Kreisblatt fir den Kreis (Siegen.
Nr. 85 2». Jrrli__ 1916
Aendcrung der Postordnung
von: 20. März 1900 betreffend.
Die nachstehend abgcdnickte Verordnung des Reichskanzlers pom 12. Juli 1916 bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntnis.
Darmstadt, dnr 15. Juli 1916.
AroWr-vlichesStgaatsmrnisterium.
^ ! v. Ewald.
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f * ;M Bekanntmachung
betreffend Acnderuug der Postordnung vom 20. März 1Z00.
Vom 12. Juli 1916.
Auf Grund dcö § 50 des Gesetzes über das Postwcscn vom 26. Oktober 1671 (Rcichs-Gesetzbl. S. 347) und des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphcngebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs- .Gesctzbl. S. 577) wird die Postordnung vom 20. März 1900 W!ie folgt ergänzt und geändert:
1. Im g 16 „Verschluß der gewöhnlichen und ein zu schreibenden Pakete, sowie der Sendungen mit Wertangabe" erhält die Ueberschrift den Zusatz:
Kennzeichnung der von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni lfll6) befreiten Pakete.
Am Schlüsse des Älbs. 1 ist cinzuschaltcn:
Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen nicht durch Laclsiegcl, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen Über der Aufschrift einen weißen Zattel mit der groß gebrückten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften" tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Tie Postanstalten sind berechtigt, die Oeffnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des! Inhalts an Amtssteue zu verlangen oder selbst vorzunehmen.
2. Im 8 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen wrd M.r Einholung von Wechsel akzepten" ist im letzten Satze des Abs. XII statt „400" zu setzen 600.
3. Im § 37 „Gebühren für Briefe im Ortö- und Nachbar- ort-verkehr" ist im Ms. 1 statt „im Nichtfrankierrmgsfalle .10" «U setzen i
im NichtfrankieruugSfalle daS Doppelte.
4. In demselben § (37) erhält der Absatz IV folgenden
Wortlaut:
IV. Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger daS Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nötigenfalls! unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Psennigsumme
aufwärts.
6. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" ist im 1. Satze des Llbs. VII beidemal statt ,,400" zu fetzen: 800.
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte" ist im letzten Satze des Abs. II das Wort „Porto" zu streichen. In demselben 8 (45) ist im Absatz IV statt „deS Portos" zu setzen:
bei Gebühr.
7. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen" ist im 1. Satze statt „tft" zu setzen:
sind,
die Worte „das Porto von" sind zu streichen.
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto" zu setzen r
Derselbe Betrag.
8. Im ß 49 „Verkauf voir Postwertzeichen" ist im Ms. I als 2. Satz emzuschalten:
Postwertzeichen, deren Ncnmvcrt auf Bruchpsennige laubet, werden in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Mrundung des Nennlverts auf volle Pfennige auswärts abgegeben.
11 ebergangs Vorschrift. Bei Briefen im Orts- und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind, wird m den Monaten August und September 1916 nur der Betrag von 3 Psg. nacker hoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind.
Vorstehende Acnderungcn treten am 1. August 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1916.
Ter Reichskanzler.
I. V.: K r ae t ke.
Bekanntmachung
über die Bewirtschaftung des Grünkerns von der Rcichsgctreidestelle. . Vom 16. Juli 1916.
o des A 1 der Bekanntmachung über Grünkern vo
3. Juli 4916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 649) und des § 1 der Bekann »urchuug über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vo LÜ. Wat 1916 (RerM-Gesetzbl. S. 204) wird bestimmt:
Tie Bewirtschaftung des GrÜnkcrns nach Maßgabe der kanntmachung vom 3. Juli 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 649) wird bei Reichsgetreidestelle übertragen.
Berlin, den 15. Juli 1916.
Ter Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki.
Bekanntmachung , i
die Kartofselvcrsorgung betreffend. Vom 19. Juli 1916. Zum Zweck der Regelung der Versorgung mit Kartoffeln lvnh in Ausführung der Verordnungen des Bundesrats
1. vom 4. November 1915, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfunasstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1916,
2. vom 26. Juni 1916 über die Kartofsclversorgung folgendes bestimmt:
8 1. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzialausschuß; Zuständige Behörde das Großh. Kreisamt;
) Gemeinde jeder im Sinn des Artikel 1 der Städte- und! Landgemeindeordnung gebildete Verband;
Kommunalverband der Kreis, sofern nicht in 8 2 mehrere Kreise zu einem Verband zusammcngefaßt sind.
