Verordnung
%üx Ergänzmtg der Verordnung über den Handel mit Lebens- im b Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom A4. Jirni 1916 Reichs-Gesetzblatt S. 581). Vom 29. 3uh 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vorn 22. Mai 1916 (Relchs-Gc)etzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
I. Tie Verordnung über den Handel mrt Lebens und Futter- pritteln und zur Bekämpfung des Kettenhairdels vom 24. Jum 191b Merck s-Gesetzbl. S. 581 ■ tvird wie folgt ergänzt:
IM §8 Abs. 1 wird in Zeile 4 das Wort „Lebensmitteln ersetzt durch „Lebens- und Futtermitteln". ■
Hinter § 13 wird folgender 8 13 a cingesügt: Pmoncn, bie den Antrag ans Erteilung der Erlaubnis zur Fortführung ihres Handels mit Lebens- und Futtermitteln vor dem 1. August 1916 gestellt haben, auf ihren Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über ihren Antrag, spätestens jedock? bis zum 1. Leptembcr 1916, den Handel ohne die int § 1 vor geschriebene Erlaubnis
weitet betreiben. __ .
II. Tiese Verordnung tritt mit dem Tage der Berkundung kn Kraft.
Berlin, den 29. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfserich.
An die Ortc Polizeibehörden des Kreises.
Indem wir Sie ans die vorstehende Bekannimachuug Hinweisen, beauftragen wir Sic unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmackmng vmn 8 Juli 1916 - Krcisblatt Nr. 76 vom 11. Juli 191b — in Ihrer Gemeinde die Händler von Lebens- und Futtermitteln, die um die Erlaubnis zur Zulassung zum Handel noch nicht uach- g-esucht haben, nochmals auszu fordern, um diese Erlaubnis tosort einzukommen.
Gießen, den 6. August 1916.
Großherzoglich^s Kreisamt Gießen.
I. B.: Gros. _
Bekanntmachung.
Betr.: Kartoffellicfcrungcn.
Es wrd hiermit zur Kenntnis der Interessenten gebracht, daß für den Kornrntmalverband Gieren nur die Firma „Vereinigte Gelrcidehändler" in Gießen als Kommissionär zum Ankauf von Wartofselii 1>cred>tigt ist.
Gießen, den 11. August 1916.
Großherzoglichcs Krcisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
An den Obcrbürgcrmeisttr zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Betr.: Wie oben. . . .
Vorstehende Bckailntmachung ift in geeigneter Weite zu ver- öfsentlicheu.
' Gießen, den 11. August 1916.
Großherzoglick-es Krcisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Einschränkung des Fahrradverkehrs.
Tie Fahrrad besitzet' werden hierdurch auf die Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos vom 12. Juli ds. Is. hingewiesen, loonach vom 12. tzlugust ds. Is. ab die Benutzung von Fahrradbereifungen nur noch mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zu einem in 8 4 der erwähnten Bekanntmachung auf- geführten Zweck gestattet ist. (Vcrgl. Gießencr Anzeiger vom 13. Juli 191* 2. Blatt.) Jede unerlaubte Benutzung von Bereifungen ist strafbar.
Gießen, den 11. August 1916.
Großhcrzoaliches Kreisamt Gießetr.
I. V.: H c m m e r b e.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Größt). Polizei- «mt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu vcr- öfsentlichcu. Ter Verkehr mit Fahrrädern i st ft r e n g- st e n s zu ü b e r w a ch e n u n d die K o n t r o l l e a u ch d a h i n aus z u übe n, daß die Fahrräder nur aus d e n zuge- l a s s e n e n Strecken benutzt werden. Jede Ucbertretung ist unnachsichtig zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 11. August 1916.
Großherzogliches Kreisantt Gießen.
■ I. V.: H e m m e r d e.
Bekanntiriachnng. %
B e t r.: Regelung des Verbrauchs von Brot und Mehl aus der Ernte 1916 im KioMmunalverband Mrcis) Gießett.
