HreisWatt für den Kreis Kietzen.
Nr. 86 _1. August _1016
Bekanntmachung
über Druckpapier. Vom 16. Juni 1916.
Aus Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes be-
Alle Verleger von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Mnstkaüen, Zeitungen, Zeitschriften mrd sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften, die auf anderem als maschincnglatttem, holzhaltigen Paprer gedruckt werden, haben über ihren Verbrauch des lür diese Druckschriften mrd deren Umschläge in den Jahren 19131914 1915 und im ersten Halbjahr 1916 verwendeten Papiers der Kriegswirt- schaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe Anzeige zu erstatten.
Falls der Drucker der Besteller des Papiers ist, erfolgt die Anzeige auf Griind dar Angaben des Druckers. _ Dieser ist verpflichtet, dem Verleger aus Erfordern unverzüglich die ersordep-^ lichen Auskünfte zu erteilen. ^ , r . ,
§ 2. Alle Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften, die auf anderem als maschinenglattem, holzhaltigen Papier gedruckt werden, haben den Seitenumfang, den'die von ihnen verlegten Druckschriften m den Jahren 1913, 1914, 1915 und im ersten Halbjahr 1916 gehabt haben, der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbs anzuzeigen. _ ■ * «
§ 3. Wer am 1. August 1916 zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeftungen, Zeitsclxriften mid sonstigen periodisch erscheinendeii Druckschriften oder zur 5)erstellung von Umschlagen für diese Druckschriften bestimmtes, anderes als maschinenglattes/ holzhaltiges Papier in Gcioahrsam hat (insbesondere gewerbsmäßige Erzeuger, Händler, Verleger, Drucker, Lagerhalter), hat die vor- lmudeuen Wengen unter Nennung der Eigentümer der Kriegswirt schaftsstelle für das Deutsche Zeituugsgewerbe anzuzeigen. ,
Anzeigen über Mengen, die sich am 1. August 1916 auf dem Transport befinden, find von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten.
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 1. August 1916 auf einen arideren über, so ist der Verbleib der Mengen von dem nach Absatz 1 Meldepflichtigen anzuzeigcn.
§ 4. Die Durchführung der Erhebungen mrd die sonst erforderliche'Regelung des Verbrauchs von Papier, das zur Herstellung von Druckwerken - (Bücher, Samnielwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinendeii Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestmlint ist, wird der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeituugsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter.Haftung, Berlin, übertragen. Die nach §8 1 bis 3 erforderlichen Anzeigen sind auf Fragebogen, die von der Kriegswirtsck-astsstelle nrit Zustimmung des Reichskanzlers vor- geschriebcn sind, zu erstatten. Die Fragebogen sind von der ^regs- wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitnngsgewerbe schriftlich unter Angabe der benötigten Exemplare anzufordern, und zwar unter Beifügung eines mit der Adresse (Anschrift) des Anzeigepflichftgen versehenen Aktenbriefumschlags und unter Beifügung von Freimarken im Werte von fünfzehn Pfennig für je zehn Fragebogen und zivanzig Pfennig für deren Uebersendung.
8 5 Die Fragebogen sind von dem Meldepflichtigen genau auszufüllen, zu unterschreiben und der Kriegswirtschaftsstelle fü» das Deutsche Zeitungsgewerbe spätestens bis zum 7. Augiist 1916 einschließlich als eingeschriebener Brief eiuzusenden.
Bon jedeui ausgefüllten Fragebogen ist von den Meldevflichtt- gen eine Abschrift zurückzubelmlten und bis zum Ende des sechsten Monats nach Friedensschluß auszubewahren.
8 6. Alle nach S§ 1 bis 3 Meldepflichtigen haben vom 2r Juli 1916 ab über ihren Bezug und Verbrauch von Papier, das für die Herstellung von Druckiverken (Bücher, Sammeliverke, Einzellverke, San'nklungen, Jugeudschristcn uflv.), dldusikalieu. Zeitunqeu, Zert- schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur .Verstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, so geuaii Bu«l> zu führen, daß die Menge des bezogenen und verwendeten Papiers uiid dessen Verwendungszweck jederzeit nachge- wiesekk werdeki kann . ...
Bis zum zehnten Tage eines jeden Manols ' erstmalig — für den Monat Juli 1916 — bis zum 10. August 1616) ist außerdem der KriegÄi'irtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe regeliuüßig die gesamte im voranaegaugenen Monat verbrauchte Geioicht^menge des Papiers für die im vorangegangenen Monat inl Drucke iertiggestellten (aus'gedruckten'' Drncklverke (Bücher. Sannneflverke. Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschristen usw.), Musikalieu. Zeitumren, Zeilschrifterr und sonstigen penodisch er- scheiuendeii Druckschriften uub für die fertiggestellten (ausgedruck- teil, Umsclstüge für diese Dnlckschnften airzuzeigen.
