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8 6. Die 'KreiMmter i verden ermächtigt, toeitergeheilde Anordnungen Mer Zeit und Art deH Ausdrescheus sowie Mer Anzeige und Feststellung dejs DrnschergebniM zu erlassen.
8 6. Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung oder den hierzu von den Kreisämtern erlassenen weitergehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach § 10 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dein Kahre 19.15 von: 26. Juni 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 364) mit Gefangne bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis,' zu 10 000 Mark bestraft.
Darin st ad t, den 26. Juli 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern v. Hombergk.
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Bekanntmachung
Mer den Verkehr mit H a f e r aus der Ernte 1916 Vom 26. Juli 1916.
Auf Grund der Verordnung des' Bundesrates über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs'gesetzbl. S. 666 ff.) »oird das Folgende bestimmt:
8 1. Im Sinne der Verordnung ist:
a) Gein'eftrdevorstand in Städten der Oberbürgermeister, Bür- ' , > Elster, in LandgemciMen die Großh. Bürgermeisterei, v) Kommunalverband der Kreis, e) zuständige Behörde das Kreisamt, d) höhere Vcrivaltungsbchörde der Provinzialansschuß.
^ T Wer Hafer, auch Mdngkorn und Mischfrucht, wvrin sich Hafer befindet, ansdreschen will oder cmsdreschen lassen will, hat der Bürger,,iffiftcm der Gemeinde, in der der Anstrusch stattfinden
so
1. vyu turnen yys raii&ci» oev Lasers,
2. die Menge des auszudreschenden Hafers,
3. Zeit und Ort des Ansdreschens.
Treten nach Erstattung der Anzeige Adnderunqen ein,
sind dre vorstehend vor geschriebenen Angaben sofort bei der Bürger mcistcrei zu berichtigen.
Die Bürgermeisterei hat die hienrach gemuckten Abgaben in eme Liste einzutragen.
Das Kleisäml kann anordncn, daß. der Ausdrusch von Hafer nur Mit Genehmigung der BürIermeistcrei (Drcschschcin) zulässig rst. Irr diesem Fall ist vor Erteilung des Dreschscherns leder Ausdrusch untersagt.
8 3. Der m,sgcdrosck)ene Hafer ist, bevor er von dem Dreschplatz weggebracht wird, ans einer vorschriftsmäßig geeichten Wage fl wiegen. Hiermack lyat der Besitzer der Bürgermeisterei sofort schrntlich oder mündlich anznzcigen:
1. die Menge des znm Ausdrusch gebrachteii Hafers,
2. das Gewicht des ausgedrosck-enen Hafers.
. Die Bürgermeisterei hat die ihr hiernach gemachten Angaben in die Liste (8 1 Abs. 3) vinzutragen.
Das Kr eis amt kamt anordnen, daß das Wiegen des gedroschenen Hafers mir durch einen verpflichteten Wiegemeister erfolgen darf. In diesen, Fall darf kein ansgedroschener Hafer von dem Dreschplatz entfenit werden, bevor das Wiegen durch den Wrcgemelfter erfolgt ist.
8 4. Die KreiÄintter tverden ermächtigt, weitergehende Anordnungen über Zeit uM Art des Msdresckiens sowie über An- zerge und Feststellung des Druschergebnisses zu erlassen.
8.0. Wer den Dest,MiMkngen dieser Bekanntmackn-ng oder den hrcrzn von den Kreisämtern erlassenen ivejlergehenden Vor- schriftcn Mm der handelt, wird nach 8 9 der' Buudesratsverordnnug
IVrMejahr 1915 vom 28. Juni 1915 lReisge,etzbl S. 393) mit GesälwNlsMis zu einem Jahre oder nnt Gi'ldstrafe lns zu 10 000 Mark bestraft.
Darm st ad t . den 26. Juli 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern,
v. H o m b e r g k. .
Bct r.: Gerste Und Hafer ans der Ernte 1916.
An den Obkrbürgcrmeister zu Gießen. die Großh. Bürger inctstereikn der Landgemeinden des Kreises, Groß!,. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.
Die vorstehenden Bekanntmachungen sind in ortsüblicher Weise bevmmt zu geben. Befolg ist zu Merwackien. Unter Hinweis ans Misere Bekanntmachmrg Mer Brot, Getreide und Mehl au« der jpntte 1916, voM27. Juli 1916 (Kreisbl. Nr. 84 vom 26. Juli 1916), bestimmen, rmr, daß hu,sichtlich des AnsdrusM von Gerste und Hafer die gleichen Grundsätze Me bei Brotgetreide Geltung zu smden haben. In den anztilegenden Dreschlisten süid zwei weitere Spalter, Mit den Uebersckriften Gerste urid Hafer vorznselieu und m mese die von tedem Lmidtoirt atusgedvoscherren M'engen sofort wlw bereu ?tnn,eldmla einzutragen. Bereits misgcdroscsiene .^ö.^-Menaen sind genM ß 4 der vorstehenden Beläunt- MacAüig über Gm-ste bis spätestens zü0N 1. Hlguft 1916 anmel^ Vnulsttg.
Gießen, den 28. Juli 1916.
L " Großyerzogliches Kreisamt Gießen.
vr. U sin ger.
Bekanntmachung
über eine allgenieine Bestandsanfnahme der Web-, Wirk- und Strickwaren.
Für die Erfüllung der der Reichs bekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittelung der im Deutscher: Reiche g eg emo artig vorhandenen Vorräte erforderlich.
Auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren luu d,e bürgerliche Bcvölkermug vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 121) wird deshalb folgendes bekannt gegeben:
§ 1- A nt 1. Au gust 1 9 1 6 ist eine allgerneine Bestandsaufnahme der uachstehcM in Gruppe I—VIII bezeichneten Gegenstände vorzunehmen:
Gruppe I: a) Stoffe zur Oberkleidmrg, b) Wäschestoffe und Futterstoffe, e) anderrveitig nicht genannte dichte Gewebe mit einer Mindeslbrerte von 30 Zenüineter.
Gruppe II: a) Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen u. ahnl.) b) Westen für Männer, e) Hosen für Männer, ck) Mäntel und Uinhange für Männer, Burschen und Knaben, e) Burschen- und Knabcnanzüge.
Gruppe III: a) Frauenkleider auch Jackenkleider), b) Binsen,
c) Frauenröcke, d) Mäntel und Un,hänge für Frauen und Mädchen, e) Mädchen- und Kinderklcider.
Gruppe IV: a) Unterröcke, b) Morgeiiröcke, c ) Schürzen,
d) .Decke,i^ (Rcisedecken, Schlafdecten, Pferdedecken (auch WcMachs) und Krankenhausdecken), deren Liückgewicht 800 Gramm übersteigt.
Gruppe V: a) Hemden für Männer, b) Hemden für Frauen, c.) Kmderhemden und Hosen, d) Unterhose:, für Münner und Knaben, e) Unterhemden für Männer und Ktwben, I) Unterzeug für Frauen und MMchen.
Gruppe VI: a) Männerstrümpfe und Mänmrsocken, b) Frauen- strünipfe, e) Kinder st rümpfe und Kinderlocken.
Gruppe VII: a) Bettücher (Laken), b) Kissenbezüge, c) Tecken- bezuge, d) Tischtücher, e) Mundtücher, f) Handtücher, g) Wischtücher, h) Taschentücher.
G nippe VIll: a^> Winter- und Herbst Handschuhe für Männer, fl oben nicht genannte Handsckmhe für Männer, e) Frauenhand- schuhe, d) Kinder Hand schuhe.
Die in Gnippe I—VIII anfgeführten Web-, Wirk- und Strick- waren^ sind von der Bestandsaufnahme betroffen, gleichviel, ob sie aus ^ckfafwolle, Mohair, Kamelhaar, Lllpaka, Kaschmir oder son- Tierhaareik, KuustnwUe, Baumwolle, KtMstbauMl volle, Kunstseide,, Naturseide. Bastfaseni, Papiergarnen wer sonstigen Pftanzenfasern, ans Abfällen oder Misckplngen der genannreli Spknnstoffe allein oder m,s der Zusannnensetzuiig verschiedener Stoffe hergestellt sind.
8 2. Bon der Meldepflicht ausgenonmien sind:
1. diejenigen Wairn und Vorräte, die durch behördliche Bekannt,nachung beschlagnahmt find;
2. die sich in, Eigentum der deutschen Militär- oder Marine- behörden befinden, oder Mer die Liefernngs- oder Herstel- lungsverträge mit einer deutschen Militär- oder' Man'ne- behörde bestehen;
3. die im Gebrauch befindlichen Gegenstände:
4. Vorräte, die sich in den Haushaltungen Mfinden und deren
o .Q flü ^J i ' ,, iä6ißf Berrvertnstg nickt in Aussicht genommen ist.
8 3. Meldepflicktig sind die am Bwiun des 1. August 1916
vorhandenen Gesamtvorräte der in 8 1 bezeichneten Gegenstände.
. § * Snr Meldung verpflidstet sind alle uat,lr!ick>en und jnri- NNchcn Personen, ferner' alle wirtsd-afrlickic!, Betriebe sowie alle öffentlich-rechtlichen Körpersck-aften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsanl an n,cldepfl,chtigcn Gegenstände,, Imben, oder bei denen sich solche unter Zollauffidst Mfindeu. Vorräte, die sich am Stichtage nickt im Gelvahrsani des Eigentümers beiinden, sind so- wvhl vön dem Eigentistner als auch von demjenigen zu mcldvn. der Ue an diesem Tage in Getrahrsam hat. .Die nack dem Stichtage eintrefsenden, oder schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Enipfäugcr zu melden. Neben denijenigcn, der die Wäre in Gewahrsam lfat, ist curch derjenige zur Mekdinig verp»!icktet, fie emcNi Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Drillen übergeben hat.
8 5. Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgcschrie- bcnen amtlichen Meldescheine n erstattet lverden. Für jede der in 8 1 verzeickmeten Gruppe u»erden besondere Vordrucke her- ausgegeben. Die Meldesckwiue ntiiffeit spätestens am 15. A u g u st 1J1 b bn den von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezelchueten Behörden mit dr'v Emsammlnng beauftragten Amtsstellen eingereicht sein. Mitteilungen irgend i^lcher Art dürfen ans Meldescheinen nicht vermerkt iverden. Die. Reicks rekleidungsstelle schält sich vor, Muster der angemeldeten Waren eni zu fordern.
^ 0z Die Landeszentralbehörden oder die von ilntrit bezeidi- neten Behürdeii iperden über die Ausführung der Beftandsauf- nahme iveitere Anordnimgev erlassen.
den Vorschriften Nv >:8 1—5 zuwiderbandcll, wird m:d) 8 20 der BimdesratsvereiHnung vom 10. Juni 19l6 mit
6 mwmhn obft ,ni * (%IbRraft m -u
Berlin, den 20. Juli 1916.
Reichsbeklerdungsstellk GeheiNier- Rat Ist-. Beutler.


