KreisMatt für den Kreis Gießen.
, Nr. 92 __11» August __1916
Bekanntmachung
i über Speisefette. Vom 20. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des ß 3 des Gesetzes über die .Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Al. Als Speisefette im Sinne dieser Verordnung gelten! Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz,^ Speisetalg und Speiseöle. Der Reichskanzler kann die Vorschriften der Verordnung auf andere Speisefette ausdehnen.!
I. Reichsstelle für Speisefette.
„ &. % Äur Sicherung des Bedarfs an Speisefetten wird eine „Reichsstelle für Speisefette" gebildet.
Sie hat mit Hilfe der Verteilungsstellen (§ 19) und der Kommunalverbände, vorbehaltlich der Vorschriften imt § 24, die Auf- brmgimg, Verteilung und den Verbrauch der Speisefette zu regeln.
Z 3. Die Reichs stelle besteht aus einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung.
Der Reichskanzler führt die Aufsicht und kann nähere Be- sttmmungen über den Geschäftsgang erlassen.
§ 4. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichs- kanzler zu bestimmenden Anzahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Er wird vom Reichskanzler ernannt.
Die Mitglieder des Beirats ernennt der Reichskanzler: der Präsident des Kriegsernährungsamts führt den Vorsitz und bestellt ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden.
.. Reichskanzler kann, um die zweckmäßige Durchführung
dieser Verordnung zu sichern, Delegierte der Reichsstklle im Benehmen mit beit Landeszentralbehörden bestellen, rr 8 5. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschrankter Haftung.
Sie erhält einen Aufsichtsrat, der aus dem Vorsitzenden der Verwaltungsabteilung als Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimnienden Zahl von Mitgliedern besteht, die vom Reichskanzler ernannt werden. Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
8 6. Die Verwaltungsabteilung hat die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Arbeiten zu erledigen. Sic hat insbesondere
1. die auf den Kopf der Bevölkerung entfallenden Verbrauchsmengen an Speisefetten festzusetzen;
2. einen Verteilungsplan auszustellen, durch den der Bedarfsauteil des einzelnen Kommunalverbandes sowie ferner festgesetzt wird, wieviel Speisefett der Kommunalverband abzuliefern oder zu erhalten hat.
Ter Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören.
8 7. Die Geschäftsabteilung hat die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben nach den grundsätzlichen Anweisungen der Ver- waltungsabteilung zu erledigen. Sie l>at alle zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, insbesondere u) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung, der an sie abzuliefernden Fettmengen zu sorgen:
d) die ihr obligenden Lieferungen rechtzeitig vorzunehmein;
e) Tür die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen.
II. Bewirtschaftung der Speisefette und Verbrauchsregelung.
8 8. Die in Molkereien hergestellten Speisefette sind mit der Erzeugung für den Kommunalverband, in dem die Molkerei liegt, beschlagnahmt.
Als Molkerei im Sinne dieser Vorschrift gilt jeder Betrieb, in dem täglich) mehr als 50 Liter Milch) lim Durchschmitt verarm bettet werden. In Streitfällen entscheidet die Reichsstelle endgültig darüber, welcher Betrieb als Molkerei anzusehen ist.
8 9. An den beschlagnahmten Speisefetten dürfen vorbehaltlich der Vorschrift im 8 21 Absatz 2 Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden. Das gleiche gilt von rechtsgefchäft- lichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahine dürfen die Unternehmer von Molkereien
1. die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vornehmen;
2. an ihre Milchlieserer Butter liefern;
3. sofern die Molkerei ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb ist, Butter in der eigenen Wirtschaft verbrauchen.
Die Reichsstelle kann nähere Bestimmungen über die Höchstmengen treffen, die nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 geliefert oder verbraucht werden dürfen.
Die Beschlagnahme endet, abgesehen von dem Falle des 8 10 Absatz 1, mit der nach Absatz 2 zugelassenen Veräußerung oder Verwendung.
8 IO. Die beschlagnahmten Speisefette sind dem Kommunal verband auf Verlangen käuflich zu überlassen. Der U eher lasch sungspflichtige kann verlangen, .daß der Kommunalverband die Vorräte übernimmt, und eine Frist zur Uebernahme setzen, die Mindestens fünf Tage betragen muß. Nach Ablauf der Frist endet die Ueberlassungspfiicht und die Beschlagnahme.
