2. Der Aufkäufer darf die Säcke nur zu den von ihm gezahlten .Preisen und nur an einen Sackhändler absetzen, der von der Reichs- Sackstelle als Vermittler z-ugelassen ist. Der Vermittler hat seine Zulassung dem Aufkäufer gegenüber nachzuweisen. Der Vermittler ist verpflichtet, die Säcke abzunehmen und den von ihn: als angemessen anerkannten Preis einschließlich der dem Aufkäufer zustehen- den Gebühr sofort zu zahlen.
3. Der Aufkäufer erhält für seine Bemühungen und Unkosten eine Vergütung von 6 Pfg. für jeden Sack bei einem Einkaufspreis bis Kl 0,60 HW., von 8 Pfg. bei einen: Einkaufspreis von mehr als 0,60 Mlk.
4. Erachtet der Vermittler den gezahlten Einkaufspreis nicht für angemessen, so hat er dies unter Angabe des Wertes der Säcke sofort dem Aufkäufer mitzitteilen. Wenn dieser mit dem gebotenen Preis nicht einverstanden ist, hat er die Entscheidung des von der Dandelskamiuer des Bezirks zu ernennenden Sachverständigen anzu- rufen. Dieser seht der: Wert der Säcke endgiiltig fest.
III. Sackhändler können von der Reichs-Sackstelle unter Vorbehalt jederzeittgen Widerrufs ermächtigt werden, Säcke unter fol- gcitbcit Bedingungen zu erwerben und abzusetzen:
Tie Anträge um Zulassung sind an die Reichs-Sackstelle, Berlin W. 35, Steglitzer Straße 77/78, zu richten; in denselben ist anzugcben, seit wann die 'Firma als Sackhändler im Handelsregister eingetragen ist und ob die Zulassung als Vermittler oder als Abnehmer im Sinne dieser Vorschriften gewünscht ist.
1. Tie Vermittler haben die von den Aufkäufern sowie die im freien Verkehr von den Verbrauchern unmittelbar erworbenen Säcke ersttnalig zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern unc> demnächst in zu vereillbarenden Zwischenräumen einem Abnehmer gegen Erstattung der an den Aufkäufer bezahlten Vergütung, sowie gegen Zahlung einer Gebühr frei Bahnhof des Absendeortes zu liefern.
Die Gebühr bettägt pro Sackr
5 Pfg. bei einem Einkaufspreis bis zu 0,60 Mk..
10 Pfg. bei einen: Einkaufspreis bis zu 1,00 Mk,
15 Pfg. bei einen: Eft: kaufspreis von mehr als 1,00 Mk.^
2. Wird von dem Vermittler auch die Reparatur der Säcke
bewirkt, so erhält derselbe außerdem eine Vergütung von 6 Pfg. für den Sack.
3. Zur Deckung eines plötzlich auftreterwen Bedarfs, sowie zur Befriedigung der regelmäßigen kleineren Kundschaft können die Vermittler auf ihren Antrag ermächtigt werden, eine:: bestimmten Prozentsatz ihres Sackbestandes' für Rechnung der Reichs-Sackstelle unmittelbar an die Verbraucher zu veräußern.
Die Anträge sind bei der Reichs-Sackstelle allmonatlich gleichzeitig mit der Vorlage der Bestandsnachweisnng einzurcichen und haben die Mengen und Sorten genau zu bezeichnen, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Vermittler haben diese Mengen vor dem Verkauf sachgemäß zu sortieren und zu reparieren. Für die sorgfälttge Sortierung erhält der Vermittler eine besondere Ver- güttlng von 5 Pfg. für jeden Sack.
Die Reichs-Sackstelle fetzt die Bedingungen fest, unter denen die Veräußerung der Säcke zu erfolgen hat.
4. Die Abnehmer dürfen Säcke von den Mfkäufern nicht unmittelbar übernehmen. Die Abnehmer haben die von den Vermittlern oder im freien Verkehr von den Verbrauchern unmittelbar erstorbenen Säcke, soweit dies noch nicht geschehen, zu reparieren, nach ihrer Güte und Berwviwbarkcit gewissenhaft zu sortteren. orduuues- ukäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sackstelle am Schluß der monatlichen Bestandsaufnahme zu melden und ans Abruf der Eisenbahnstation oder dem Schiffsänlegeplatz zuzuführen und sachgemäß zu verladen.
5. Die Abnehmer haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über Art und Beschaffenheit der Säcke.
6. Ninrmt die RcichS-Sackstetle trotz zweimaliger Anzeige die Säcke nicht innerhalb von 3 Wochen nach der letzten Anzeige für sich in Anspruch, ist der Mn eh wer ernrächttgt, die Säcke zu veräußern.
7. Nimmt die Reichs-Sackstelle die Säcke ganz oder teilweise für , sich in Anspruch, so Hut sie die im 8 11 der Bundesratsverorduuug und der Bekanntmachung des Reichskanzlers für Säcke gleicher Art und gleicher Größe festgesetzten oder nach diesen Vorschriften zu ermittelnden Uebernahmepreise dein Abnehmer zu zahlen. Die Zahlung hat biimen 14 Tagen nach Verladung der Säcke zu erfolgen.
