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Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 5, 6 der Bekanntniachung der ReichSbeklei- dungsstelle vom 20. JE 1916 über eine allgemeine Bestandsauf­nahme der Web-, Wirk- und Strickwaren werden als Behörden, die mit der Ausgabe und der Ginsammlung der Meldescheine beauftragt werden, soweit eS fick hcmd- werlliche Betriebe von Schneidermeistern handelt, Hand­werkskammer, im übrigen die Grvßh. Handelskam- mern bestimmt.

Darmstadt, den 26. Juli 1916.

Großherzvgliches Minrsterium des Innern, v. Ho mbergk.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die oorstel^enden Bekanntmachungen sind ortsüblich zu ver­öffentlichen und es sind insbesondere die betreffenden Gew^rx- treibenden zu belehren.

Gießen, den 28. Juli 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U singer. _

Aufruf.

Bctr.: Einbnngen der Ernte. ' ^ .

Eiue reiche Ernte steht auf unseren Feldern. Das Ernbnngen wird in diesem Jahre nach größere Schivierig keilen bieten als nn Borjahre, tveil die Ernte erheblich größer ist und weit sie infolge der Witterung auf einen kürzeren Zeitraum zusam meng wrangt wird. Trotzdem ist das ordnungsmäßige und vollständige Herm- bringen aller Ernteerzeugnisse im Interesse der Ernährung unse­res Volkes eine unablveisbare Pflicht für alle Kreise der lairdwnt- schasttreibenden Bevölkerung. Die Heeresverwaltung hat die Be­urlaubung aller im Heeresdienst zeitweise entbehrlichen Hilfs- kräste bereitwilligst in Aussicht gestellt. Urlaubsgesuche sowie An­träge auf Gestellung von Arbeitskommandos sind durch Vermitte­lung der Gr. Bürgermeisterei baldigst einzureickien. Die Gr. Kreisschulkommission wird die Mithilfe der Schulkinder bei den Ernteatbeiten soweit irgend tunlich gestatten. Bei geeigneter Wit­terung muß auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet lverden; diese gilt auch für Kriegsgefangene und für ausländische Arbeiter. Dasiir kann bei schlechtem Wetter vielleicht im Laufe der Woche ein Ruhetag eingeschaltet oder sonst ein kleiner Vorteil gewährt werden Auch die Mannschaft der Jungwehr wird sich sick>er gern an den Erntearbeiten im vaterlälidisck>en Interesse beteiligen. Die Empfänger von Unfall-, Alters- und sonstigen Renten müssen es als ihre Ehrenpflicht aufsassem bei den Erntearbeiten so viel zu leisten, als irgend in ihren Kräften steht; die Mithilfe bei der Erntearbeit wird keinesfalls den Anlaß zur Nachprüfung oder Be­schränkung des Rentenbezuges geben. Jeder muß sich vor Augen halten, daß das vollständige Einbringen der Ernte einer gewon­neneil Schlacht. gleich zu reckmen ist.

Gießen, den 29. Juli 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Schulvor­stände des K'reises.

Sie lverden ersucht, zur Erreichung der Ziele unseres vorstehen­den Aufrufs nach Kräften mitzuwirken.

Gießen, den 29. Juli 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U sin g er. _

Be t r.: Einbringen der Ernte.

An die Schulvorstände des Kreises.

Es lmrd nochnials darauf hingewiesen, daß alle zum Ein­bringen der Eimte über Ferien und Beurlaubungen von Schülern in der Kriegszeit bisher getroffenen Anordnungen auch weiterhin ihre Gültigkeit behalteu. Für Ihre Gesckwftssühruug wollen Sie beachten, daß über die zu dem gedacksten Zweck erforderlichen und von Ihnen selbständig zu treffenden Maßlicklunen nur Anzeige zu erstatten ist.

Gießen, den 29. Juli 1916.

Großh. Kreisschulkommission.

I. V.: L a n g e r m a n n._

Betr.: Sammeln von Teekräulern.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir ersuchen Sie, über die gesammelteil Mengen an Tee­kräutern derEinkaufsgesellschaftfürdas Groß her­zogt umHessen m. b. H. M a i n z, B r e i d e n b a ch e r st r. 13" alsbald direkt Mitteilung zugehen zu lassen. Die genannte Gesell­schaft wird sich wegen Ueberliahme der Bestände mit Ihnen ins Be­nehmen setzen

Gießen, den 29. Juli 1916.

Großlierzogliche Kreisjchulkommisiion Gießen.

I. V.: Langer m a n n.

Bekanntmachung.

Betr.7 Unterstützung geschädigter Arbeiter im Tabakgewerbe.

