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Bekanntmachung
über $ 5 cf) ftttrei) e für Metalle. Vom 31 Jrlli 1316.
Der Bunbesrat fcit auf Grund vou 8 1 Ms. 2 und § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 u:rd vom 23. Man 1916 (Rerchs- Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 26; 1916 S. 183) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Der Preis für Kupfer darf nicht übersteigen:
1. für 100 Kilogramm neues Kupfer mit mindestens 99,7 vom
Hundert Kupfergehalt. 200 Mk.
2. für 100 Kilogramm neues Kupfer mll mindestens 99,3 vom
Hundert Kupfergehalt, für schweres Allkupfer und neue Kupfer ab fälle.^ . . 185 Mk.
3. für 100 Kilogramm neues Kupfer mit mindestens 98 vom
Hundert Kupfergehalt, für Kesselkupfer, Leichtkupfer, Kupferspäne und sonstiges Altkupfer . . . . 170 Mk.
4. für 100 Kilogramni öbupferiuhalt bei sonstigem neuen Kupfer, einschließlich Kupfernratte, Kllpfer Regulus, Schwarzkupftr, Zementkupfer und Kupferasck>e ....... 170 Mk.
§ 2. Der Preis für 100 Kilogramm Messing darf nicht übersteigen :
1. für neues unverarbeitetes Messing, nmgeschmolzeues unver
arbeitetes Messing in jeder Form und reine Patronenmessingabfälle, alles mit mindestens 72 vom Hundert Kupser- gehalt, und für Dombakabfälle.145 Mk.
2. für' neues unverarbeitetes Messing, um geschmolzenes unver
arbeitetes Messing in jeder Form, altes Messing und Messingabfälle, alles nrit mindestens 60, vom Hundert Kupfergehalt und für Hülsen abgeschossener Messing- Patronen .. . . 1.3O Mk.
3. für alles sonstige neue unverarbeitete Messing, alles sonstige umgeschmolzene unverarbeitete Messing in jeder Form, alles sonstige alte Messing und alle sonstiger: Messingabfälle, alles mit niindestens 50 vom Hundert Kupfergehalt und firr Späne von mindestens 50 vom Hundert Kupfergehalt an 10O Mk.
8 3. Der Preis für 100 Kilogramm neuen urrverarbeiteten Rotguß, umgeschmolzenen unverarbeiteten Rotguß, neue unver- sarbeitete -Bronze, umgcschurolzene unverarbeitete Bronze, alter: Rotguß, alte Bronze. Abfälle, sowie Späne von Rotguß oder Bronze darf nicht übersteiger:;
1. bei mindestens 95 vom Hundert Gesamtinhalt an Kupfer
und Zinn.. 170 Mk.
2. bei mindestens 85 vom Hundert Gesamtinhalt an Kupfer
und Zinn.. r . . . 150Äkk.
3. bei mindestens 70 vom Hundert Gesamtinhalt an Kupfer
und Zinn., . . 130 Mk.
§ 4. Der Preis für 100 Kilogramm Aluminium darf nicht Übersteigen:
1. für Hüttenaluminium mit mindestens 98 vom Hrurdert Aluminiumgehalt .. . . 325 Mk.
2. für um geschmolzenes nnoerarbeitetes Aluminium, alte Alu-
miniumlegierungeu und Alnmiuinmabsälle, ausschließlich Muminiumspäue, alles mit mindestens 92 vom Hundert Äln- miniumgehalt. 305 Mk.
3 für umgeschmolzenes unverarbeitetes Muminium, alte Mu- miniumlegierungen, Aluminllnnabfälle und Alumiuium- späne, alles mit mindestens 90 vom Hundert Aluminiumgehalt . 280 Mk.
4. für umgeschmolzenes unverarbeitetes Aluminium, alle Alu-
miniu ml e g ieruugen, Al rrminiumabfällc und'Alnmi n in m spä n e, alles mit mindestens 80 von: Hundert Aluminium- Halt . 250 m
§ 5. Der Preis für 100 Kilogramm neues unverarbeitetes Nickel, umggschmolzenes ur:verarbeitetes Nickel, Nickellegierung, fAltnickel, Nickelabfälle und Nickelspäne, alles mit nnndestens 90 vom Hundert Nickelgehalt, darf 450 Mk. nicht übersteigen.
8 6. Der Preis für 100 Kilogramm Antimon darf nicht übersteigen
1. für Antimon Regulus (metallisches Antimon) mit mindestens 98 von: Hundert Antimongehall.150 Mk.
2. für Antimon Crudnm (Schwefelantimon) mit mllckestens 68
vlom Hundert Antinrongelmll.60 Mk.
