Kreisblatt für »en Kreis Metzen.
Nr. 91 19 Au an ft__1916
Bekanntmachung
über Säcke. Vom 27. Juli 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dre Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen uftv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung «erlassen:
§ 1. Alle Säcke (auch Beutel) von mehr als 3900 Quadvat- -entimeter Sackflächeninhalt, die ganz oder teilweise aus TexM- uohstoffen oder aus Papier oder aus sonstigen Textilersatzftosfen hergestellt sind, gleichgültig, ob neu oder gebraucht, und unabhängig davon, ob sie vollständig gebrauchsfertig sind oder nicht, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung.
I. Reichs-Sackstelle.
§ 2. Zur Sicherstellung des Bedarfs an Sacken wird eine Reichsstelle für den Verkehr mit Säcken (Reichs-Sackstelle) mit einer Verivaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung errichtet.
8 3. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht «aüs einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt Ms Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen.
8 4. Der Berwalttmgsabteiluug wird ein Beirat beigegeben. Der Reichskanzler bestimmt das Nähere über seine Zusammen^ setzung und bestellt die Mitglieder.
Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen gehört werdend Er ist insbesondere zu hören
1. über die Ansführungsbestimmungen, zu deren Erlaß die Reichs-Sackftelle ermächtigt ist;
2. über die bei Festsetzung von Preisen zu beobachtenden Grundsätze.
8 5. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei der Gesellschaft wird ein Aussichtsrat gebildet.
II. Anzeigepflicht.
ß 6. Die Eigentümer von (leeren oder gefüllten) Säcken sind verpflichtet, die mit Beginn des 1. August 1916 vorhandenen, ihnen gehörigen Mengen nach Anleitung des vorgeschriebencn Vordrucks der Reichs-Sackstelle bis zum 10. August 1916 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1. im Eigentume des Reiches, eines Bundesstaates oder Elsaß- Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen;
2. insgesamt (sämtliche Sorten zusammengerechnet) weniger als 1000 Stücke betragen. Die Bestände der Sackhändler sind jedoch ohne Rücksicht auf die Mindestmenge anzeigepflichtig. Der Reichskanzler kann die Anzeigepflicht anderweit regeln.
8 7. Ani 10. eines jeden Monats haben die Sackhändler und am 10. des ersten Monats eines jeden Kaleudervierteljahrs haben die nach 8 6 der Anzeigepflicht unterliegenden sonstigen Eigentümer von Säcken ihren derzeitigen Bestand nach Maßgabe der Vorschriften im 8 6 erneut der Reichs-Sackstelle auzuzeigen.
8 8. Die zur Anzeige ihres Bestandes Verpflichteten l>aben bei der ersten Anzeige anzugeben, wieviel Säcke der verschiedenen, Arten sie in der Zeit vom 1. Juli 1915 bis 90. Juni 1916 ih ihrem eigenen Betriebe tatsächlich gebraucht haben. Hierbei ist die erfahrungsgemäße, mehrmalige Benutzung desselben Sackes entsprechend zu berücksichtigen.
III. Abfatzbeschränkung und Ueberlassungspflicht.
8 9. Leere Säcke dürfen nur an die Reichs-Sackstelle oder mit ihrer Genehmigung, sowie an die Heeresvcrumltungen und an die Marinevenvaltung abgesetzt werden.
8 10. Die Eigentümer leerer Säcke haben der Reichs-Sackftelle aus Erfordern Auskunft zu geben. Muster gegen Erstattung der Portokosten einzusendcu und Besichtigung der Säcke zu gestatten. Sie haben die Säcke der Reichs-Sackstelle auf Verlangen käuflich zu überlassen, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen.
Die Säcke sind binnen vier Wochen, nachdem die Ueberlassung verlangt lvorden ist, abzu nehmen.
8 11. Die Reichs-Sackftelle hat dem zur Überlassung Verpflichteten für die abgenomm!cnen Mengen einen angemessenen; Uebernahmepreis zu zahlen. Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für die Uebernahmepreise nach Anhörung der 'Reichs-Sack- stelle feststtzen.
8 12. Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die Reichs-Sackstelle geboten hat, so setzt bie für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Venoal- tungsbehörde den Pveis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die eirdgültige Festsetzung des Ueberuahmepveises zu liefern; die Reichs-Sackftelle hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
. 8 13. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das
Eigentum auf Antrag der Reichs-Sackftelle durch Ano^>nung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichuete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Ueberlassungspflichtigen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zu geht.
