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Die Beauftragten \xxib verpflichtet, Wer Pie Errichtungen und Gefchäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenutttb- kommen, rtz-r- schwiegenheit zit beobachten. „ „ r , .
3 18. Die Kommunalverbände haben den Verkehr und den Verbrauch von Speisefetten in ihrem Bezirke zu regeln Grehabm die Regelung nach den von der Reichel teile aufgeftellten Grundsätzen vorzunehmen. ,, ^ «nu. ■ * ^
Sie können den Gemeinden die Regelung für den Bözrrf beü Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können dm Ueber- tragung verlangen. ^ < ..
Der Reichskanzler, die Landeszeutralbehorden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung an halten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse aus den §§ 8 biA 17 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die Regelung ftlr ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks selbst vornehwcn gelang pur ihren Bezirk oder Teile ihr^ Bezirks selbst vornehmen; die §8 8 bis 17 finden entsprechende Anwendung. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen gröberen Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirk gehörenden Behörden.
Die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Bestiurmungeu finden keine Anwerbung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Mar irre Verwaltung und denjenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Butter versorgt werden.
6 19. mir jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist bis junt 12. August 1916 eilte Laudesverteilungsstelle ein zurichten, der der Ausgleich innerhalb ihres Bezirkes obliegt. Die LandMentralbehörden können für einzelne Teile ihrer Bezirke Bez i r k-sve rt eilungs stellen ei n r i chte n.
Die vorhandenen Berteilungsstellen bleiben bestehen.
8 20. Die Kommnnakverbände haben lausend den in dem Ver- ieilnngsplane (8 6) festgesetzten lieber schütz sowie etwa sich ergebende !veitere Ueberschüsse an die zuständige Verteilung'sstelle oder die von dieser bestimncken Personen oder Stellen nach deren Anweisungen in guter Beschaffenheit zu liefern.
^8 21. Die LandeisverteilungIstellen {§ 19) haben laufend den nack> dem Berteilungsplaue (§ 6) auf ihren Bezirk entfallenden Neberschntz an Speisefett sowie etwa sich ergebende weitere lieber- schnsse in guter Beschaffenheit nach den Weisungen der Reichsstclle zu liefern.
. liefert die Landcksverteilungsstelle nicht rechtzeitig, so kann die Reicksstelle die ihr znßehendeit Mstngen in den von ihr zu bestimmenden Betrieben ab fordern. Die 88 10, 11 finden entspreche-nde 'Anwendung. Der Anspruch der Reichsstelte mrf Ueberlassung geht dem des Kommünalverbandes vor.
8 22. Ueher Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten mts der Durchführung der 88 10, 13 ergeben, entscheidet endgültig dte höhere Verwaltungsbehörde, lieber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der 83 20, 21 ergeben, entscheidet endgültig ein . Schiedsgericht. Das Nähere über di? Errichtung von Schiedsgerichten und das Verfahren bestimmt der Reichskanzler.
. n\ Verteilungs,teilen und Komnmnalverbände haben
üer Rerch-s,teile auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren Anordnungen >Folae zu leistem.
Tie Reichsstelte iit befugt, mit den Verteil:;ugssteltenmnd den Koni munalv erbänden unmittelbar zu verkehret!.
8 24. Die Vorschriften über di? Beschlag nab: ne und Ablieie- rung der Speisefette finden keine Anwendung auf pflanzliche und tteuwhe Oele und Fette, soweit sie vom KriegÄnrÄchusse für pflanz- liaw und tierische Oele und Fette, G. m. b. ö. in Berlin aufgebracht sowie ans ausländisches Schmalz (Schweineschmalz). 5)in- ftamich der dtiifbringung dieser Speisefette verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. i
Die int Absatz 1 Satz 1 genannten Vorsckwiften finden ferner kecne Anwendung auf auslärtdische B-utter. Der Reichskanzler ist ermächttgt, über ausländische Butter besondere Bestimmungen zu erlasisn. -Wer den von ihm erlassenen Bestinkinungen znwiderhan- dett, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
III. Preisvorschriften.
8 25. Ter Reichskanzler ist ermächtigt, Grundpreise für Speisefette festzusetzeu. Der Äri'ndpreis ist der Preis, den der .Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei Berlin einschlietzlich Verpackung forderrt kann. [ \
8 26. Die Grundpreise sittd für das Reichsgebiet matzgebend, wwett nicht gemäß, 8 27 abweichende Bestimmungen getroffen werden.
8 27. Zur Berücksichtigung.der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landes Zentralbehörden mit Zustimmung des Reichskanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abiveich,ungen von der Grundpreisen anorduen.
Such die Preise am Orte der Niederlasftmg oder des Sitzes des Verkäufers andere als an dem des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
8 28. Der ReichMrnzler kann Vorschriften über die Preis- stelftmg ft'tr den Weiterverkauf im Großhandel und tut Kleinhandel erlassen.