8 7. Der Preis für 100 Kilogramm Zinn darf nicht übersteigen;
1. für neues unverarbeitetes Zinn und umgeschmolzenes um»
verarbeitetes Zinn, beides mll mindestens 99,5 vom Hun-^ der Zinngehalt. 525 Mk.
2. für neues unverarbeitetes Zinn und umgeschnwlzenes un
verarbeitetes Zinn, beides mit mindestens 98 vom Hundert Ziungehalt.. . - . 500 Mk.
3 für sonstiges neues unverarbeitetes Zinn, sonstiges umgeschmolzenes unverarbeitetes Zinn, Zinnlegierungen, Altzinn, Zinnabfälle und Zimtspäne, alles mit mindestens 96 von: Hundert Zinngehall. 475 Mk.
§ 8. Die Höchstpreise gelten für alle Waren, die sich im freie:: Verkehr des Jnla:ü>es befunden.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatte::.
8.9. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang rmd schließen die Versenoungs kosten von: Lagerplätze nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
8 IO. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestiinmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, Berlin, den 31. Juli 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzler-.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, alles Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 501). VoiwSl. Juli 1916.
Auf Grund vor: § 14 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, alles Messing, alte Bwnze, Rotguß, Aluminium!, Nickel, Antimon und Zinn Mn 10. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 501) bestimme ich:
Tie Bekanntmachamg über Höchstpreise für Kupfer, alles! Messing, alte Bronze, Rotguß, Muminiunt, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 (ReichMGesetzbl. S. 501) tritt mit dem 1. August 191-6 außer Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferi ch.
Bekanntmachung
über PreisbeschräMmgen bei metallischen Produkten.
Vom 31. JUli 1916.
Dor Vundesrat hat auf Grund des 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw, vom 4. Mguft1914 (Rerchs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlasse:: ;
8 1. Metallische Roh- oder Zivischei: Produkte, sotvie Metalllegierungen der in den §Z 1 bis 7 der Bekanilluiachuug über Höckistpreise für Metalle vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt ß. 865) genannte:: Metalle dürfen, soweit für sic nicht dort Höchstpreise festgesetzt sind, zu keinem höheren Preise verkauft Werden, als sich aus den festgesetzten Höchstpreisen nnd einem dem Mindenvect entsprechenden Abschlag ergibt. Dies gllt auch für Metalle und Metallegierungen, die handelsüblich zu den in jener Bekanntmachung genannten Metallarten gerechnet imd für geringwertiger als sie angesehen werden.
Unter Metallegierungen fallen auch Legierungen, die überwiegend aus einem der in jener Bekanntmachung genannten Metalle bestehen.
8 2. Enthalten metallisrhe Roh- und Zwischeift-rodukte und Metallegierungen der im 8 1 genamtten Art Gold, Silber oder Platin, so darf neben dem aus 8 1 sich ergebenden Preise für diese Metalle eine Bezahlung zu Tagespreisen erfolgen.
Enthalte:: metallisckw Roh- ::nd Zwischenprodukte und Metalllegierungen der in: § 1 genannten Art andere als die im Abs. 1 genannten Metalle, so darf neben den aus 8 1 sich ergebendes Preisen für diese Metalle, wenn ihr Gewicht :Nehr als zwei vom! Hundert des Gesamtgewichts ausmacht nnd ihre Bezahlung Mwels- üblich ist, eine Bezahlung zu Tagespreisen und, soweit Höchstpreise bestehen, höchstens zu diesen Höchstpreisen erfolgen.
8 3. Der Käufer kann, tvenu er glaubt, daß der vereinbarte Preis die Grenzen der 88 1, 2 überschreitet, binnen zwei Wochen nach Abschluß des Kaufvertrags Feststellung de§ Preises durch die Preisstelle für metallische Produkte in Berlin verlangen; ih're Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren- und stentpelfrei.
Tie Preisstelle kann auf Anrufe:: eines Beteiligten des Rerchs- Marineamts, der Kriegsunuisterien und der militärische:: Befehlshaber den angemessene:: Preis bestimmen.
Die Preisstelle ist befugt, Beträge, ivelche über de:: festgesetzten Preis hinaus vereinbart sind, z::gunsten des Reichs errn zuziehen.
Der Reichskanzler erläßt die nähere:: Bestimmungen über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahre:: der Preis- ftelle; er ernennt ihre Mitglieder und ihren Vorsitzende::.
8 4. Ter Reick)skanzler kann Ausnahmen von den sich nach 88 1 und 2 dieser Verordnung ergebenden Preisen gestatten.
8 5. Diese Verordnung tritt mll dein 1. A>ug«ust 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außorkrafttvebens^
Berlin, den 31. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
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