Ausgabe 
8.8.1916
Seite
3
 
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3

4

i

a.

d.

c.

ä.

6.

Art

Dicke

Form.

i

Sorte ii ! in

IV

Bedeutung der Zahlen unter d.

39

Aasbraunes Leder (Mantel-, Koch-

*

ganze oder halbe Häute

9,50

8,76

8,00

gefchirr, Tragriemen-, Leibriemenleder,

J 3-4

Mark

auf oer Fleischseite glatt abgezogen) .

Kernstücke

12,00

11,26

10,50

für 1 kg

40

Aasbraunes Leder (Mantel-, Koch­geschirr, Tragriemen-,Leibriemenleder, auf der Fleischseite glatt abgezogen) .

> unter 3

ganze oder halbe Häute

9,75

9,00

8,25

Netto­

gewicht

Kernstücke

12,25

11,50

10,75

41

Patronentaschen-Narbenleder, glatt oder

genarbt .

Patronentaschen-Narbenleder, glatt oder

j 2,a2, 6 mm

19,50

16,50

I

1

1 Marti für 1 qm

42

22,00

19,75

I

1 Maschincnmah

genarbt, sowie Helmleder.

|Uüeifi /5 o y

1

!

43

Krausleder, auch Sportleder ....

23 mm

ganze oder halbe Häute

11,00

44

Krausleder, , ....

unter 2 ,

12.50

46

Transparcntleder.

2,5-4 .

7,25

Mark für 1 kg Nettogewlch!

46

Transpareutleder . . . . . . .. .

unter 2, 5 .

w n n n

9,60

47

Transpareutspaltleder.

»099

4,50

48

Spalte,gewalzt, fürSohlen u.Brandsohlen

2 mm und mehr

ganze oder halbe Häute

4,00

3,50

Kernstücke

5,00

4,25

49

Schafleder, alaungar, weiß .

9,00

7,50

6,00

60

, , » gefärbt ....

» , lohg., ungef. (a.Helnchutterldr.)

. , , gefärbt ....

» . chromgar, ..

11,50

10,00

8,60

51

62

ganze Häute

10,60

15,00

9,00

12,00

7,50

10,00

1

Mark für 1 qm Maschinenmab

63

14,00

11,00

9,00

64

Chevreauleder (Ziegenleder), schwarz .

18,00

15,00

13,00

8,00

Abgesehen von den int § 2 unter Ziffer 2, Buchstabe b und Unter Ziffer 3, Muhstabe b behandelten Fällen darf, wenn ganze oder halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder Hälse nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft werden, die Summe der für die zerlegten Gegenstände geforderten Preise den für den Gegenstand als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen.

Für lohgares Sohlleder und Vacheleder aus Großviehhäuten (lfd. Nr. 18), das abgesehen von der Gerbdauer nachweis­lich nach den Friedensvorschriften der Heeresverwaltung hergestellt ist, dürfen um 10 v. H. höhere als die irr Spalte d für lfd. Nr. 18 angegebenen Grundpreise berechnet Mer den, sofern dieses Leder lediglich in Form von Kernstücken, halben Häuten, Hälsen oder Flanken verkauft wird und jedes Stück vom' Hersteller mit seiner Färmä und bei Sohlleder mit dem Vermerk12 Monate gegerbt", bei Vacheleder mit dem Vermerk7 Monate gegerbt" versehen istz

Ms Gerbdauer solchen Leders gilt die Zeit, in welcher sich das Leder in geröstofflialtigen Brühen (Farben), Versenken und Gruben befunden hat. Das Sohlleder darf nur aus'kaltem Wege hergestellt sein. Die Gerbdauer im Sinne dieser Vorschrift Muß bei Sohlleder mindestens 12 Monate, bei Vacheleder mindestens 7 Monate be­tragen haben.

Anmerkung: Tie für die erste Sorte festgesetzten Preise Omnien nnr für Leder bester Beschaffenheit in Betracht.

Die zlum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft ge­hörigen Gerbereien sind vertraglich verpflichtet, die Preise der­jenigen Lederarten, für welche Höchstpreise noch nicht festgesetzt sind, im Rahmen der gesetzlich festgelegten Preise zu halten.

8 4.

