Ausgabe 
11.8.1916
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verbände tri Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle den Zuschlag bis auf neun Mark erhöhen.

§ 8. Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind beim Weiterverkauf an die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe gebunden, daß sie

a ' den von ihnen nach § 7 gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark, anrechnen dürfen,

b) für Getreide, das sie bis einschließlich 15. April 1917 liefern, den bis zum 31. März 1917 geltenden Höchstpreis anrechnen dürfen, soweit sie selbst beim Erwerbe des Getreides diesen Höchstpreis bezahlen mußten,

e) die von ihnen nach S 5 gezahlte Druschprämie anrechnen dürfen, soweit die Lieferung binnen 15 Tagen nach Ablauf der Frist erfolgt, innerhalb deren die Druschprämie zu zahlen war und sie selbst diese Prämien bezahlen mußten.

Die Kdmnrunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind bei Abgabe von Brotgetreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht gebunden.

Tie Reichsgetreidestelle ist bei Belieferung der Betriebe nach § 14 Abs. 16 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesehbl. S. 613) an die Höchstpreise nicht gebunden.

£ 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahve und mit Geldstrafe brs zu zehntausend Ntark oder mit einer dieser Strafen wird be­straft i

1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Pveise überschreitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß eznes Vertrages auffordert, durch die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet.

§ 10. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

B erlin, den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers'.

_ Dr. H elfferich. _

Bekanntmachung.

Ter Kommunalverband Gießen hat mit Genehmigung Grvßh. Mimsteriumis des Innern vom 1. /August 1916 zu Nr. M. D. I. In. 14 032 auf Grund des' § 48 b und c der Verordnung des Bundes­rats über Brotgetreide und Mehl vus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 und der Ausführungsanweisung Gvoßh Ministeriums des Innern vdm 24. IM 1916 beschossen:

§ 1. Gast-- und Schaukwirtschaften und ähnliche Betriebe er­halten nur noch die Mehlutenge, die zu Kochswecken benötigt) wird. Brot darfnur gegen Brotmarken abgegeben werden. Für Einheimische gelten hierbei die regelmäßig ausHe- -ebenen Brotmarken. Außer diesen sind für den ganzen Kommunal-, perbandsbezirk vom 15. Llugust 1916 an gültige Brotmarken (Lan­dest) votmarken) eingeführt. Diese Marken bestehen aus gelbem Papier und zeigen in der Mitte das Landes Wappen; sie tragen auf der oberen Hälfte den Aufdruck: Gwßherzogtum Hessen, Län- desbvotnvarken, 10 Gramm Bvotware; und auf der unteren Hälfte' ben Aufdruck: Großherzogtum Hessen, L-cmdes'brotmarke 40 Gramm Bvotware. Tie Gültigkeitsdauer der Landest, votmarken ist unbe­schränkt. Sie können bei den örtlichen Bvotkartenverteitungsstellen gegen die entsprechenden Brotmarken der laufenden Versorgung eingetauscht werden. Hierbei, entsprechen 20 'Landesbrotmarken einer Brotmarke zu 1 Kilogramm.

Innerhalb Hessens sind die Brotmarken unzertceimt gegen Be­zug von 50 Gramm Brotware abzugeben. In den mit Hessen im Vertragsverhältnis stehenden Staaten, deren Landes- oder Gast­brotmarken nur auf 40 Gramm Brotware lauten, haben hessische Staatsangehörige Nur die untere Hälfte der Landesbrotmarke ab- zugeben, durch deren Mtve zu diesem Zweck eine TeilungÄinie gelegt ist.

8 2. Die örtlichen Brotkartenverteilungsstellen haben die im Anslausch gegen Landesbrotmarken zurückgegebenen Brotmarken durch Auffchrift oder Stempel zu entwerten und sorgfälttg aufzu- bewahreu.

8 3. Wirtschaften oder Bäckereien und dergleichen haben die eingehenden Landest, votmiarken zu sammeln und in Umschlägen zu je 20 Sttick bei den örtlichen Brotkartenverteilungsstellen gegeni laufende Brotmarken umzutauschen.

8 4. Tie örtlichen Mehlverteilungsstellen haben die bei ihnen eingegangenen Landesbrotmarken in Umschlägen zu je 2600 (140 x 20) Stück zu vereinigen und mit entsprechender Aufschrift wwie Bescheinigung über den richtigen Jul-alt zu versehen und an die Berbandsmehlverteilungsstelle abzuliefern. Diese überweist alsdann der betreffendeii Genreiude die entsprechende Mehlmenge

8 5. M vorübergehend Anwesende aus anderen hessischen Kommunalverbandsbezirken dünen Brot und sonstige Backwaren gegen die für deren Kommunalverbandsbezirk gültigen Brotmarken abgegeben werden. Diese Brotmarken sind in gleicher Weise zu behandeln, wie die Landesbrotmarken, dürfen jedoch mit diesen! incht rn em und demselben Umschlag vereinigt werden.

^en Angehörrqeii der mit Hessen im Verlragsverhälmis ivegen wechselseitiger Gultigkett der Landesbvotmarken, Gastbvotmarkchr und dergleichen stehenden Staaten dürfen gegen Abgabe dieser Marken Brot erhalten.

Angehörige nicht im DertragVverhältnis stehender Buudes- smaten kömren dagegen nur Brot erhalten, ivenn sie auf Grimd vmes Bwtkarteuabmeldescheins hessische Brotmarken ansgehäiidigt bevommeii haben.

