Ausgabe 
1.8.1916
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schaftSstcllc und dem Besitzer eine Einigung über deir Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, <m dem der Besitzer seinen WoMsitz hat, endgültig fest­gesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Ueber- lassnng nnd ans der Ueberlassung ergeben.

8 13. Tcm Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß- Lothringens.

8 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer die ihm nach §§ 1 bis 3 und § 6 Abs. 2 obliege, iden All-eigen oder An Min st e liicht erstattet oder wer wissent- lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

2. wer dem § 6 zulvider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt oder dem § 7 zuwider die Einsicht in die Bücher oder den Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen verweigert;

3. wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeiluugsgewerbe oder ihrer Beauftragten (§ 7, Ms. 2) nicht oder wissentlich unrichtig beantivortet;

4. wer den in den 88 9, 10, 11 auferkegten Verpflichtungen zuwlderhaudelt.

Vorräte, die bei der durch § 3 augoordueten Bestandsaufnahme verschwiegen lvorden sind, können im Urteil ftlr dein Staate ver­fallen erklärt werden.

Berlin, den 16. Juli 1916.

^Dcr Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Vom 25. JMi 1916.

Auf Gnurd des 8 12 der Bekanntmachung des Reichskanzlers dom 16. Juli 1916 über Druckpapier < Reichs-Gesetzblatt S. 745) destimnren wir:

Zuständige Behörde nach 8 12 Abs. 2 ist das Kreisamt, höhere VenmiltnngsbcHörde nach 8 12 Abs. 3 der Provinzialausschuß..

T a r m st a d t, den 25. Juli 1916.

Grobherzogliches Ministerium des Innern.

___v. fc ombergk.

Bekanntmachung

ivegen Verwendung von Süßstoff zur Bierbercitung.

Vom 20. Juli 1916.

Der Biiudcsrat liat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen ulw. vonr 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlasieu: -

8 1. Im Gebiete der Brausteiiergemeinschast ist bei der Be­reitung von obcrgärigem Biere auch die Benocndung von Süß­stoff zulässig.

_ £ ®on dem zur Bierbereitung verwendeten Süßstoft lvird die Brau neuer nicht erhoben. Im übrigen finden die für Zucker, gelten ^'u Vorschriften des Brau steu erg esc tzes vom 15. Juli 1909 lReichs-'G'esetzbl. S. 773> und der himzu vom Bundesrat erlassenen AUsfuhrm' gsbe \ tjminimr»cn auch auf Süßstoff mit der Maßgabe Anwendung, dag Zuwiderhandlungen nach 8 47 des Braiisteucv- gesetzes.besttast locrdeu.

8 3. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur AUs- fuhnuig dir,er Verordnung.

8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verwundung tn wrack. Ter Reichskanzler bestt,umt den Zeitpunkt des Wißer- rrafttretens.

B e r l i n , den 20. Juli 1916.

Der Reichskanzler.

__ Zn Vertretung; Graf von Roedern.

Beianntmachuirg

Skenderm'g der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend

^stehend abgedruckte Verordnung des Reichskanzlers vom 17. Juli 1916 bringen »mr hierdurch jüir öffentlichen Kenntnis, a x m ft« b t, den 22. Juli 1916

Größterzeglickws Staatsniini stnnUMl. v. Ewald.

Bekantttmachnng

betteffend Aendermng der Postordnung vom 20 März 1900 , , Vom 17. Juli 1916.

Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom U.Klober 1871 (Reick)s-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs 2 des MsWs'. betreffend die Erleichterung dos Weckffelmotestes vom 30. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 321), sowie auf Grund der Be- ^nntumchung ^s Bundesratcs voni 13. Jluli 1916 (Reickis-Eiesetzbl Asbetreffend die Fristen des Wechsel- und Säieckreckuts für Lol^ngen, wird die Postordnung vom 20. Mai 1900 wie

1: nWt b " m V u,,tn B u"d C

B Protestaufttäge mit Wechseln, zahlbar stn>d, werdeii erst an

Zahlung vorgezeigt:

echseln. die in Elsaß-Lothringen folgenden Tagen nochmals zUi

«0 wenn der Zahlt,ngstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 26. Oktober 1916 eingv- ^ ^ treten ist,

am 31. Oktober 1916;

b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. £>ft tober 1916 eintritt,

am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.

