Vorbedingung für alle nach Buchstabe b, c und d dieses Paragraphen erlaubten Veräußerungen ist, daß die durch die 88 2 ^.l^rgZetzten Preise nicht überschritten werden.
Tvese Bedingung güt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen L.eoers nach dem Auslande innerhalb der Geltungsdauer der 9lus- fuhrbennlligung.
^ m Q _?w Beschlagnahine ist nett der Ablieferung an die amtlichen Beichachungsitellen der Heeres- oder Marineverwaltimg oder mit dem Empfang des Freigabescheines, der Lieferungen gemäß Buch-- stal^ d dieses Paragraphen mit der Ablieferung an den Schuh- macher, <sattler oder Kleinhändler für die betreffende Lsdermenqe erloschen.
8 6 .
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sofort zu gewärtigen, vorlrehaltlich der dafür angedrohten Strafen.
8 7.
Anfragen.
Anfragen von Privatpersonen, Firmen, Verbänden und anderen nichtamtlichen Stellen wegen dreser Bekanntmachung sind, sofern sie sich auf die Preise beziehen,
an die Geschäftsstelle der Gntachterkommission für Leder - . Höchstpreise irr Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, sofern sre sich auf die im § 5 enthaltenen Bestimmungen beziehen, an dre Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-?lbteilung für Leder und Lederroh,t-offt in Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, zu richten. Bei der Meßstelle sind auch Abdrucke dieser Bekanntmachung erhältlich
8 8 .
Inkrafttreten.
_ Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. September 1916 in Kraft Mit ihrem Inkrafttreten wird die am 15. März 1916 in Kraft getretene Bekanntmachung Nr. Ob. II. 888'1. 16 K R A aufgehoben.
^^?Erkung: Es ist in Aussicht genommen, die durch iBeklmutmactztug festgesetzten Preise mindestens -bis zum 15. Dezember 1916 in Kraft zu lassen.
Frankfurt (Main), 8. August 1916.
_Stellv. Generalkommando 18 Armeekorps.
B e t r.: Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen.
Iichem wir cmf die vorstehende Bekanntmachung des stellv. Genetlnkornmandos des XVIII. Armeekorps verweisen, beauftragen pnr -Lote, folgendes alsbald ortsüblich, bekannt zu machen'
„Das stellvertretende Generalkommando des XVHI Armee- ^A> ^untxrm 18. Auzust bf Js. eine Bekannttnachwrff be- jtöaflttkeif e und Beschlagnahme von Leder erlassen. Diese Bekanntmachung enthält Bestimmungen über „von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, Höchstpreis, Grund- ^rse von Leder Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen, A^lagnahme, Zuruckhalten von Vorräten, Anfragen, sowie ~ ie,e Bekanntmachung ist im Gießener Anzeiger ^ *”5 a H r unserer Amtsstube eingesehen werden."
^ |£?3 € Jf er ' ber obige Bekanntmachung enthält,
^-_dVunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren «uch aus etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 8. August 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen,
__ I- B.: Langermann .
Bekanntmachung
ketreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Verwendung
tl er i s cker und vflanzli cherO ele un d slekte vom9. Oktober 1915 Mecchs-Gesetzbl. S. 646). Vom 31. Juli 1916.
Auf Grund der §§ 1 2 der Bekanntmachung über die Ver- wendung ttmscher und Eanzücher Oele mid Fette vom 9. Okto- ber l9I5 lReichs Geietzbl. L>. 646, wird die genannte Bekanntmachung dahin geändert:
dlrsikel 1. Tie Vorschrift des tz 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Verwesung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette wird am die Verwendung unvermischter pflanzlicher und tierischer Oele und Ä tte J u HAhmgs- und Kühlungszwecken ausgedehnt.
