Ausgabe 
14.8.1916
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Bekanntmachung

betreffend die Errichtung einer Reichsstelle für Druckpapier.

Vom 31. Juli 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundes rats über Druckpapier vom 18. April 1916 (ReichH-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes be­stimmt :

8 1. Zur Regelung des Verkehrs mit Druckpapier der Tages­reitungen roird eine Reichsstelle für Druckpapier in Berlin gebildet, in der unter .Vorsitz eines Reichskommiffars Vertreter der Her­steller von Druckpapier und der Verleger von Tageszeitungen in gleicher Zahl sitzen. Die Ernennung des Reichskommissars, seines Stellvertreters, forme der Mitglieder und der Erlaß, einer Geschäfts­ordnung bleiben Vorbehalten.

8 2. Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tageslzeitungen bestimmt ist, darf in der Zeit bis zum 1. Oktober 1916 nur zu den von der Reick)sstelle festgesetzten Preisen ab ge setzt werden.

Lieferungsverträge über Maschinen glattes, holzhaltiges Druck­papier, die vor dem 1. Juli 1916 mit Wirkung über diesen Zeit­punkt hinaus abgeschlossen sind, gelten als zu den von der Reichs­stelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das Papier zum Druck von TMeszeitungen bestimmt uird die Lieferung nicht schon vor dem 1. Juli 1916 erfolgt ist.

8 3. lieber Lieferungs-Verträge der in dem § 2 Abs. 2 bezeich- neten Art haben die Vertragsteile der Reichsstelle auf Verlangest Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind Vertragsnrkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen.

8 4. Wem: die Reichsstelle für einen Lieferungsvertrag einen von deni Vertragspreis abweichenden Preis festsetzt, kann jeder Ver- tragsteil von dein Vertrag insoweit zurücktreten, als das zu liefernde Papier für den Truck von Tageszeitungen bestimmt ist. Der Rück­tritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem arideren Bettragsteil. Tie Erklärung muß spätestens am 15. August 1916 dem anderen Vertragsteil zugegangen sein: der Ri'lckttttt ist außerdem der Reichs­stelle unverzüglich anzuzeigen. Ter Rückttttt hat die Wirkung, daß der Vertrag als nrit Beginn des 1. Juli 1916 aufgehoben gilt.

8 5. Ergeben sich bei Anwendung der 88 2 und 4 Streitigkeiten, so entscheidtt die Reichsstelle endgültig. Sie entscheidet insbesondere darüber, welche Vergütungen für die in der Zeit vom 1'. Juli bis 14. August 1916 erfolgten Lieferungen zu triften sind, wenn der Rücktritt von einem Vertrage gemäß. 8 4 erfolgt ist.

Tie Vollstreckung dtt: Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZivilprozeA- ordnung.

8 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend ZRark wird bestraft:

1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der Reichsstelle maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen als dem von der Reichsstelle festgesetzten Preise

absetzt;

2. wer die gemäß § 3 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, die Einsicht in VettOagsurkunden, Briefe oder Rechnungen verweigett oder Nnssentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

§ 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün­dung in Kraft.

Berlin, ben 31. Juli 1916.

Der Stellvertrtter des Reichskanzlers.

__ Dr. Helfferich. _

Bekanntmachung

Wer die Aufhebung der Bekannftnachungen über die Höchstpreise für Brotgetreide, für Gerste und für Hafer- vom 23. Juli 1915 (Rrichs-Gcsetzbl. S. 458, 462 und 468). Vom 24. Juli 1916.

Ter Bundesrat hat bestimmt:

Tie Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Brotgttreide vorn 23. Juli 1915 und vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 458, 1916 S. 43), für Gerste vom 23. Juli 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 462) und für Hafer vom 23. .Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 464) trtten mii dem Tage der Verkündung dieser Bekannt machung außer Kraft.

Berlin, 24. Juli 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

betreffend den Verkehr mit beschlagnahme- und verkchrsftriemj Brotgttreide und Mehl. .Vom 7. August 1916.

Auf Grund der 88 48e und 50 der BsundeSratsverordnrmg über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 wird das Fol­gende bestimmt:

8 1. Wer aus dem Auslaich stammendes Brotgetteide oder Mehl (8 66 der Brvtgetreideverordnnng vom 29. Juni 1916), das nicht nach der Bundcsratsvcrordnung vonl IT. September 1915/4. März 1916, betreffend die Einfuhr von Brotgetreide, Mehl und Futtermitteln, an die Zentral-Einkaufsgesellschaft in. b. H.

abzuliefern ist, oder Brotgetreide und Ddechl, das aus anderttt Gründen der Verbrauchsregelung angeblich nicht unterliegt, in den Bezirk einer Genirinde einführt, hat binnen 24 Stunden nach der Einfuhr der Großherzogl. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) eine Anzeige zu erstatte?». In derselben sind die Gründe, aus denen die Vorräte der Verbrauchsregelnng nicht unterliegen, darxulegen, sowie Art, Menge, Beschaffenheit Preis, Lagerort, Name oder Firma des Lieferanten und der Ursprungs­ort der Ware anzugeben. Der Ursprungsort ist urkundlich nach- zuwrisen; als Ausweis hierfür gllt eine von einer Behörde aus­gestellte Beschttnignng, es können jedoch auch Frachtbriefe oder Zollquittungen als Nachweis anerkannt loerden.