8 6. Selbstversorger können gegen Mehl, bei ihren Bäckern, laufende Brotmarken icnd gegen diese die Landesbwtmarken ein- üausck-en. Hierbei entsprechen 700 Gramm Mehl einer Brotmarke M 1 Kilogramm. Tie Bäcker und Miehlhändker sind zu diesem! ^^^usch verpflichtet und haben für das Kilogramm Roggeümehl 34 Pfg. cm den betreffenden Selbstversorger zu entrichten.

8 7. ZiiwiderhandliMgen werden geinäß 8 57 der Bnndesrats- verordrmng mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe brs zu 1500 Mark bestraft.

Gießen, den 4. August 1916.

Großherzogliches Kwisamit Gießen, vr. Usinger.

An dkn Oberbürgcrmkister zuHehen. die Grohh. Bürger, mcistercien der Landaemeinden. Grohh. Polizeiamt Giehe« und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises.

.. BcrvMmng ist ortsüblich bekannt zu machen und

ihr Befolg M überwachen! besonders sind die Mchlverteiümgs- stellen, die Gast- und Schankwirte, die Bäcker und Brothändlev auf ffe aufmerksam zu machen.

u Wimmuitg des § 1 letzter Satz kommt der seither

-f 1 kj? dblMenduiig der hessischen Landesbrotmarken in diesen Är-, tragMaaten emgetretene Verlust von 10 Gramui in Wegfall.

brtragsstaateii oder -bezirke sind und werden jeweils ver- ' Marken anderer Staaten lverden von unserer Verbands üitehlverteilungsstelle Nicht angenommen und erleidet also der An- ^vart^er Markün einen Nachteil. Vertragsstaatm und folgende, Württemberg (40 Gramm), Elsaß- (40 Gramin), Frankfurt a M (tx) Gramm), Hohenzollern (Hecknngen-Haigerloch und Slgmärin- gen-Hamnierdingen) (40 GramNi), Badni (40 GraMw). r- s ^ auf Ihren Antrag Landeslbrotmarkeu erhalten,'

unter persönlicher Verantwortung von ? n ^^^ü-ahr zu nehmen. Wir machen Sie auch darauf aufmerksam, daß dre rn Austausch gegen Landesbrotmarken Brottnarken sofort durch Auffchrift oder Stempel ^L lf £ aud * verboten, die für Ihre Gemeinde Brotkarten zum Einkauf von Backwaren mißer- halb Ihrer Gemeinde zu benutzen, wreßen, den 4. August 1916.

Gvdßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.

Bekanntmachung.

' e lr.: Zucker für Bieneuzückster.

Diejenigen Imker, deren Vorräte an vergälltem Zucker für die Ueberw-mterung ihrer Bienen rricht ausreichen, und die füv diese Zwecke versteuerten Zucker benöttgcn, haben dies spätestens brs ziuur 13. August d. Js. bei dem Vorsitzendeii des Bienenzüchter-, Vereins für che Provinz Slarkenburg, Herrn Lehrer Dickel, g.armjtadt, ^ieburger Straße 118, dem Vorsitzendeii des Bienenzuchterveveins für che Provinz Rheinhessen, Herrn Bürger- meiiter Graser, Albig b. Alzey dem Vorsitzenden des Bienen- zuchterverems für che ProMnz Oberhessen, Herrn Lehrer Buß, Lechgesteru b. Gießen, anzumeldon. Dabei ist anzugeben, welche Mengen vergällten Zucker für das Jahr zUstehen und welck>e Mengen versteuerten Zucker benöttgt werden: an versteuerten! Zucker dürfen nicht mehr als 5 kg für das Volk bestellt werden. Wer iemen Bedarf nicht bis zum 13. d. Mts. bei dem betreffenden Vorsitzenden angemeldet hat, kann nicht auf Zulveisung von ver­steuertem Zucker rechnen. Tie bereits bei der Einkaufsgesellschaft für dav Großherzogtum Hessen m. b. H. in Mainz erfolgten An^ Meldungen behalten ihre Gültigkeit Gießen, den 10. August 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießeri. Dr. Usinger. Bekanntmachung.

^tr - : Rechtsmittel gegen die Gemeindesteuerveranlagung für 1916.

Auf Grund der Artikel 46 und 50 des Geiueindeustilageu- gesetzes vom 8. Juli 1911 hat Großh. Ministerium der Finanzen! Abteilung für Steuerwesen che Frist, innerhalb deren Rechtsmittel gegen che Geweindesteuerveranlagung für 1916 bei der erste,i In­stanz anhängig gemacht werden kömren, für die uutenverzeichneteNl Gemeinden chs zu dem dort angegebenen Tag einschließlich erstreckt.- Ausgenomnieil von der Fristerstreckung sind chejenigen Rechts­mittel, die das für die staatliche Veranlagung bereits festgestellte, Einkommen zum Gegenstand haben.

Dies wird hiermit zur öffentlichen Kemittns gebracht. Butzbach, den 1. August 191v. 5737V

Großh. Finanzamt Butzbach.

F l a t h.

Gemeinde

l§berstadl

Holzheim

Ober-Hörgern

Letzter Tag der Frist

16. August 1916

18. 1916

17. 1916.

Rotationsdruck der Brühl'sehen Unw.-Bucü- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.