8 7. Die 'Kriegswirtschaftsstelle für das Datsche Zeitungsgewerbe und deren Beauftragte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die nach 8 6 zu führenden Bücher zu nehmen. ,
Die nach §§ 1 his 3 Meldepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsaewerbe und deren Beauftragten auf Erfordern jede Auskunft, die sich auf die Durchfuhr rung der Bekarrntmächung bezieht, unverzüglich zu erteilen und ihr oder ihren Beauftragten jederzeit Zutritt zu den BetriebS- und Lagerräumen zu gewähren. «.. .
8 8. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirt- schaftS'stelle für das Deutsche Zeituugsgewerbe entstehenden Unkosten haben sämtliche Bezieher von anderem als maschinenglat-i tem, holzhaltigen Papier, das zur Herstellung von Druckwmken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschris- ten uftv.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist. von jeder an fic erfolgten Lieferung von solchem Papier vom 27. Juli 1916 ab einen Betrag von 10 Pfennig für hundert Kilogramm, zuzüglich Bestellgeld für die Ueberweisung, an die Kriegswirtschafts- stelle für das Deutsche Zeitungsgewcrbe abzuführen und zwar spätestens 8 Tage nach Eingang jeder Sendung. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm.
Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den im Msatz 1 bestimmten Zahlungen nicht verpflichtet.
8 9. Alle rrach 88 1 bis 3 meldepflichtigen Bezieher vo,i Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher. Sammelwerke, Einzelwerke, Samuftungen, Jugendschristen usw.), istcuft- kalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscl>einen- den Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Dritckschriften bestimmt ist, dürfen vom 27. Juli 1916 ab solches Papier nicht niehr bei den Lieferanten unmittelbar bestellen oder abrufen, sondern ausschließlich durch Vermittelung der Kricms- wirtschaftsstelle ftir das Deutsche Zeituugsgewerbe, die die Be- . stellungen oder Abrufe an die von den Bestellern namhaft gemachten Lieferanten weiterleitet.
In gleicher Weise haben diejenigen Bezieher zu verfahreir,' die solches Papier auf andere Weise als durch Kauf beziehen (z. B. Bezug von eigenen Papierfabriken, kostenlose Lieferungen usw.) „ _ .
8 10. Zur Herstellung von Druckwerken (Bück>er, Sammel- werke, Einzelwer^, Süwmlungen, Jug-endschriften usw.), Musika- lien, Zeitungeil, Zeitsckiriften und sonstigen periodisch ersck>einenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druck- schristeil darf Papier, das ursprünglich vom Eigentümer für andere Berwendungszkvecke bestimmt war, nur verwendet werdeki, wenn es bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe angeNieldet worden ist. Läßr die Kriegswirt, chastsstelle die Verwendmig solcheii Papiers zur Herstellung von Druckkver- ken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke. Samnklungen, Jugendschriften usw.), Musikalieu, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Dnickschriften oder zur Herstellung von Unkschlägen für diese Drucksclwisten zu, so sind die im 8 8 vorgesehenen Abgaben mich für diese Papiere akl die Kriegswirtschaft^, stelle zu leisten. _ .
8 11 Der Krie gs, vi rtscl>aftsslelle für das Deiitsck>e ZeitmigS- gewerbe ist vom 27. Juli 1916 ab jede erfolgte Lieferung von Papier, das zur Herstellung von Driickioerken (Bücl)er, Sammelwerke, Einzelwerke, Samnilungen. Jugendschristen usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschrifteik und sonstigen periodisch erfched nenden Druckschriften oder zur Herstellung voki Umschlägeik für diese Druckschriften bestimuil ist, innerl-alb zwei Tagen nach den, erfolgten Versand auf den dafür vorgeschrieb-eneik Vvrdruckekr, die von der Kriegswiistschaftsstelle für das Deutsche Zeituugs<ie>oerR! gegen Einsendung von zehn Pfeiinig ftir zehn Stück zuzüglich zehn Pfennig für die Uebersendung zlk beziehe,i sind, mitzuteüen.
Zu dieser Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der t>en Versand an den Bezieher vornimmt. ^ „
S 12. Wer Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sankinelwerke, Einzelwerke. Saimiilungen, Jugendschristen usw.), Musikalieu, Zeitungen, Zeitschristerl, und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von linkichlägen für diese Druckschriften geeignet ist, in Besitz hat, hat es der Zdriegs- kvirtschaftsstelle für das Deutsche Zeittmgsgewerbe aus de^n Verla, lgen käuflich zu überlassen. . ^ . _ . . , . lT .
Erfolgt die Ueberlassung nicht srenmllkg, )o \vub das Eigentum aus Antrag des Kriegswirtschastsstelle ftir das Deutsche Zer- tung<^gewerbe durch die zuständigen Behörden auf die .Kriegswirtschastsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, hestinnnt die oberste Landeszentralbehörde. Tie A,wrdnung ilt au den Besitzer des Papiers zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung denk Besitzer zugeht.
Tem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein augem-esteucr Ueberuahknepreis zu bezahlen. Komnit z,visck>en der Krjegsivtrt^


