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Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug <ruf den Haiidelsbetrieb dartun. Tie Untersagung ist im Amtsblatt der zuständigen Behörde und im „ReichSanzerger" bekanntzugeben.
Tie Untersagung des Handelsbetriebs lvirkt für das Reichsgebiet. Ist dein Handeltreibenden für den untersagten Handels-' betrieb ein Erlaubnisschein (Wairderge)verbeschein, Legitime tivns- karte und der gleicher.) erteilt, so hat die Untersagung den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge.
Gegen die Untersagung des Betriebs ist nur Beschwerde zulässig: sie hat keine anfschiebende Wirkung'.
VI. Schlußvorschriften.
8 26. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 27. Tie Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführnngsbestimmungen. Sie bestinimen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 28. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach §§ 6 bis 8 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich Uki- richtige oder unvollständige Angaben nracht;
2. wor den Vorschriften des 8 9, § 10 Abs. 1, §8 16, 17 zu- loid erhandelt;
3. wer der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handelsbetriebs zuwiderhandclt;
4. wer den von der Reichs'-Sackstelle nach § 23 oder von den Landeszentralbehörden nach 8 27 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zmviderhandelt.
Bei Zuwiderhatidlungen gegen die Vorschriften der 88 6, 7, 9 rann neben der Strafe auf Einziehung der Säcke erkannt werden, aus me sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, vb sie dem Tater gehören oder nicht.
«v J Ä Kiese.Verordnung tritt mit dem, 1. August 1916 in Kraft Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 27. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
tlber Nebernahmepreise für gebrauchte Säcke.
Vom 27. Juli 1916.
nn S ll J. § H Bekanntmachung über Säcke vom!
iÄntaSÄ*“- S ' 836) B ™ 3C ^ f°l-°ndes zur
a) für Jntesärke
1. Mehlsäcke
2. Mihlsäcke
3. Mehlsäcke
4. Nasfiuadezuckersäcke
5. Scntinreutsz uckersäcke
6. Hülsenfruchtsäcke
7. Treber- bezw. Schnitzel sacke
8. Tred r- bezw. Schnitzelsäcke
9. Ä täte säcke
10. Kl eie sacke
11. Exhorlsäcke
12. Kar los fei säcke zum Binden
13. KartosfeUäcke zum Nähen
14. Graupen säcke
15. Klcie-Laplatasäcke
16. Saat säcke
17. Lose Obst- wtb Zwiebelsäcke ^>l e re Obst- und Zwiebel säcke
19. <9 alz sacke
20. Salzsücke
21. Salzsäcke
22. Lv-dasäcke
23. Soda sacke
24. Sautossäcke
25. Santos-Kartoffelsäcke
26. Bombay- und Köpersäcke von «ohabohucu, Reis, Sesam und anderen Saaten
27. Bombay- tmd Köpersäcke von Kopra, Palmkernen usw.
28. Käkaosäcke
29. Käkaosäcke
30. Rohzuckcr-Käkuttasäcke, ge- . ' waschen oder gebürstet
31. Rohzucker-Bombaysäcke, ge- Waschen oder gebürstet
32. Salpctersäcke
33. Melassesäcke
ungefähre Größe oder Aequivalent
I. Sortg.
ein
Mark
65x135
2,10
65x110
1,70
55x105
1,10
68x115
2,10
68x115
1,50
75x100
1,55
'80x130—140
2,20
80x110—120
1,20
70x105
1,10
65x135
1,30
65x135
1,80
65x100
0,85
56x100
0,80
50x100
1,10
60x100
0,90
60x100
1,05
58x100
0,60
58x100
0,75
45x105
0,70
50x116
0,90
65x120- 135
1,45
50x 90
0,60
65x110
0,80
70x 95
1,40
70x 95
1,-
70x100—115
2,-
70x110—115
1,75
75x120
2,30
76x105
1,80
.72x100
1,60
72x100
1,70
65x 90
0,85
68xf00
0,75
•
ungefähre Größe oder Acquivalent
I. Sortg.
34.
Melasse-Kalkutta- oder Bo^n-
cm
Mark
baysäcke
73x105
1,35
35.
Thomasmehlsäcke
44—50x 90
0,70
36.
Zementsäcke
45x 85
0,70
37.
Zementsäcke
50x 95
0,75
38.
Häcksel säcke
110x160
2,— 1
39.
Häcksel äcke
b) für BäUmwiollsäcker
100x210
2,20
1.
Zuckersäcke
68x115
1,60
2.
Mehlsäcke
65x135
1,65
3.