Die nachstehenden Paragraphen 2 und 3 der Ausführungs- bestimNrungen zu Artikel V des Gesetzes vom 1L. Juni 1916 über Erhöhung der Tabakabgaben Reichs-Gesetzblatt S. 507(Un­terstützung geschädigter Arbeiter im Tabakgewerbe und den durch dieses mitbeschäftigten Gewerben) bringen wir hierdurch zur öffent­lichen Kenntnis mit dem Hinweise dawuf, daß die Unterstützungs- gesuche derjenigen Personen, bi« in unserem Bezirk ihren Wohnsitz haben, bei uns einzuveichen sind.

Gießen, den 27. Juli 1916.

Großherzogliches Hauptsteueramt.

P u l l M a n n.

8 2. Hausgewerbetreibende und Arbeiter (aucb im Inland wohnende Angehörige nicht feindlicher Staaten) des Tabakae- weches und der durch dieses mitbeschäftigten Gewerbe, die An­spruch auf Unterstützung erheben, haben ihre Gesuche bei dem zu­ständigen Hauptsteueramt schriftlich oder zst Protokoll etnzureichen. Die Gesuche müssen enthalten:

a) Vor- und Zuname, Alter, Familienverhaltnisse (ob>ig oder verheiratet, Zahl der unversorgten Kinder) und Wohn­sitz des Gesuchstellers;

b) Art der Beschäftigung in den letzten 14 Monaten vor dem

1. Juli 1916 sowie Name und Wohiwrt des oder der Ar­beitgeber dieser Zeit: _ _

c) Angabe des im Vorjahr (1. Mai 1915 bis 30. April 1916)

verdienten Lohnes und der Zahl der Tage, an denen dre Arbeit geleistet worden ist; ^ _ __

d) bei Arbeitslosigkeit Angabe des Grundes der Entlassung aus

dem letzten Arbeitsoerhältnis, bei Verdrenstschädignng deren Anlaß Art und Umfang: ^ . #

e) Angabe, was als Nachweis dafür vorgebrach-t lverden kann,

daß die Arbeitslosigkeit oder die Berdienstschädlgung in­folge des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben vonl 12. Juni 1916 eingetreten ist; ,

f) sofern der Verdieustentgang nicht auf der Einrichtung regel­mäßiger Feierschichten beruht, welche Schritte zur Wieder- erlangung eines Arbeitsverdienstes oder zur Erhöhung des geschmälerten Arbeitsverdienstes unternommeli worden sind

Hausgetverbetreibende, die Hilfspersonen beschäftigt haben, müssen dies in ihren Gesuchen unter nameirtlicher Aufführung der Hilfspeilouen und unter Angabe der an diese gezahlten Lohnbe- träge (Abs. Io) svlvie, falls Unterstützung für sie in Anspruch ge­nommen wird, unter Angabe der hierfür in Betracht kommenden Voraussetzungen vermerken. . , ^ m .

Die Angaben in dem Unterstützungsgestich sind durch Beschei­nigungen der Arbeitgeber, Ortsbehörden usw. ordnimgsmäßlg zu belegen.

Die Hauptsteuerämter sind berechtigt, Unterstützungsantrage von nicht zur Faiuilie des Hausgelverbtreibenden gehörigen Vufs- personen unmittelbar anzunehmen und zu erledigen.

8 3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Unter­stützungen sind folgeude:

a) die Verdienstlosigkeit oder Verdienstschädigung muß in der Zeit vom 1. Juli 1916 bis zum 30. Juni 1917 emgetre-

b) der Gesuchsteller muß unmittelbar vor dem 1. Juli 1916 un- unterbvochen mehr als 300 Arbeitstage in einer zur Unter­stützung berechtigenden Beschäftigung verbracht haben. Als eine die Unterstützung ausschließende Unterbrechung der Be­schäftigung ist nicht anzusehen das Ruhen der Arbeit wäh­rend der Sonn- und Feiertage, ferner wegen Wochenbetts und vorübergehender Erkrankung, wegen Erfüllung der Mi­litärpflicht oder vorübergehender unverschuldeter Arbeits­losigkeit. Auch das Ruhen der Arbeit aus anderer Ursache soll nicht als eine Unterbrechung der Beschäftigung ange­sehen lverden, doch «darf in diesem Falle die Zahl der aus- gefallenen Arbeitstage in der Regel nicht mehr als 50 be­tragen. Die Zeit, in der die Arbeit aus vorstehenden Grün­den geruht hat, ist bei der Berechnung der Mindeftzahl von 300 Arbeitstagen nicht zu berücksichtigen;

c) die Vevdienstlosigkeit oder Verdien st, chädigung nnlß nach>-

gewiesenermaßen als unmittelbare Folge des Gesetzes ein­getreten sein; ^ r '

d) deni Gesuchsteller muß es unnlöglich gewesen fern, eine ge­eignete Beschäftiguiig gleicher oder andever Art oder an anderer Arbeitsstelle zu findni;

e) für den Gesuchsteller dürfen bei einem etwaigen Uebergang zu einer anderei, geringer bezahlten Beschäftigung (Berufs­wechsel) nickst besolidere Beweggründe maßgebend gewesen sein.

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