Neben dem Ueberuahmepreise kann für die Aufbervahrung bn längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Berwalttlngsbehörde des Aufbewahrungsortes endgültig feftsetzt. . ,
8 14. Die Zahlung erfolgt binnen vierzehn Tagen nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der Reichs-Sackstelle zugeht.
8 15. Die höhere Berwalttlngsbehörde entscheidet endgültig' über die Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus dem Verlangen nach käuflicher Ueberlassung, sowie ctus der Ueberlassung ergeben.
IV. Einfuhr von Säcken aus dem Ausland.
8 16. Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, leere Säcke einführt, ist verpflichtet, den Eingang derselben unter Angabe der Menge, der Arten und Größen, des im einzelnen gezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsortes der Reichs- Sackstelle unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Gleichzeittg sind Muster der einzelnen Arten zu übersenden. Ms Einführender gelt, wer nach Einführung der Ware im Jnlande zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
8 17. Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, Säcke einführt, Ijat sie der Reichs-Sackstelle auf Verlangen ganz oder teilweist zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme aufzü- bewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen.
8 18. Die Reichs-Sackstelle hat sich binnen zehn Tagen nach Einpfang der Anzeige und der Muster zu erklären, ob sie die Säcke ganz oder teilweise übernehmen will. Geht binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Anzeige und der Muster die Erklärung nicht ein, oder erklärt die Reichs-Sackstelle, daß sie die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt, die Lieferungspflicht.
8 19. Die Reichs-Sackstelle hat für die von ihr überno nunenen Säcke einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Im Streitfälle jetzt die für den Ueberlassungspflichtigen zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest.
8 20. Der Ueberlassungspflichtige hat ohne Rücksicht auf die endgülttge Festsetzung des Preises zu liefern, die Reichs-Sackstelle vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
EÄlgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf die Reichs-Sackstelle gemäß 8 13 übertragen. Das Eigenttnu geht auf die ReichA-Sackstelle in den: Zeitpunkt über, in welchem! die Anordnung dein Inhaber des Gewahrsams zugeht.
Tie Vorsckpiften der 88 14/ 15 finden Anwendung.
8 21. Ter Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Säcken erlassen.
V. Verbrauchsregelung.
8 22. Ter Reichskanzler kann die Bedingungen und Preist bestinttneu, zu denen die Reichs-Sackstelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat.
§ 23. Tie Reichs-Sackstelle wird ermäßigt, Bestimmungen über den dlbsatz von Säcken, insbesondere zwischen den Sack- Händlern untereinander, über den gewerbsmäßigen Ankauf von Säcken, über die Wiederherstellung und Sortierung der Säcke, sowie über die den einzelnen Händlern für ihre Tättgkeit zu gewährende Vergüttrug zu erlassen.
Tie Reichs-Sackstelle tvird ferner ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Verwendung der Säcke zu anderen als den bisherigen VenoeÜbungszwecken verboten oder eingeschränkt wird. , .
'§ 24. Der Bedarf in Säcken, soweit er nicht im freien Verkehr gedeckt tverden kann, ist von den Verbrauchern am 20. eines! jeoen Monats — erstmalig am 2 0. August 1916 — bei der Reichs-Sackstelle oder einer von ihr ermäckstigtcn Stelle unter Benutzung des vorgeschriebeneu Vordrucks anzumeldcn. Tie Anmeldung hat den Bedarf für den nächsten Monat zu umfassen und gleichzeitig die Angabe zu enthalten, ob Säcke aus bestimmten Ersatzstoffen gewünscht werden, falls Säcke der angeforderteu Art zurzeit nicht verfügbar sein sollten. Die Zuweisung der angeforderteu Säcke erfolgt durch die Reichs-Sackstelle au die einzelnen Verbraucher nach Maßgabe der verfügbaren Bestände.
Tie Reichs-Sackstelle wird ermächtigt, Bestimnmngeu zu erlassen. daß die Anmeldung des Bedarfs durch Berufsorganisationen oder andere Stellen vermittelt und durch sie eine Prüfung den BÄwrfsannielduug bewirkt wird.
8 25. Sackhändlern ist der Handel mit Säcken durch dre zuständige Behörde zu untersagen, wenn Tatsacheen vorliegen, die dj^


