12. Maust 1916, die übrigen Vorschriften mit dem Tage der Ver­kündung m Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 20. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über Speisefette. Vom 4. August 1916.

Zur Aüsfühimng der Bundesratsverordnung über Speisefette vmn 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 757) wird folgende be­stimmt:

§ 1. Kommunalverband ist das Großherzogtum, höhere Ver­waltungsbehörde der Provinzialausschuß, zuständige Behörde das Kckeisamt, Gemeinde jeder inr Sinne von § 1 der Städte- und ^ano- semeiudeordnung gebildete Verband, Gemeindevorstand in Städten von mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten der Bürgern: ei ster und in Landgemeinden dre Großh. Bürgermeisterei.

Als Stelle, die nach §14 Abs. 3 der Bundesratsverordnungj entscheidet, wird Großh. Ministerium des Innern, Llbteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, bezeichnet.

Ms Stelle, die den Kommunalverband und die Geniemdcn nach § 18 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verkehrs' und Verbrauchs von Speisefetten anhalten kann, wird die Landes^ fettstelle bestimmt.

Ter ProvinzialaUsschuß entscheidet im Beschlußverfahren Zu­ständig ist derjenige Provinzial aus schuß, in dessen Bezirk das Speisefett lagert. .

ß 2. Die dein KoMMnnalverband und den Gemeinden m den 88 8 bis 18, 29 übertragenen Anordnungen erfolgen durch deren Vorstand. , ^ .

§ 3. Ter KomMunalverband wird geleitet durch einen Vor­stand, der sich zusammen seht aus einem vom Ministerium des Innern zu ernennenden Vorsitzenden, sowie je einem Vertreter der Provinzialdirektionen, der Landesfettstellen und deren Geschäfis- stcllen. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu 'bestimmen. ^ , ,

Ter Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Reisenkosten und Tagegelder werden von denjenigen Körperschaften getragen, die sie vertreten.

8 4. Ter Kommunalverband wird nach außen durch den Vor­sitzenden des Vorstandes vertreten. .

8 5. Ter Vorstand hält nach Bedarf aus Einladung seines Vor­sitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grimdsätzlicher Natgr beraten und entschieden werden. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit deö Vorsitzenden und zweier weiterer Mitglieder. Zu einem Be­schlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mit­glieder. Bei Stimmen gl e ichheit entscheidet die Stimme des Vor­sitzenden

8 6.'Der Vorstand kann die ihm obliegenden Aufgaben entweder unmittelbar durchführen oder mit der Durchführung die'zuständigett Kreis ämter beauftragen, die an seine Weisungen gebmiden si.nd.

8 7 Tie durch unsere Bekanntmachung vom 24. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 222} errichtete Land es verteilungs stelle für Butter in Turin sta dt ist Land es v er teilungsstelle im Sinne von 8 19 der Verordnung. Ihr liegt insbesondere auch der Msglcich inner-, halb- des Großherzogrums ob. Sie führt fortan die Bezeichnung Landesfcttsteile Tarmstedt". . t .

8 6. Dem Kommunalverband in Verbindung mit der Landc^- fettstelle wird die Bewirtschaftung von Milch Und Käse innerhalb des Großherzogtums übertrage«. Tics gilt insbesondere auch dann, wenn der Reichskanzler von der Bestimmung in 8 41 Satz 1 der Verordnung Gebrauch macht.

8 9. Ter Landesfettstelle werden fiir die Verteil:mg von Butter und Butterschmalz, ferucr von Mlch und Käse die milch- wirtschaftliche Versuchstation des Verbandes der Hessischen Land­wirtschaftlichen Genossenschaften nnd für die Verteilung der übrigen Speisefette die Einkanfsgesellschaft für das GroßherzogtnM Hessen m. b. H. in Mainz als Geschäftsstellen bei ge geben.

8 10. Jin übrigen finden die Vorschriften unserer, Bekannt- jmachung, die Versorgungsregelung mit Butter betreffend vom 24. November 1915 (Reg.-Bl. S. 222), sinngemäße Anweudung.

8 11. Die Kosten des Kvmtmlno.lv erbandes und der Landes­fettstelle fallen, solveit sie nicht durch eigene Einnahiüen gedeckt werden, der Staatskasse Kur Last.

8 12. Diese Bestimmungen treten Mit dem Tage der .Ver­kündigung in Kraft.

