungen oder die Farben andere find als diejenigen des Urbildes:

5. wenn eine Nachbildung des Urbildes als Vorbild gedient hat.

8 3. Abbildungen der Gedenkstücke sowie die auf den Stücken

angebrachten Sinnsprüche dürfen zur dvusstattung von Waren nicht benutzt werden.

8 4. Warenzeichen, die eine Tarstellmrg eines Gedenkstücßes der im 8 1 bezeichn eben Art oder eine Wiedergabe des aus einem Stücke angebrachten Sinnspruck)is enthalten, dürfen ohne Zustim­mung des Reichsban kdirektoriuins nicht in die Zeichencolle ein­getragen werden.

8 5. Die Anwendung der Vorschrift dieser Verordnung wird durch Abweichungen nickst ausgeschlossen, sofern ungeachtet dieser (Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt.

8 6 Die Befugnis, über Gegenstände, die nachweislich vor .der int §1 Abs. 2 bezeichneten Veröffentlichung hergestellt sind, zu verfü'gcn, sie in den Verkehr zu bringen oder seilzuhalben, wird durch die Vorschrift dieser Verordnung nicht berührt.

8 7. Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 vorsätzlich zuwider- haudckl, wird uiit Gefängnis b:3 zu drei Monaten und mit Geld­strafe bis zlu dreitausend Mark oder mit einer dieser- Strafen bestraft. . , . ,

Wer den Vorschriften der 88 1 bis 3 fahrlässig Mörder handelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

Tie Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reick>sbauk- direktoriums ein. Tie Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

Neben >der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, aus Welche sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 8. Tie gewerbliche,: Sachverständigen vereine (8 14 des Ge­setzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11 Januar 1876 sNeichs-Gcsetzbl. S. 11s) sind verpflichtet, auf Er­fordern der Gerichte uud der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. ^ t

§ 9. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 3. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

betreffend Durchführung des Verbots der Einflchr entbehrlicher Gegenstände.

Auf Grund des 8 1 der Verordnung über das Verbot der Ein­fuhr entbehrlicl>er Gegenstände vom 25. Februar 1916 (Reick>s-Ge- setzbl. S. 111) bestimme ich folgendes:

Der Einfuhr von Gegenständen, deren Einfuhr über die Grenzen des Deutschen Reichs auf Grund der bezeichnten Verordnung vom 25. Februar 1916 verboten isl, wird die Durchfuhr solcher Gegen­stände über die Grenzen des Deutsck-en Reiches nach den urit diesen: zollgeeinten Gebieten gleichgestellt.

Berlin, den 22. Juli 1916.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Helffer: ch.

Bekanntmachung

über die Mfhebung des Verbots des Vorverkaufs der .Ernbe des Jahres 1916. VnN 24. Juli 1916.

Auf Gruird von 8 3 der Vewrdnung über das Verbot des Vor­verkaufs der Ernte des Jahres 1916 vom! 21. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 545) bestimUw ich: ^

Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen, Sf^elz, Diu- Vel, Fesen, Emer, Einkorn, einschließlich Grünkern), Hafer Gerste, allein oder mit archevem Getreide gemdngt, Mischfruchit. worin sich Hafer befindet, Buchüvetzen, Hirse, Hülsen flüchte Uüo Oelfrüchte (Raps, Rübser:, Hederich, Dotter, SonnenbluMtzr, Lein-» samen uud 9Rohn) aus der inlätwischien Ernte des Iahtes 1916 dürfe:: vom Tage der Verkündung dieser Bekanntnuuhung an ab­geschlossen werden.

Unberührt bleiben die Beschränkungen, die sich ergebe:: aus den Verordnungen über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 782), über Gerste und Über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 809 und S. 811), über Grünkern ,voUt 3. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 649), über Buckstveizen und Hirse vow 29. Juni 1.916 (Reichs- gesetzbl. S. 625), ü^er Hülsenfrüchte vom 26. August 1915 (Reichs-

« . S. 520) nebst den Blenderungen von: 20. September 1616, tober 1915 (Reichsgesetzblatt S. 600 und 689) und vvm 29. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 621) und über den Verkehr mit Oelfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom! 15. Juli 1915 (Retchsgefetzbl. S. 438) in der Fassung vvm 29. Juni 1918 (Rrichs- gesetzbl. S. 595)e

Berlin, den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über Frühkäufe von Tabak. Vom! 7. August 1916.

Der Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bimdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen:

8 1. Kaufverträge iiber Iiohtabak inländischer Ernte aus dem Erutejahr 1916 sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen sind.

8 2. Wer nach dem 10. August 1916 über Robtabak rnländi- scher Ernte ans dem Erntejahr 1916 Kaufverträge schließt oder ver- ntittelt oder sich zum Abschluß öder zur Vermittelung solcher Ver­träge erbietet oder verpflichtet, wird m,it Gefängnis bis zu etnein! Jahre oder mit Geldsttafe bis zu zebntausnch Mark bestraft.

8 3. Die Vewrdnung tritt mtzt dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 7. August 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H elfferich.

Bekanntmachung

über Rohtabak. Von: 7. August 1916.

Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtscl-aftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reick-s-Gesetzt) l. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Der Mschluß von Kaufverträgen über Rohtabak sonne die Veräußerung uud der Erwerb von Rohtabak sind, auch soweit es sich um die Erfüllung von Verträgen handelt, die vor dem In­krafttreten dieser Verordnung geschlossen sind, verboten.

8 2. Der Reiü>skanzler kann von der Vorschrift im 8 1 Aus­nahmen zu lassen :tnd die etrva erforderlichen Sicheriuigsniaßregel:: treffen. Er kam: diese Beftlgnisse einer von ihm zu bezeichnenden Stelle übertragen. ^ ^ . . *

8 3. Wer der Vorschrift tm §1 zuimdcrhaudelt, Ivrrd mit Gefängnis bis zu cinein Jahve oder mit Geldsttafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft. ^ e . or

8 4. Die Vorschriften dieser Verordn:,,:g finden keine An­wendung aus Verträge über Rohtabak iuländijck-er En:te aus dem Erntejahr 1916 sowie auf Verträge über orientalischen und ihn: Lleickwrtigen Tabak. . , ^ t .

§ 5. Die Vewrdnung tritt mit dem Tage der Vei'kündung m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft- tretens. ^ .

Berlin, de:: 7. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-,

Dr. Helfferich.