Das Eigentum an den beschlagnahmten Speisefetten kann aus Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Koni- munalverband oder die im Antrag bezeichnete Person übertragest werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung den: Besitzer zugeht.
8 11. Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen. Der Ueberlassungspreis wird, falls erne Einigung nicht zustande kommt, unter Berücksichtigung dev Güte der Ware von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt: sie entscheidet, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bestehende Höchstpreise dürfen nicht überschritt-ckv werden.
8 12. Molkereien haben die Milch und Sahne (Rahm) sorgfältig zu verarbeiten. Sie haben die Milch, die Sahne und die daraus hergestellten Erzeugnisse pfleglich zu behandeln ustd nach den ihnen gegebenen Weisungen abzuliefern und zu versenden^ 8.13. Die Kommunal verbände können, soweit dies zur Dek- kung ihres Bedarfs erforderlich ist, mit Genehmigung der zuständigen Verteilungsstelle (8 19), unbeschadet des eigenen Bedarfs der Hersteller, die käufliche Ueberlassung der in ihrem Bezirke vorhandenen, nicht in Molkereien hergestelltrn Speisefette an die von nhnen bestimmten Stellen oder Personen verlangen.
. Dies gilt nicht für Speisefette, die im Eigentume des Reiches, emes Bundesstaates, der Reichsstelle, der Zentml-Einkaufsgesell- schafl m b. H. in Berlin, des Kriegsausschusses für pflanzlick-e und ttertsche Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin stehen
Tie Vorschriften in den 88 10, 11 finden entsprechende Anwendung.
8 14. Soweit es Kur Sicherung des Fett- und MilchbedvrfS erforderlich ist, können Halter von Kühen, unbeschadet ihres eigenen Bedarfs, sowie Mostereien und Milchverkäufer ungehalten werden, Milch an Molkereien oder andere Stellen zu liefern. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Entrahmung der Milch sowie die Lieferung des Rahmes angeordnet werden. Die anordnende Stelle bestimmt, an wen zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben.
Zuständig ist die Vetteilungsstelle (8 19), in deren Bezirk die liefernde und empfangende Stelle liegt, und, we!nn beide Stellen in demselben Komnrunalverbände liegen, dieser: soll die Lieferung in einen anderen Btmdesstaat erfolgen, so ist die Reichsstelle zuständig.
G>egen die Anordnungen und Entscheidungen ist nur Beschwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. lieber die Beschwerde entscheidet die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle, bei Beschwerden über die Reichsstelle der Reichskanzler. Die Entscheidung ist endgülttg.
Die Reichsstelle kann nach Anhörung des Beirats Grundsätze über die Art und den Umfang der Pflicht zur Lieferung imd Entrahmung (Abs. 1) aufstellen.
8 15. Die Kommunalverbände können die Herstellung von Butter in landwirtschaftlick-en Betrieben, auS denen die Milch oder die Sahne (Rahm) an Molkereien zu liefern ist, untersagen und die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
8 16. Die Konrmunalverbände können bestimmen, daß Speisefette, die nicht in Molkereien hergestellt sind, nur an die von ihnen bestimmten Stellen oder Personen abgesetzt und nur von solchen erworben werden dürfen.
8 17. Die Unternehmer oder Leiter von Betrieben, in denen Milch verarbeitet Svird oder Speisefette hergestettt oder abgesetzt werden haben.
1. den Anordnungen der Reichsstelle, der Verteilnngsstellen inib der Kommunalverbände zu entsprechen. Dies gilt für die Molkereien auch hinsichtlich der Art der Herstelluug und Ver- arbeitting sowie der zur Heranschaffung von Milch erforderlichen Adißnahmen:
2. zum Zwecke des Nachweises der ihnen obliegenden Verpflichtungen der Reichsstelle, den Berteilungsstellen und den Kom- nrunalverbänden auf Verlangen Auskunft zu geben, deren Beauftragten Einfickst in die Geschäftsauszeichnungen zu gewähren und die Besichttgnng der Geschäftsräume und der Vorräte zu gestatten.