D a r m st a d t, den 4. August 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

__ I . V.: Schliephake. _,

Verordnung

über Höchstpreise für Brotgetreide. Vom 24. Juli 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährnng vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetz­blatt S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

8 1, Der Preis für die Tonne inländischen Roggens darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit er bis> zum 31. März 1917 einschließlich zil liefern ist, nicht übersteigen in:

Mark

Aachen.230

Berlin...... 220

Braunschweig .... 225

Bremen. 225 |

Breslau ...... 215

Bromberg.215

Cassel.225

Eöln ....... 230

Danzig.215

Dortmund.230

Dresden.220

Duisburg.230

Emden ...... 225

Erfurt.225

Frankfurt a. M. . . . 230 * Gleiwitz.215

dlad) dem 31. März 1917 ermäßigen sich die 15 Mark.

8 2. Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist 40 Mark höher "als der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz (Dinkel, Fesen), sowie Emer und Einkorn gelten als Weizen im Sinne dieser Verordnung.

8 3. In den im 8 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hanptort).

Die LandeszcntralbGördcn oder die von ihnm bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren .Höchst­preis festsetzen. Ist ^für die Preisbildung eines Nebenorts ein

Hamburg Hannover Kiel . . Königsberg i. Pr. Leipzig . . . Magdeburg . Mannheim . München . . Posen . . . Rostock. . . Saarbrücken . Schwerin i. M Stettin . Straßburg Stuttgart Zwickau

i. E

-Mark

. 225 . 225 . 225 . 215 . 220 . 220 . 230 . 230 . 215 , 220 . 230 . 22)

. 220 , 230 . 230

U 828

Höchstpreise um

anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.

§ 4. Die Höchstpreise gelten nicht bei Verkäufen von Winter­saat ge treide> soweit dieses bis zum 15. Januar 1917 zu ttefern ifr. und von Sommersaatgetrcide, soweit dieses bis zum 15. Mai 1917 zu lieseru ist, wenn die Vorschriften des 8 6a der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. ^luti 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) und die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Besttmmnngen eingehalten werden.

Als Saatgetreide im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatge­treide, das in anerkannten Saatgnlloirtschaften oder in (olchen M- triebcn gezogen ist, die sich in.den Jahren 1913 und 1914 nach- loeislich mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.

8 5. Die Reichsgetreidestelle kann für Roggen und Weizen aus der Ernte 1916, der bis einschließlich 15. Dezember 1916 aus- gedroschen geliefert wird, Druschprämien bis zum Höchstbetrage von 20 Mark für die Tonne bezahlen. Macht die Reichsgetreidestelle von dieser Ermächtigung Gebrauch, so können auch die selbstwirt- schiaftenden Kommunal verbände Druschprämien in gleicher Höhe bezahlen. . ^

8 6. Die Höchstpreise gelten fiir Lieferung ohne öcici. o ür leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig fitt den Doppelzentner berechnet werden. Werden! -die Säcke nicht tvimtcit drei Wochen nach der Lieferung zurück^ gegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfiurd zwanzig Pfennig für die Woä-e bis zum Höchftbetrage von zwei Mark fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Wer­den die Säcke mitverkanst, so darf der Preis für den Sack nicht

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ln st der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die den ^ackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf der Sacke darf der Unterphied zwischen dein Verkaufs- und dein Rückkaufspreis den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; w:rd der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zloei vom Hundert Jahres­zinsen über Reichsbankdisdont zugeschlagen werden.

Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer veitraglich übernommen hat. Der Verkäufer brt ans jeden Fall die Kosten der Beförderung ins zur Verladeitelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Walser vermndt wird, solvie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur .Verfügung', so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.

8 7. Beim Umsatz des Brotgetreides durch den Halcdel dürfen dem Höchstpreis Betrüge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kvm missions, Bermittlungs- nnd ähnlrckw Gebühren solvie alle Arten von Aufwendungen: er unifaßt lischt die Auslagen für Säcke und fiir die Fracht von dem Llbnahnworte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sam nielladmigen nachweislich entstandenen Vorfrackitkostcn. Abnahme­ort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu walcMm der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

Die Kvlnmnnalverbände nnd die Reick,sgetreidesdelle dürfen beim Einkauf den Zilschlag bis auf sechs Mark, die Komnruna!