Mehlsäcke
56x 96
0,95
4.
Salzsäcke, leicht
56x115
0,60.
II. Tie Uebernahmepreise Umfassen die Kasten der Beförderung bis zur Verladestelle des Orts, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens.
Berlin, den 27. Juli 1916.
Ter Reichskanzler.
In Vertrettmg: vr. Helfferichi.
Ausführungsbestimnnmgl der Reichs-Sackstelle.
Auf Grund der durch 8 9, 8 23 Abs. 2 und 8 24 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt:
8 1. Anmeldung des Bedarfs an Säcken.
Tie nwuatliche Anmeldung des Bedarfs an Säcken erfolgt seitens der Verbraucher a m 20. eine ^ jeden Monats bei der Berufsorganisation, der fte angehören, oder bei der Handels-, kammer des Bezirks, wenn der Verbraucher keiner Berufsorgani-, sation angehört. Tie Berufsorganisationen und Handelskammern haben die Anmeldungen nach Sacksorten und Größen zusammen- zustelleu und der Reichs'-Sackstelle bis zum 26. eines jeden Monats ern zu reich en.
^Tie Reichs-Sackstelle ist ermächtigt, die Anmeldung des Bedarfs an Säcken durch die zuständige Berufsorganisation oder Handelskammer des Bezirks auf ihre Angenressenheit nachprüsen zu lassen.
8 2. Benutzung der Säcke.
Für Nahrungsmittel verwendbare Säcke dürfen zu. keinem! Zwecke benutzt werden, der sie für den bisherigen Verwendung^ zweck unbrauchbar macht.
8 3. Veräußerung leerer Säcke.
Ter Verkauf leerer Säcke durch Sackhätidler und an Sack- Händler ist durch besondere Verfügung geregelt.
, „ Tie Genehmigung der Reichs-Sackstelle zur Veräußerung ist nicht erforderlich, wenn
1. leere Säcke von entern Verbraucher au einen anderen Verbraucher in Mengen bis zu 100 Stück abgesetzt werden,
2. »leere L-äcke infolge einer beim Verknus der gefüllten Säcke
nuferlegten Verpflichtung an den Verkäufer der Ware zu bestimmten Preisen zurückgeliefert werdet:.
8 4. An so rd eru n g vo n Formularen.
Tie in der Bekanntmachung des Bmtdesrats vorgeschriebeuen Formulare sind von den amtlichen Handelsvettretimgen oder bei der Reichs-Sackstelle, Berlin W. 35, Steglitzer Straße 77/78 an zu fordern.
8 5. U c b c r g a n g sb e st i m Mu n g c n.
Um eine Stockung des Verkehrs mit Säcken in der lieber- gangszert bis End.e August zu vermeiden, werden sämtliche Sack- haudler^ ermächtigt, imJ Monat August 1916 bis zu 20 Prozent ihres Lackbestaudes an die Verbrmuher zu veräußert:.
Falls der zur Veräußerung freiaegebene Bestand zur Befriedigung des Bedarfs an Sacken tnt Monat August nicht ausreicht. haben d:e einzelnen Scickhäiidler rechtzeittg Anträge auf weitere Freigabe bn der Retetzs-Sackstelle einzureichen.
B e r l i n, ben 27. Juli 1916.
Tie Reichs-Sackstelle.
Pedell.
Ausfilhrungsbcstimmnng II der Reichs-SacksteM
2lnf Grund der durch die 88 9 und 23 der Bekanntinächuna de^ Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 erteiltet: Erinächttgtlim w:rd folgendes bestimmt: *
or J- ? ie ^Kändler im Siiine dieser Vorschriften werden in Atiffaufer und Sackbandlcr e:ngete:lt.
II Die Aufkäufer von Säcken dürfen fortan Säcke nur unter nachstehendet: Bringungen erwerben tmd absetzen:
1. Der Aufkäufer hat für die Säcke einer: ihrer BeschaffeuhtziL entsprechenden Preis zu zahlen. Bei Beutessung desselbet: sind einerseits d:e tnt 8 11 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers festgesetzten Ueberitahmepreise, andererseits d:c Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Ankauf, die Sor- kfertnig d:e Lagerung, die Reinigung uttb die Wiederinstandsetzung einschließlich eines angemessenen Händlergewitmes erfordern Letztere betragen pro Sack
bei einen: Einkaufspreis bis zu 0,60 Mk. -- 22 Pfg ,
be: einem Einkaufspreis bis zu 1,00 Mk — 34 Pfg',
bei einem Einkaufspreis von mehr als 1,00 Mk. = 44 Pfg'