Ist der Gemeinde die Regelung des Verbrauchs im Sinne des 8 54 der V'rotgttrttdeordnung übertragen, so hat die Groß­herzogl. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) zu prüfen, ob das Brotgetreide oder Mehl nach den Vorschriften der! Brotgetteide Verordnung nicht der Verbrauckjsregelung unterliegt; und ob die Vorschriften des 8 1 der Bnndesratsverordnung, be­treffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtev- mitteln, von» 11. Septembdr 1915/4. März 1916 und der Aus- sührungsbestimniungen des Reichskanzlers hierzu vom 1. Ottober 1915 (Tvrmftädter Zeitung" Nr. 234 vom 6. Oktober 1915) beachtet sind. Andernfalls hat diese Prüfung durch das Kreisamt zu erfolgen, dem in 'diesen Fällen die Anzeige nebst den. zu­gehörigen Anlagen von der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürger- mttster, Bürgermeister» unverzüglich mitzutcilen ist.

Terattiges Brotgetreide und Mehl darf erst in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) bezw. das Kreisanrt zu ge­lassen ist.

§ 2. Händler und Verarbeiter haben rin Lagerbuch zu füh­ren, aus dem der Eingang der Ware, deren Preis frei Lager so­wie der Ausgang, Abnehmer, die Menge, Art,-Beschaffen heit und! der Prtts der abgegebenen Ware zu ersehen ist. Hierbei l>abeu Kleinverköufer statt. der Namen der Abnehmer nur die täglich verkaufte Menge und den Preis, uni> Verarbeiter (Bäcker, Kon­ditoren, Hersteller von Mehlwaren usw.) nur den täglichen Ver­brauch unter Bezeichnung der daraus hergestellten Waren und deren Preises in das Lagerbuch einzutragen.

Das Aagerbuch ist am 15. und letzten jeden Monats abzu- sch'ließen und auf .Verlangen jederzeit dem Krnsamt bezw. der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) einzu­reichen oder den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen.

8 3. Mühlen, denen beschlagnahmefreies Brotgetreide zum Ausmahlen übergeben wird, haben rin Buch zu führen, aus dem der Eingang des Getrttdes, dessen Nüenge, Art, Beschaffenheit undi Eigentüiner sowie die Menge des hieraus ermahlenen und abge- gegebenen Mehles zu ersehen ist. Derartiges Brotgetreide und Mehl ist abgesondert von Jnlandsgetrride und -mehl aufzube- wahren und durch Anbringen eines deutlich lesbaren Schilds mit der AufschriftBeschlagnahmefteies Getreide" oderBeschlag­nahmefreies Mehl" besonders kenntlich zu machen.

8 4. Das Verkehrs freie Roggen- oder Weizenmehl und die aus ihn? hergestellten Backwau-en dürfen ohne Brotmarken ver­kauft werden. Sie sind jedoch in den Verkaufsräumen gesondert von Jniandsmebl und den aus ihm hergestellten Backroaren aufzu­bewahren und durch Anbringen eines deutlich lesbaren Schilds mit der AufschriftBerkehrsfrries Mehl" bezw.Backroare aus! verkehrsfreiem Vöehl" kenntlich zu mach du.

Derartiges Mehl darf nicht vermischt mit Jnlandsmehl ver­kauft oder verbacken werden.

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Be karntttnachung iverden nach § 57 der Bnndesratsverordirnng über Brotgetteide und Adehl aus der Ernte 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft,

D a r m st a d t, den 7. August 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

I. V.: S ch l i e p h a k c.

Betr.: Fallobsternte.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Infolge des Mangels an Muter muß Obst in größeren» Um> fan ge als bisher in getrocknetem Zustand oder durch Ein wachem konserviert iverden.

Wir empfehlen Ihnen dringend, ein etwa bestehendes Verbot des Auslesens von Fallobst in Ihrer GemÄröung alsbald auf­zuheben und dafür zu sorgen, daß das Obst entweder direkt oder durch Aufkäufer den Verbrauchern zugeführt unrb. Auch ist das Lesen von Fallobst in Gättcn und auf Feldgrundstücken und dessen baldigst: Lieferung au die Verbraucher in die Wege zu lriten.

Wir bemerken dazu, daß sich die Stadt Darmstadt bereit erklärt hat, iebe Menge von Fallobst, die noch zum Einmackien oder Trocknen geeignet ist, zu angvnressenem Preis zu erwerben.

Gießen, den 8. August 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i u g e r.

Rotationsdruck der Brühl'schen Unio.-Bucb- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.