Solange die Verlängerung dm ^Fristen des Wechsel- und Scheckrochts nach, der Vorschrift des vorhergehenden Satzes be­steht, kann der Auftraggeber verlangen, oaß ein davon be­troffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am ztveiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels npchnials zur Zahlung vorgezeigt Und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses vor'- langen ist durch den VermerkOhne die verlängerte Protcstfrist" auf der Rückseite des Postprotestaufttages auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, ,ür solche Wechsel iwbey der Wechselsumme culch die für die verlängerte Frist vom. Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels au fälligen Wechselzinsen emzüziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zg erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den VoS druck zu,n Po,tproteftaustrage hinterBetrag oes beigefügten Wechiels einzutragennebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom!

Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom.ab". Der

Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sinh, ist nicht anzugcben, lveun die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen ver/ laugt, so-wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel/ summe und der Zinsen ausgehändigt, bei-Nichtzahlung aujch nur der Zinsen aber ivegen des nicht gezahlten Betrages Protest mangels Zahlung erhoben.

C. Als Zahlungstermin gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werk- tag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des ^^E.§,onf emen Sonn- oder Feiertag, so ivird der Wechsel am nach,len Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postver- waltuug behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestsrist am 31. Oktober 1916 (Abs. 8) abläust, ans mehrere vorher gehende Tage zu verteilen.

2. Tie Aenderungen treten sofort in Ki'aft. '

Berlin, den 17. Juli 1916.

Der Reichskanzler.

I. V.! Kra c t ke.

Mer Gerste aus der Ernte 1916. Vom 26. Juli 1916.

. U^Grmrd der Verordnung des Buudesrats über Gerste aus der ^7Ute 1916 voM 6. Juli 1916 iReick-E-setzbl. S 659 sf ) wird folgend^ besttmmt;

8 .1. Im Sinne der Verordnung ist:

a) Kommunalverbaud der Kreis,

b) zuständige Behörde das Kreisamt.

c) höhere VerMaltungslbehörde der Provinzialausschuß der Pro-

?ie Gerste gelagert oder verarbeitet wird, wer Gkxfte av§lyyefct)eu ivill oder ausdresckwn lassen E.d,. der Burgenneistcrei der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattfinden soll (in Städten dem Oberbürgmmeister bzw. Bürger­meister) vor Begum des' Drescl-ens schriftlich oder mündlich an- zuzeigen ,

1. den 9?aMen des Besitzers der Gerste, )

2. die Menge der auszudresck)enden leerste,

3. Zeit und Ort des Ausdresck-ens

c- nach Erstattting der Anzeige Aenderungen ein. so

surd die vorstehend vorgeschriebeneu Angaben sofort bei der Bürger- meisteret zu berichtigen.

M die Aernnch genmchten AuMbeN

m emc Lifte ernzutragen.

kamr anordnen, daß der Ausdrusch von Gerste yg x Sj; * 1 2 3 ^Eb'mgung der Biiraeriiieisterei (Dresckffchein) zulässig AuÄsch'uLS des BeefcWcWn*! ,eW)

§ miKgcdroscheire Gerste ist. bevor sie von denr Drcsch-

platz tveMebracht nnrd, auf emer vorschrifKiirästia geeiclsten Mnae

der Besitzer der Biirgeriircisterei sosorlj schriftlich oder mündlich anzurcigen: M

O Menge d« äinti Ausdrusch aebuachden Gerste,

A das Gewicht der ausgedroschcnen Gn-ste

in «Eckchn Angaben

Das Kreisamt «kann aikoi-dueu, daß das Wiegen der

v'L but l v^psUchteten WiegÄneister S otgeu darf. In dieseün Fall darf kerne ausgedroscheue Gerste

MegLsLVst i mrb' W001 ' ^ durch Nn r.^.?orstehenden^ BestiMumUgerl gelten sinngemäß auch

c/r gellen jmNgei

ür die bereits ausgedrosckMre Gerste. Die nachträgliche

die heaeW ausgedrvscheue

bis längstens 1. August 1916 zu erfö

Die.rgerw^steLei Wengen üi die nach 8 1

auch die hleruach cmgcMeldeten Gerfta* bsatz 3 ^u führende Äste eiiiznttagjchr.