Kreisblatt für -en Ureis Siehe«.
Nr. 94 14. Arrarrft 191«
Verordnung
über Höchstpreise für Gerste. Vvm 24. Juni 1916.
Aus Grund der Bekanntmachung über Kriegs Maßnahmen zur Sicherung der Dolksernährnng vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Veiardiumg erlassen:
§ 1. Der Preis für die Tonne inländischer Gerste darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit bis zum 31. August ein- schließlrch zu liefern ist, dreihundert Mark, und soweit bis zum 15. September 1916 einschließlich zu liefern ist, zweihundertund-
Für '
achtzig Mark nicht übersteigen.
die spätere Zeit werden
niedrigere Preise festgesetzt n-erden, die auch auf vorher abgeschlossene Verträge Anwendung finden sollen, soweit sie bis zum 15. Sep- teimber 1916 einschließlich noch nicht erfüllt sind.
8 2. Tie Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihtvnle Ueberlassung der Sacke darf eine Sackleitzgebühr bis zu zehn Pfennig .für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurück- gegeben, so darf die Leihgebühr dann um! fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis znM Höchstbetrage Don zwei Mark und fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfund- iebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als- eine Mark eckzig Pfenmg betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, o gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die den SacMchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen deM Verkaufs'- und dem Rückkaufs preise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
< DöElstpreist gelten für Barzahlung bei Empfang; wird
der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzu geschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der .Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf leben Fall die Wstcn der Beförderung bis zur Verladestelle des OrreS, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wrrd, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
£ 3. . Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürf»n dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für dre Tonne nicht Werfteigen dürfen. Diefler Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissiovs-, Bermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungeick; er umfaßt nicht die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie) die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen.zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorsrachtkosten. Abnahmeort rm Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
Die vom Reichskanzler nach § 7 Abf. 1a der Verordnung über Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 lReichs-Gefetzbl. S- 659) bestimmte Stelle und die Kornmunalverbäirde dürfeii bei freihändigem Erwerb aus zweiter Hand den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der genannten Stelle ben Zuschlag bis duf neun Mark erhöhen. Die Kommunalverbände dürfeii bei Wei- lErkauf den von ihnen gezahlten Zuschlag, miiidestens aber sechs Mark anrechnen.
tz 4, Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht bei Verkaufen
s) von Saatgcrste, wenn die Vorschriften des 8 7a der Ver- ordnnngüber Gerste curs der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 659) und die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Bestimmungen innegehalteii werden. Als L>aatg erste im Smne dieser Vorschrift gilt Saatgcrste, die in anerkannten Saatgutwittschaften oder in solchen Betrieben! gezoaen ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und, 1914 Mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben;
d) von Gerste, die auf Grund eines nach 8 20 Abs. 4 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) ausgestellten Bezugsscheins oder durch die im 8 7 Abs. 1a der angeführteii Verordnung gesinnten Stelle fteihändig erworben wird. Die Höhe der Zuschläge, die in diesen Fällen gezahlt werden dürfen, un- te ringt der Genehmigung durch den Reichskanzler;
e) von Gerste, die durch Kommunalverbände nach 8 33 der genannten Verordnung über den Verkehr mit Gerste ans dem ^El^ksldlO abgegeben wird, sowie bei Weiterverkäufen
ck) bei Weiterverkäufen von Gerste durch die vom Reichskanzler "ach 87 Abs. 1a der Verordnung über Gerste aus der Ernte
e bestimmten Stelle oder die von ihr bezeichneten Stellen.
8 5. Mit Gefangnrs bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe /estraft' ^hutausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise über* schreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Preise überschritten werden oder sich ztl hinein solchen Vertrag erbietet.
8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Verordnung
über Höchstpreise für Hafer. Vom 24. Juli 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßn ahmen zue Sicherung der Vol^ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S, 401) wird folgende Verordnung erlassen:
8 1. Ter Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim! Verrüfe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen^
Tiefer Preis gilt bis zum 30. September 1916 einschließlich. Für die spätere Zeit werden niedrigere Preise festgesetzt werden^ die auch auf vorher abgeschlossene Verträge Anwendung finden sollen, soweit sie bis zum 30, September 1916 einschließlich noch nicht erfüllt sind. ,
8 2. Die Höchstpreise gelten für Lieferung o^ie Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzeittenr berechnet werden. Werden die Säcke nichts binnen drei .Wochen nach der Lieferung zurück- gegeben, so darf die Leihgebühr dann tun fünfundzwanzig Pfennig fstr die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark und fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefaugene Wochen sind voll zu berechnen. Herden die Säcke mitverLuft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder Mehr enthält, nicht mehr als eine Mark sechzig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbettag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die den Sack- Höchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf der Säcke dar) der Unterschied zwischen dem Verlaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sacklei^ebühr nicht übersteigen.
Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang: wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen, bis zU zwei vom! Hundert Jahres zinsen über Reichsbankdrskont hinzugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer verttaglich übernommen hat. T-er Verkäufer hat aut jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des OrteS> von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird^' sowie die Kvsten des Einladens daselbst zu tragen.
8 3. Für die beim Weiterverkauf des Hafers zulässigen Zuschläge gilt der 8 20 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666).
8 4. Tie Vorschriften dieser Bekanntmachungen gelten nickst bei- Verkäufen
a) von Saathafer, wenn die vom Reichskanzler auf Grund des 8 6 a der Verordnung über Hafer vom 6. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 666) zu erlassenden näheren ,Bestimmuug.en innegehalten werden. Als SaaHafer im Sinne dieser Vorschrift gilt Saathafer, der in anerkannten Saatgutwtttschasten oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verlaufe selbstgezogenen Saathafers befaßt haben;
d) von Hafer, der durch die Kommunalverbände nach 8 16 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Jult 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666) abgegeben wird, sowie bei Weiterverläufen dieses Hafers;
e) von Hafer, der auf Grund eines von der Reichsfuttermittel- ' stelle nach 8 6 Absatz 2 k der Verordnung über Hafer aus
der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666) ausgestellten Erlaubnisscheins freihändig erworben wird.
8 5. Mit Gefängnis, bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Marl oder mit einer dieser Strafen rvird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet;
2, wer eineu anderen zum Abschluß eines Vertrages ausforderk. durch den die Preise überschritte werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet.
§ 6. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.


