Ausgabe 
12.8.1916
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Ureisblatt für r« Ureis Kietze«.

Nr. 93

12. August

1916

Bekanntmachung

wegen Neuerung der BekanutMachlmg ütefbfc Ackerbestettung vont 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 210)..

x Vom 27. Juli 1916. _

Der Bundesrat hat ans Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäcktiaung des Bundesrats zu wirtichaftluhen Maßnahmen vsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver-

ordinmg^ erlaßen. 2 ber Bekauntmachiung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 210) kn der durch BePanntinachung vom 9. September 1? 15 (Reichs- Gesetzbl. S. 557) abgeänderten Fassung ist die Zahl1916 zu er­setzen durch.1917". , vof-

Artikel 2. Diese Verordnung trtft mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 27. Juli 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Pr. & elf f etitfi.

Netr.r Verkehr mit Tauben.

Borgekommenen Mißverständnissen gegenüber weist das GenevatwNlinando darauf hin, daß unter Brieftauben im Sinne des § 1 der Verordnung vom 1. 6. 1916 (Kreisbl. Nr 70) nuü Reisebrieftauben d. h. solche Brieftauben zu »erstehen sind, die auf Gnind ihrer Abstammung und Behandlung befähigt smd. Weitere Reisen mit Sicherheft auszuführen, und die geeignet sind, aus größerer Entfernung in ihren Heimatschlag zurückzu kehren. Haustauben, Sck>önheits- oder Schüu-Briestauben sind dem- "ß nicht Brieftauben im Sinne der angezogenen Bestimmung. >ießen, den 8. August 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Pr. Usinger. _

Bekanntmachung.

B e t r.' Den Beckkehr mit Gerste: hier Mvhlkarteu.

Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 6. Juli 1916 (Artikel I Ziffer 3) übe4 Gerste auS der Ernte 1916 und 8 1 der Bekanntmachung Großb. Ministeriums des Innern vom 26. Juli 1916 in gleichen: Betreff wird folgendes bestimmt:

§ 1. Wer von seiner selbstgeernteten Gerste entweder Grütze, Schrot, Graupen oder Mehl Herstellen oder Herstellen lassen tvill, bedarf hierzu einer Dtahlkarte. Die Verarbeitung der Gerste darf nur in oen Mühlen des Kreises vorgeirommen werden. Ausnahmen in besonders gearteten Fällen können von uns gestattet werden^ Das Ausmühten der Gerste auf eigenen Schrotmühlen ist unter­sagt und strafbar.

Die Maylkartzi werden in unserem Auftrag nach eurem von uns bestimmten Vordruck v^n den Bürgermeisterei enj

8*I. 0 Die Zählkarte hat den Namen und Wohnort des Be­sitzers, die Wenge in Kilogramm, sowie den Zweck, für den die gkwrt&eUuna stattfinden soll, zu enthalten.

8 3. Die nach 8 2 freiaegebenen Mengen dürfen insgesamt höchsten- vier Zehntel der gesamten Gerstenernte des Besitzers oder hber die Menge erreichen, die dem Besitzer, soweit ihm im Falle der Lieferung weniger als 10 Doppelzentner verbleiben würden', freigegeben wird.

8 4. Die Bürgermeistereien haben über die ausgegebeneu Maylkarten ein Mahlbuch nach von uns vorgeschriebenem Muster

-u führen.

Die Ddahl karte muß das Dienstsiegel der aus stellenden Bürger­meisterei tragen. Bei wiederholten Eintragungen ist stets das Dienstsiegel von neuem beizufügen.

ß 5. Mühlen dürfen Gerste nur gegen Aushändigung der Mahlkarte zur Verarbeitung annehmen. Sie haben festzustellen, ob die übecklieferte Menge mit dem auf dem Mahlschein angegebe­nen Gewicht übeveinstimmt und ob das übergebene Getreide tat­sächlich Gerste ist. Uebersteigt die abgegebene Menge die in der Mahlkarte verzeichnete, so hat der Miftler die überschüssige Menge sofort zurückzuweisen. Lagerung bes Ueberschnsses in der Mühle bder zu der Mühle gehörenden Lagern und Gebäulichkeiten ist verboten.

Wird eine geringere als in der Mahlkarte eingetragene Menge zur Verarbeitung abgegeben, so trägt der Müller die übergebenes Menge in die Mahlkarte ein und händigt diese dem Besitzer erst mit dem Mahlgut tvieder aus.