L 29. Die Ko.nnknnalverbände sind verpflichtet, Höchstpretse t Kleinhandel mit Speisefetten unter Berücksichtigung dev besonderen örtlicheti Verhältmsse festzusetzeu. Tie Höchstpretse müssen sich innerhalb der vow Reichskanzler festgesetzten Grenzen! (8 28) halten. Sow'eit Preisprüftmgsstellen bestehen, find dtese vor Festsetzung zu hören.
Soweit die Regelung des Verkehrs Und Verbrauchs vonLpetse- fetteit ttach 8 18 dttrch die Gemeinden erfolgt, haben dtese mjö Preise festzu setzen. t _ _.
Die Landeszentralb ehörden oder dte von ihnen besttnrmtett Behörden können Kommluitalverbände und.Gemeütden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. Sie können Dte Höchstpreise selbst festsetzen. ,
8 30. Als Kleinhandel im Stnne dteser Vorschrtften gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als! 5 Kilogramm zum Gegenstände hat.
§ 31. Der Reichskanzler ist ermächtigt, über die Preise für den Groß- und Kleinhandel mit ausländischer Butter besondere! VestnnmNugen zu erlassen. B A ^
§ 32. Tie aus Grund dteser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpretse, vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mtt den Bekanntmachungen vom! 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (RcichZMesetzbl. S. 183).
IV. Uebergangs- und Schlußvorschristen.
8 33. Tie Landcstzentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnting. Die rönnen bestimmen, daß, die den KonnUunalverbänden und Gemeinden in den 88 8 bis 18, 29 übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als höhere Verwalt tungsbehörde, als zuständige Behörde, als Gemeinde und als deren Vorstand anznsehen ist. ^ rrir
§ 34. Die zuständige Behörde kann Molkereien und Geschäfte, deren Unternehmer oder Leiter sich^ in Befolgung der Pflichten^ die Phnen durch diese Verordnung oder die dazu ergangeneU' Ansftihrungsbestiinmnngen icnd Anordnungen anferlcgt sind, unzu-
Beschwerdc hat keine an.sschiebende Wirkung.
8 35. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder urit einer dieser Strafen wird bestraft :
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren! Ueberlassung nach 8 13 verlangt worden ist, beiseiteschasst, abgibt, beschädigt, zerstört, verbraucht, verarbeitet oder sonst verlvendet,
2. wer unbefugt Vorräte der iit Nr. 1 genattntett Art verkauft, kaust oder ein anderes Veränßerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschlietzt,
3. wer den ihm nach deir 88 12, 17 Absatz 1 Nr. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
4. wer den auf Grund der 88 10, 13, 14, 15, 16. 17 Absatz 1 Nr. 1, § 18 getroffenen Anordnungen zuwider handelt.
8 36. Vorräte, die der Verkehrs- oder Verbrauchsoegelung entzogen werden, können ohne Eittschädignng zugunsten des Kont- mnnalverbandes, in dessen Bezirke sie sich befinden, enteignet werden. 8 10 Msatz 2 und 8 22 Satz 1 finden entsprechende? Anwendung.
8 37. Soweit in den Bundesstaatett bereits eine Bericbrs- und Verbrauchsregelnng durchgeftihrt ist, verbleibt es bei dieser bis zum 12. August 1916.
8 38. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung znlasseit.
8 39. Die Vorschrifteit der Verordmutg t'iber die Regelung der Vntterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689) treten alsbald, die Vorschriften der Verordnungeit über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) und über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fett Versorgung vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 447) treten mit dem 12. August 1916 außer Kraft.
Die auf Grund der Verordtruitg vom 22. Oktober 1915 festgesetzten Preise bleiben bis auf weiteres in Kraft. Die .Vorschrift im 8 32 findet auf sie Anwendung.
Die auf Grund des 8 H der VewrdUung voiN 22. Oktober 1915 erlassenen Bestüninuitgen bleiben in Kraft. Zuwiderhandlungen werden ttach 8 24 Abs. 2 Satz 3 bestraft.
8 40. Der Reichskanzler kattlt Uebergangsvorschriften erlassen.
8 41. Der Reichskanzler kann die Bewirtschafttutg von Milch und Käse der Reichsstelle für Speisefette übertragen und beit Verkehr mit diesen Erzeugnissen regeln. Er kanlt bestimmen, daß Zu- widerhaitdluitgeit mit Gefängttis bis zu einetN Jälwe und lnit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, und daß neben der Strafe die Erzeugnisse, auf die sich die strafbare .Handlting bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
8 42. Die Vorschriften über die Beschlaguahnre und die Ap- liesemilg des Ueberschusses (88 8 bis 16, 20, 21) treten nnt dem