8. Streitigkeiten zwischen den Abnehmern und Vermittlern werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Dasselbe besteht aus je einem von jeder der beiden Parteiei: zu ernennenden Schiedsrichter und einen: Obmann!, der von der Handelskammer des Empsangs- vntes der Säcke ernannt wird.
B e r l i n, den 27. Juli 1916.
Tie Reichs-Sackstelle.
Pedell.
Bekanntmachung m
Über Säcke. Vom 1. August 1916.
. Auf Grurü) von 8 27 der Bundespatsverordnung vom 27. Juli 1916 über Säcke wird das Folgende bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzialausschuß, zuständige Behörde ist das Kreisan:1.
.D a r n: ft a d t, den 1. August 1916.
.Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: Schliephake.
An Großh. Polizeiamt Gießen. .
Wir machen Sie auf die Bekanntmachungen besonders aufmerk- sam zur Bedeutung und Uebenvachung der Sackhändler. Gießen, den 4. August 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
Bekanntmachung
betreffend Zulassung von Motorbooten zum Verkehre.
Vom 27. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Gruud deZ 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung deS BundeZrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes beschlossen:
Tie höheren Verwaltungsbehörden werden ermächttgt, beim Vorliegen besonderer Un:stündc auch in anderen als den im .8 2 der Bundcsratsverordnung von: 29. Juli 1915 Reichs-Gesetzblatt
S. 485) aufgeführten Fällen Motorboote, die bereits vor dem 15. August 1915 im Verkehr gestauden habe::, gege:: Widerruf zum Verkehr^ zuzulassen.
Tie Zulassung bedarf in jeden: einzelnen Falle der Zustimmung der Landeszentralbehörde.
Ter Umfang der Zulassung ist in der Zulasftmgsbescheiniguug genau Au vermerken.
Berlin, den 27. Juli 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Tic nach der vorstehenden BckauntMachüng zuständigen höheren Verwaltungsbehörden sind die Großh. Kteisämter. Gesuche um Zulassung sind ausschließlich, bei diesen durch Vermittelung dev Ortsbehörden einzureichen.
Dar m stadt, bei: 4. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: H öl ringer.
Bekanntmachung.
Betr.: Verkehr mit Brotgetreide intb Mehl; hier: die Selbstversorger.
Selbstversorger, die au: 15. August 1916 noch nicht im Besitz vou Mehl eigener Ernte sind, um das ilmcn zuständige Brot Herstellen zu lassen, dürfen keine Brotkarten erhalten. Tie Großh. Bürgermeistereien sind vicluuhr verpflichtet, auf Anttag solcher Selbstversorger diesen mit Mehl auszuhelfen.
Das Mehl ist bei den Großh. Bürgermeistereien von den Selbstversorgern anzusordern und die angeforderten Mengen von diese:: den: Kommunalverband Gießen. Mehlverteil:,ngsstelke anzuiueldcn.
Die Selbstversorger müssen das vorschußweise erhaltene Mehl bis zum 15. September 1916 an die Gemeinde zurück- erstatte::, das zurückerstattete Mehl wird den Gemeinden be: der Mehlüberweisung für den Monat Oktober angerechnet.
G: e ß e::, den 7. August 1916.
Großherzvglichcs Kreisa mt Gießen. I. B.: Langer n: a n n.
Bekanntmachung.
Betr.: Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. Von: 29. Juni 1916.
Gemäß 8 63 obengenannter Bekanntmachung (Kreisblatt Rr. 80) bleiben die Bestimmungen, die von den Kommunalverbänben oder Gemeinden auf Grund der Verordnung von: 25. Januar 1915 und vom 28. Juni 1915 über die Verbrauchsregelung getroffen sind, in Kraft, soweit sie nicht geändert oder ergänzt worden sind oder rver- den. Zuwiderhaiüüuugeu gegen diese Bestimmungen, soweit sie in Kraft bleiben, werden nach 8 57 genannter Verordnung besttaft, also mit Gefängnis 'bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 'Mark.
Gießen, den 7. August 1916.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.r Langermann.
An den Oberbürgermeister zn Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich bekanntzn geben. Gießen, den 7. August 1916.
Großhcrzoglichcs Kreisamt Gießen. I. V.: Langcrmann.
Bekanntmachung.
Betreffend: Feldbercinigung Lang-Göns: hier den Znteilnngsplan.
Tic in meiner Bekanntmachung von: 17. Juli 1916 festgesetzte Ausschließungsfrist zur Erhebung von Einwendungen bezielü sicb nicht auf diejenigen Grundeigentümer, welche zuM Kinegsdimst eingezogen sind und keine Vollmachten oder Mlfträgc an Vcwivandte zur Erhebung von Eimoeudungen gegeben haben.
Friedberg, den 5. August 1916.
Der Großherzogliche FeldbereinigungSkommissür:
S ch u i t t s p a h n , Regicrungsrat.