8 6. Der Mahllohn ist in bar zu entrichten, das sogenannte Moltern ist verboten. Zwmdeckhandlimg ist strafbar.

Nach Verarbeitung der Gerste hat der Müller die iNahlkarte mit einer Bescheinigung über die statt gefundene Verarbeitung zu versehen und an den Gerstenbesitzer zurückzu geben. Dieser hat die Mahl karte innerhalb 3 Tagen an die Bürgermeisterei abzugeben.

8 7. Wer den vorstehenden Bestimmuugeu zuwiderhaudelt, insbesondere wer unbefugt mehr Gerste verarbeitet oder ver­

arbeiten läßt, als der Mahlschein angibt oder tfmx nach 8 3 öU- steht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Gewp- strafe bis zu 10 000 Mk. bestraft. Unbefugt verarbeitete Gerste verfällt o'hüe Entgelt dein KaUtmünalverband.

8 8. Vorstehende Bestimmungen treten Mit dein .Tage dev Veröffentlichung in Kraft.

Gießen, den 8. August 1916. ,

Großherzogliches Kreisamt Gießrn.

Pr. Usinger.

Bet x.i Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, an «Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen lassem Die in Ihren Ge­meinden wohnhaften Mühlenbesitzer sind auf dieselbe besonders hinzuweisen. Den Befolg der Bestimmungen wollen Sie genast Überwachen. Die Vordrucke zu dem Mahl buch und Mahl kartest sind bei Mbin Klein, Gießen, Seltersweg) zu haben. Die Kosten können, da es sich um eine lediglich den Gerstenbesiyerst zustehende Vergünstigung handelt, auf diese verteilt werden. Für ordnungsmäßige Führung oes Mahlbuches und gewissenhafte Aus­stellung der Mahlkarlen wollen Sie besorgt sein. Die Vornahme von Aenderungeu aus den Mahlkarten sind zu beglaubigen.

Erst nach Erdrusch des ganzen Ernteertrages eines Besitzers ist es möglich, festzustellen, welche Mengen diesem zu belassen sind und zur Verarbeitung freigeschrieben werden dürfen. Um nun zu vermeiden, daß über das zulässige Maß hinaus Gerste verarbeitet wird, weisen wir Sie an, jedem Besitzer vorerst, bis die Ernte fest- gestellt ist, nur Mahlkartell bis höchstens 500 Kilogramm auszU- stellen. Soll über diese Menge hinaus verarbeftet werden, so ist vorher unsere Genehmigung einzuholen.

Unsere Verfügung vom 27. Juli 1916, Kreisblatt Nr. 85, in gleicher Sache bleibt nur hinsichtlich des aufzustelleirden Verzeich­nisses in Geltung.

Wir empfehlen Jhiren, dasselbe alsbald einzureichen.

Gießen, den 6. August 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Pr. Usinger

Muster für das Gerste-Mahlbuch.

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Zur Ver­fügung des Gersten- besitzers

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Betr.: Erntevorschätzung 4m Juli, August und September 1916;

hier die Vorschätzung im August ds. Js.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Im Anschluß an unser Ausschreiben vom 6. Juli 1916 'Kreis­blatt Nr. 75) teilen wir Ihnen auf Ersuchen der Großh. Zentral­stelle für Laudesstatistik mit, daß diese alsbald die ihr von Jhncy zugesandten Fragebogen über die Erntevorschätzungen au Sie zur Eintragung der Vorschätzung im laufendelk Monat für Hafer, Hafer int Gemenge ultd Futterpflanzen zur Heugewinnung absenden wird.

Tie ^Vorschützung der genannteil Feld fruchte l>at in der Zeit vom 10. b i s 2 0. Au g u st l. Js. zu geschehen (siehe § 1 Ziffer b d-es genannten Ausschreibens). Das Verfahren fi'rr die Vorfckstitzung ist das Gleiche wie int Juli.

Gießen, den 11. August 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Usinger. _

Bekanntmachung.

Betr.: Einschränkung des Fahrradverkchrs.

Soweit auf Gesuche um Zulassung von Fahrrädern für die Zeft nach deul 12. ds. Mts. bereits Entscheidung ergangen ist, liegen die Bescheide bei uns auf Zimmer Nr. 3 zur Abholung bereit.

Gießen, dell 9. August 1916.

.Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Lemmerde,