Ausgabe 
4.8.1916
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Ureisblatt tat den Kreis Gietzen.

Nr. 87

4. August

1916

F Bekanntmachung

tzttreffend MlsfühLungSbestinAAitgen -ur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seffenpulver und anderen fetthaltigen Wasch- Mitteln vvnr lg. Mril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307.)

Vom 21;. Juli '916.

Ms Mr!unÄ des § 1 der Btzkanntmachung über den Verkehr Mit Seife, SeifenLtnlver und curderen fetthaltigen Waschmitteln Born 18. Mril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird folgendes ?be- Mnftitt:

8 1, Feinseife und Seifenpulver, die gemäß 8 2 der Bekannt- Vrachnng über das Verbot der Berwerrdung von pflanzlichen Und tierischen Oelen 'Und Fetten vom 6. Januar 1916 in dev Fafftmg der Be'KlnntnrachUng voni 31. Jüli 1916 (Reichs-Giesetzbl. S. 3 Und 76b) und gemäß 8 1 der dazu ergangenen Ajusführungs? beftimmiungen vom 21. Juli 1916 (Zentralbl. für das Deutsche VKich S. 193) nach den Weisungen. des KtiegsausschNsses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, <$. m. b. H. in Berlin, Uns pflanzlichen und tierischen Oelen mrd Fetten oder daraus gewonnenen Oel- Und Fettsäure,; hergestellt sürd, müsseir auf dal Stücken beziehungsweise auf den Packungen den A n f d r U ck

A. - S e i f e und K. A. - S e i f e n p u l v e r tragen. Der Auf- vüuck ist vorn Hersteller oder, wenn bei Seifenpulver ein anderer die Ware zuNt Zwecke der Weitevveräusterung mit Packung versieht, von diesem vor der Weitergabe an Zubringern.

8 2. Tie Abgabe von Wasch Mitteln, die aus pflanz­lichen oder tierischerr Oelen inib Fetteil oder daraus gewonnenen! Oel- Und Fettsäure,; hergestellt sind, an Selbstverbranchcr darf Dur iuuf) folgenden Grundsätzen erfolgen:

I. Die an eine Persoil in einem Moriat abgegebene Menge darf fünfzig Gramm! Feinseife (Toiletteseife, Kernseife und Rasierseife) soivie zweihundert fünfzig Gramm Seifenpulver nicht übersteige;;. Bei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, mit Msnahme der K. A.-Seife, ist das unter Einschluß, der UnchiUluna fest- gestellte Gelvicht mastgebend. Bleibt der Bezug einer Person pl einem Mvnat unter der zugelasseneir Höchstmenge, so wächst der Rdinder betrag der Höchstmenge des nächsten Mo­nats nicht M. Dagegen ist der Vorausbezug der Mengerr für zwei Monate gestattet.

Tie )lbgabe voll Schmierseife ist unbeschadet der Be- MmUlUngell des 8 8 verboteii.

n. Tie Abgabe voll Feinseife rmd Seisenpnlver darf imr gegen ' MliefeNulg des sür den laufende,! oder nächstsolgendeit Monat gültigen, das abzugebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der voll der zuständigen Ortsbehörde des Zöohn- sitzes oder dauernden Aufenthalts auszugebendcn Scrfen- karte erfolgen. Tie Seifen karte hat de,, aus der Anlage*) Ersichtlichen Inhalt. Sie gilt unabhängig vom Orte der Misgabe ait allen Orten des Reiches.

Svlveit an einzelnen Orten bei denr Inkrafttreten dieser Bekanntmachung Seisenkarten int Gebrauche sind, ist deren weiteren Verwendlmg »vährend der Monate August und Sep- teurber 1916 gestattet, sofern die Angaben über die zu be-

f ':hellde Art und Menge der Waschmittel in Ucberein- Mnilung gebracht ist mit beu Vorschriften des Msast l.

Tie zu ständige Ortsbehörde ist befugt, auf Antrag 1 a) für Aerzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheits­erregern arbeiten. Zahllärzte, Tüwärzte, Zahntechniker Hebaimnen und Krankenpfleger, d) für mit ansteckender Krankheit behafteten Personen nach elltsprecheilder Bescheinigung seitens des Kreisarztes oder eines von der Ortsbehörde bestimmten Arztes, e) für Kranke,Muser auf die nach dem Jahn-sdnrchschnitte berechilete Kopfzahl der verpflegten Krankeil je bis zn vier Zusatzscifenkarten:

II. uh' unter Tag arbeitende Grnlnmarbeitcr iit Kahlenberg- »oercken, für in gewerblichen Betrieben vor dein Jener oder mit der Kohlenbelvegung ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger je bis jn zivcl Zusahscifenwrtcn:

HI. für Kinder im Alter bis zil 18 Monaten je eine Znfatzfeifen- karte wiszn geben.

r; s. Tie Ueberlaft'ung der Seifenkartcn zum Bezüge vvil Waschullttcln all andere Personell alS diejenigeri, für die sic ans- gegebcnsind, sowie die Weiter Veräußerung voll Waschnutteln, die auf Smenkartcn bezogen sind, ist verböte,l.