. Artikel 2. Das Mischungsverhältnis des § 2 9lbs. 1 wird dahm mrgesetzt, daß gemischte Oele, konsistente Fette und andere Lchmcerfette mit keinem höheren Gehalt an tierischen und pflanzlichen Oelen und Felten als 10 vom Hundert des Gewichts des ^nderzeugnisses hergestellt werden dürfen.
1916 in ^Kraft Bekanntnmchung tritt mit dem 15. August
Berlin,' 31. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.
Bekanntmachung
über den Absatz von Brennesseln. Bom 27. Juki 1918!
E P * T . BimdeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dir ErEchttgung des Bmrdesrats zil wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Alle im Inland gewonnenen und alle aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, etngeführben Stengel der brennenden, langstieligen Brennnessel (urtiea aioioa) dürfen! Mrr an die Nesselfaser-Berwertungsgesellschaft m. b. H. m Berlin 'oder an die von ihr emnächtigtein Stellken oder an dir von! Behörden errichteten Sammelstetten abgesetzt werden, m \ ^ Die Besitzer der Stengel der Brennessel haben die Bovräte, die sie zum Zwecke des Absatzes gewortnten haben, bei} N?^^r-Berwertunasgesellschast auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sir können verlangen, daß dre Nesfelfaser-Verwertungsgesellschaft diese Vorräte käuf-
E»ernimmt, und eine Frist von mindestens vier Wochen zur Abnahme sestsetzen. Mit Mlauf dieser Frist erlischt die Ab- satzbeschrcmkung nach 8 1-
Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme bestimmen.
* . V c ^ürigung über den Preis nicht zustande,
c Breis von der höheren Verwaltungsbehörde end- Nlltig festgesetzt, die für den Ort zustäntüg ist, von dem aus J oIt Dabei darf der Sreis von vrer- er- Doppelzentner oder die anderweit vom n*rbert et fc ' tgf ^ tcn Höchstpreisgrenze nicht überschritten
, Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen!
Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen .ferner, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
,8 5- Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geld- ' strafe brs zu eintausendfünfhundert Mark wird bestraft:
1. wer Brennessielstengel dem 8 1 zuwider absetzt,
2 . wer den von den Landeszeutralb-ehörden nach 8 4 Satz 1
kvafttretcns.
Berlin den 27. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H elffe ri ch.
Bekanntmachung.
, .. . Bom 2. August 1916.
on SW- 4 J* r Verordnung des BicndesratS vom
27. Juli 1916 über den Absatz von Brennesseln wird als höhere Verwaltungsbehörde das Kreisamt bestimmt.
Darm stad t, den 2. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: Schliephake.
Polizeiverordnung.
Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 Auf Gvund des Artikels 64 des Gesetzes betveffend die innere Verwaltung und dce Vertretung der Kreise und der Provinzen be- fttmmen wir mit Zustunmnng des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Großh. Ministerimns des Innern-
8 1- Mühlenbesitzer, Händler, Bäcker und Konditoren, die nicht bereits durch gesetzliche Vorschriften zur Führung von Handelsbuchern verpflichtet smd, sind gehalten, während der Dauer der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Juni ern ^ «O^^E^bn Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und Me^ taguch über den Zugang von Getreide und Mehl und über dre Verminderung ihrer Vorräte durch Verkauf oder Verbackuna Aufzeichnungen zu machen: diese sind in ein hierzu bcsonders- anzulegendes Buch oder Heft ein zu tragen.
30 Statt 0 ^j t bCr ^ anbhingen '^^den' mit Geldstrafe bis zu
8 3. Die Polizeiverordiiung vom 11. August 1915 ist mit Wirkung vom 16. August 1916 an aufgehobeii.
Gießen, den 4. August 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.
, Vorstehende Anordnung ist ortsüblich bekannt zu machen insbesondere unter Bedeutung der betreffenden Gewerbetreibenden^ und der Befolg Au überwachen. *
Gießen, den 4. August 1916.
6Koßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sin ger.
Rotationsdrilck der Brübl'lcben Untv.-Buch- und Steindruckerei.
R. Lange, Gießen