Unter Bezugnahme auf die Vorschriften in 8 63 der Bundes- ratsverordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 19ity vorn 29. Juni 1916 wird hiermit zur öfferitlicf^cn Kimntnisl gebracht, daß unsere Bekanntmachung in obigem Betreff, vom 31. Juli 1915 (s. K'reisdlatt Nr. 73 von 1915) sowie dm zwischenzeitlich in ihrer Abänderung, Ausführung oder Ergänzung erlassenen Anordnungen auch für die Verbrauchsregelung hinsichtlich der Ernte 1916 mit der Maßgabe in Kraft bleiben, dag Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Vorschriften nach § 57 der Bundesratsverordnung vorn 29. Juni 1916 bestraft werden.
Die ztvischenzcitlich in Abänderung, Ausführung oder Ergänzung getroffenen Anordnungen, haben, abgesehen von der Art und Höhe der Bbrsorgung, die aus Grund der Efeweilig dem Kommunalverband eingcräumteu Befugnisse erfolgt (z. B. Zusatzbrotkarten), in der Hanprsack>e den Verkehr mit Lartdesbrotmarken zum Gegenstand, worüber besondere Bestimmungen bestehen.
Gießen, den 10. August 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Using er.
An die Großh. Bürgermeistercirn der Landgemeinden sowie die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachung ist aus ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Der Befolg ist zu überwachen.
Den Großh. Bürgerrneist reien werden a.'sbald neue Ausweis- karten für die Verfvrgungsl. rechtigten zum Bezug von Mehl bezw. Brot zugchcn, die gegen Einziehung der seither gültig gewesener^ Answeiskarten den P.zugsbercchngten alsbald zuzustellen sind. Gießen, den 10. August 1916.
Großhcrzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
B'e t r.: Vrotkarten-Nachwcisung für vorübergehend anwesende
Personen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Pürgenneistercien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern daran, daß die Brotkarten-Nachweisung für die Zeit vom 16. Juli 1916 bis zum 15. August 1916 längstens bis zum 16. A u g u st l. Is. an den Kommunalverband, Mchl- vcrteilungsstelle, Gießen einzusenden ist.
Gießen, den 9. August 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: L a n g e r m a n n.
Bctr.: Gesuche von Landwirten um Ueberwcisung von Mannschaften zur Hilfeleistung in der Landwirlschlft.
An den Oberbürgermeister der Stadt iN>icf>cn und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf dis Verfügung vom 21. Juli 1916 — Kreisblatt Nr. 82 — wird bekannt gegeben, daß das stcllvertr. Generalkommando des XVIII. Armeekorps die nutcrstettten Truppenteile angewiesen hat, die Verpslichtungserklätungen für Ernte- Urlaub und Erntekomtnandos nicht 5 tt fori er 11 . Diel? Erklärungen brauchen sonach den künftigen Anträgen ans Zuweisung von Miannschasten nicht mehr beigcsügt zu werden.
Gießen, den 8. August 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Hem meide.
Bckanntmachttnrr.
Betr.: Maßregeln gegen die Manl- und Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund iwr im Reichsanzeiger veröffentlichten Nackvveisung über den Srandt her Maul- und Klauenseuche vom 31. Juli ds. Is. als verseucht zu gelten lwbcn:
1. Im Großherzogtum keine Kreise.
2. Im Reichsgebiet die Bezirke: Königsberg, Gumbinnen,
Marienwerder, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Strabisunp. Posen. Bhomberg, Bireslau, Liegniß, Oppeln, Magdeburg. Schleswigs .Hannover, Hildes lernt, Stade, Wie.Kutten, Eel .nz. Teri^idart. Tlrier, Olerbayern, Pfalz, Oberstanken, Mittelst anken. Un:et' franken, Schwaben, Dresden, Leipz s. Jvgstt'rets,
Donaukreis, Mannbeinr, Mecklnburg Schwerin, Meck-enln-rg- Slteliß, Reuß j. L., Unterelsaß, Oberelsaß, Lothringen.
Gießen, den 10. August 1916.
Grobherzogliches Krcisamt Gießen.
I. V.: H c m m e r b e.
Rotationsdruck der Brü hl'jchen Univ.-Buch- und Stemdruckerei. R. Lange, Gießen.