8 5. Ter Vertrieb von Waschnlitteln, die unter Verivendung vvu puanzlräun und tierischen Oelen und Fetten oder daraus ge- »wnnenen Oel- und Fettsäuren hergestellt send, im Hansierq ha n del rst verboten.

*) Abgedruckt Reichs Gesetzbl. S. 770/1.

8 6. Bei Mgabe im Kleinhandel an den Selbstverbraucher dürfen die P r e i s e ohne! Mcksicht darauf, vb die Mgabe in Packung ober lose erfolgt

bei K. A,-Seife

für ein Stück von 50 Gramm 0,20 Mark, für ein Stück von 100 Grantm! 0,40 Mark; bei K. A.-Seifenpulver

für je 250 Gramm 0,30 Mark

nicht überschreiten.

Geringere Mengeil K. A.-Seifenpulver filld entspreckjend dem Mindergewichte geringer zu. berechnen.

Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise inl Sinne de- Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom! 4. August 1914 in der FaffuNg vom 17. Tezember 1914 (Reichsl-Gesetzbt. S. 516) in Verbindung mit den Be'kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Neichsi-Gefetz- blatt S. 25) und viom 15. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1o3j.

8 7. Tie Versorgung der Barbiere u n d Friseure mlt der zur Aufrechterhaltung ihres! Gewerbes erforderlichen Rasier- Und Kopfwaschseife erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsaus-

r 'seS für pflanzliche und herrsche Oele und Fette, G. m. b. H.

Berlin durch Bermittlnna des Bundes deutscher Barbier-. Friseur- und Perückenmacher-Jnimllgeu.

8 8. Zur Vertvendung zu technischen Zlvecken dürfeil Wasch- inittel, die Mter Verwendung von pflcntzlicheu und tierische^ Oelen und Fetten oder daraus gewonnenen Oel- und Fettsäuren hergestellt sind, an technische Betriebe und Gewerbe­treibende, insbesondere an Waschanstalten, imr mit Zu­stimmung deS KriegsausfckMsseS für pftanzliche und tierische Oele und Fette abgegeben werden.

Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalbeli, die weniger als, zehn Arbeüer beschäftigen, kann die zuständige Ortsbehöroe auf Antrag einen Ausweis auS- stelleli, gegen dessen Vorlegrurg die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erfvrderlrckie Meirge an Waschmitteln abgegeben wcrderl darf. ,Ter Llusweis muh die zulässige HöchstlMuge angeben. Der Veräußerer hat die abgegebene Menge aus dem Ausweis unter Bezeichmlng der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder Farb- stenlpct zu vermeiken.

Tie Ueberlassullg der auf Grund vorstehender Bestimmungen arlsgestellteil Auswnse znm Bezüge voll Waschmitteln an andere Personen sowie die Weitervcrällsterung der ans die Ausweise be­zogenen Waschmittel ist verboten.

8 9. Tie Verwendung von Waschmitteln, die unter Berwew- dung von pflanzlichen Mld tierischen Oelen ilnd Fettell oder daraus gewonneneil Oel- und Fettsäuren h?rgestellt sind, zu Putz? und S ch e u e r z w e ck e n ist verboten.

8 10. Welche Behörden alS znstäildige Ortsbehörden im Sinne der §8 2, 3 und 8 anznsehell sind, beshnrmt die Landechenlral- behörde.

8 11. Tie Beshmnumgen dieser Verordnung ftllden keine Anwendung gegenüber den Hecresverwattiulgiell, der Marinever- waltmrg lmd denjenigell Personen, die von diesen Verwaltlmgen, mit WasckMitteln versorgt werden. Tie Verwaltungen treffen besondere Anordnlmgen über die Versorgung.

8 12. Wer bm Bestimmungen der 8§ 1, 2, 4, 5, .7, 8, 9 zu- widcrhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünszehnhundert Mark bestraft.

8 13. Diese Bestimntungeil treten am 1. August 1916 in Kraft mit der Maßgabe, das; im Monat August 1916 a,l Stelle der 250 Gramm Seifenpulver die gleiche Menge Schmierseife gegeil Ablieferung d«'r entsprechenden Mschnitte der' Seifen karte abge­geben werden darf. Tie Bestiminüngen treten an die Stelle der Bekaiintniackping, betreffend AnssübrungSbestimmungen zu der Ver- ordnling über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderenj fetthotiigeu Waschmitteln, vom 18. April 1916 (ReichS-Gesetz- blatt S. 308).

Berlin, den 21. Juli 1916.

Ter Stellvertreter des Reickiskanzlers.

vr. H e l ff e r i ch. ' '

Bekanuimachttng

Vom 27. Juli 1916.

Auf Grund von 8 10 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli 191t;, betreffend Aussiihrimgsbestinunungcn Mr Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenp.nlver und an­deren fetthaltigen Waschmitteln von,' 18. April 1916, werden als! zuständige Ortsbehörden im Sinne der 83 2, 3 and 8 in den Städten von^über 20 000 Einwohnern die Oberbiirgermeister, in den übrigen Städten die Bürgermciftcr und in den Landgemeinden die Bürgermeistereien bestimmt.

Dar m st a dt, den 27. Juli 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.