Ddengenseftstcllung und Zahlungsbedittgungen.

a) Bei denjenigen Syrien, für welche im 8 3 Grundpreise für das Kilogramm angegeben sind, must die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise nach Mast festgesetzt sind, hat die Preisberechnung in qm Maschmemnäst O: erfolgen:

b) bei Käufen der amtlichen Bescha ffun gsstellen der Heeres­und Marineverwaltung ist für die Mengenfeststellimg die amtliche Feststellung in der Verbrailchsstelle, erforderlickienfalls nach vok- Keriger Nachtrockunna bei 10 bis 15 0 U, maßgebend;

c) die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatiger Lagerung nach dem Verkauf, der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bi'8 zNr nächste:: Anlegestelle des Schliffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladnng ein.

Für Verpackung in Papier Imrf nichts in Rechnung gestellt werden; die für Verpackung anderer Art etwa in Rechnung gestellten Kosten lind dem' Käufer ohne Abzug wieder gutzubringen, sofern er die Verpackung 'unverzüglich Fracht zu Lasten des Verkäufers zurückschickt.

Tie Höchstpreise gelben für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zn zwei vom Himdert Jahres­zinsen über Reichsbankdiskont hinzu geschlagen werden.

§5.

Beschlagnahme.

a) Die tut § 3 anfgesührten Lederarten sind m jeder Form, soweit sie sich im Eigentum!, Besitz oder Genxrhrsam einer Gerberei. Znrichterei oder GerbereiVereinigung befinden, beschlagnahmt.

b) Trotz der Beschlagnahm ist die Veräußerung imd Ab­lieferung des nach Buchstabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten Lecers m folgenden Fälle:: erlaubt:

1. von einer- Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereini- gUng für Heeres- oder Marinebedarf:

2. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung cmf unmittelbare Bestellung einer amtlichen Beschaffun^ftMe der deutschen Heeres- oder Marineverwaltung an dieie Beschafft: ugsstelle;

3. von einer Gerberei oder Gerber Vereinigung entweder un­mittelbar oder über eine Znrichterei gegen einen von einer amtlicher: Beschaffungsstelle der deutschen Heeres- oder Marinevertvaltnng bescheinigtenMr^tveis für beauftragte Lieferer" au diesen beauftragten Lieferer;

4. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs--Rohjtofs- Abteilnng für Leder und Lederrohstosfe ausgestellten Fret- gabescheines.

e) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Meldestelle der Knegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstosfe, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, bei welcher auch die Vordrucke O: den Freigabeanträgen erhältlich find, zu 'richten:

1. das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, nmß versandfertig vorliegen; ausgenommen ist nur Heimleder sowie die unter lfd. Nr. 20 bis 25 und 49 bis 54 genamtten Arten;

2. die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabe- antrages das in diesem anfgesührte Leder so lange Zur Ver­fügung der Meldestelle zu halten, bis sie ir\ den Besitz des Freigabescheines gelangt sind; sie dürfen es auch an amt­liche Be s cha ff u n g s stell e n oder cmf G-urnd von Auswetz m für beauftragte Lieferer nicht ohne Znstnnmung der Meldestelle veräußern;

3. frei gegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (ge­rechnet von dem Dattrn: des Frcigabescheines) jur Be Mün­dung stlr Privatzwecke oder den mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert nnd abgeliefert worden ist. ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso dasjenige frei ge ge bene Leder, das ohne Znstimnumg der Meldestelle in Leder anderer Art umgewandÄt wird:

4. ftcigegebcnes Leder darf ohne ZustimnutttA der Meldestelle weder an amtliche Beschafftingsstellen der Heeres- oder' Vta- rineverwaltuug noch an beauftragte Lreferer derselben ntt Vertvendüng für Kriegslieserungen veräußert weiäeu. Dre Gerbereien, Gerbervereinigungen uitb Zurichtereien habet: beim Verkauf freigegebencn Leders ihre Abnehmer auf diese Vorschrift hinzwveifen.

d) Trotz her Beschlagnahme darf jede zum Verteil:: ngsplai: der Kriegsleder - Aktiengcsellf ckiq.ft gehörige Gerberei, soweit es ihre et­waigen vertnWlichen Verpflichtungen gegenüber dyr Heeres oder Marineverwaltung zulassen, innerhalb eines jeden KalendermoiuiH für insgesamt Höchsteins 750 Mark Leder der beschlagnahmten Arten an Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler verkaufen und ab!ieiern, ohne hierzu eines jFreigabescheines zn bchürsen. lieber dieie Licft- rungen hat die Gerberei ein besonderes Buch zu führen.

Liefeimngsabschliisse in bezug auf diese Ledermeugen sind nur bis zum Gesamtrechnnngsbettage von höchstens 750 Mark erlaubt.