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden auferlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen.
8 2. Zu je einem Kommunalverband werden vereinigt die Kreise:
a) Darmstadt, Dieburg und Groß-Gerau als Kommünalverband D a r m st a d t mit dem Sitz in Darmstadt;
b) .Büdingen, Friedberg und Offenbach a. M. als Kommunal- verband O f f e n b a ch mit dem Sitz in Offenbach;
c) Mainz, Bingen, Oppenheim und Alzch als Kommunalverband M a i n z mit dem Sitz in Mainz.
8 3. Für die in 8 2a bis c bestimmten Kommunalverbände ist je ein Verbandsausschuß zu bestellen.
Derselbe hat zu bestehen:
1. aus den Kreisräten der beteiligten Kreise,
2. aus je 2 Vertretern dieser Kreise, die von jedem Krcisaus- schuß aus seiner Mitte nebst je einen! Ersatzmann zu wählen sind.
Die Oberbürgermeister der Städte Darmstadt, Ofsenbach a. M. und Mainz haben je in dem für diese Städte zuständigen Ver- bandSausschuß Sitz und Stimme; sie können einen Beigeordneten mit ihrer Vertretung betrauen.
Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die
t älste seiner Mitglieds erschienen ist. Die Beschlüsse werden nach timMenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligten Kreise sind befugt, gegen die Beschlüsse des VerbandsausschusseS binnen der Ausschluß- frist von einer Woche die Entscheidung unserer Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe anzurusen. Die Entscheidung ist endgültig.
Den Vorsitz in dein Verbandsausschuß hat in dem Kommü- nalverband Darmstadt der Kreisrat des Kreises Darmstadt, in dein Kommunalverband Offenbach der Kreisrat des Kreises Offcn- back und in dem Kommunalvcrband Mainz der Kreisrat des Kreises Mainz. Die Vorsitzenden haben die laufenden Geschäfte am Sitz des Kommunalverbandes zu führen.
. Der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er bereitet die Beschlüsse des Bcrbandsausschusscs vor und führt sie aus. Er trifft die zur Durchführung der Ausschuhbeschlüsse sowie die zur Verwaltung und Regelung der Verbands- angelegenhciten erforderlichen Vcrsi'igungen mit Rechtswirkung für den Verband. Die Kreis- und Getneindeverwaltungen sind gehalten, den Beschlüssen deS VerbandsauSschufscs und den Anordnungen des Vorsitzenden zu entsprechen.
Der Verbandsausschuß kann Grundsätze für die Führung der Verbandsgeschäfte aufstell»n. Insbesondere kann er eine Geschäftsstelle zur Führung dieser Geschäfte cinrichteu und auordneu, nach welchen Grundsätzen ein Ausgleich zwisel-en Ueberschuß- und Bc- darfsaenieirrden im Kommunalverbaudsbczirke stattfindcn soll.
Die für die Venvaltung und den Geschäftsbetrieb des Kom- munalverbandeS erforderlichen Geldmittel haben die beteiligten Kreise nach Maßgabe der Beschlüsse des Kommunalverbands-AuS- schusses unter antcilweiscr Verteilung nach der Bevölkernngszifscr der letzten Volkszählung vorlagswnise aufzubringen. Gewinn und Verlust werden ans die beteiligten Kreise nach Maßgabe der Beschlüsse des Komnmnalverbandö-Ausschusses verteilt.
8 4. Den Vorsitzenden der Kommunalverbände stehen die Be- fugntsse aus §8 12 bis 14 der Verordnung des Bundesrats vom 4 November 1915, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Vcrsorgungs- regelung vom 25. September 1915, vorbehaltlich der in den 88 12 und 13 dieser Verordnung vorgesehenen Zustimmung der Landes- zentralbehörde, zu, Sie sind berechtigt, Höchstpreise nach 8 4 der


