1* 9 DcrBerbrauchderausgedroschenettFruche o hn e öu Ft immun fl des Kommn nalverbandes V o r dem 16. A u g u st 1916 verboten und rrach diesem ^age für S e l b st v e r s o r g e r nur in Her durch § 6 der Bundesvatsverordmmg vom 28. Juni 1915 und Ziffer 4 der Aundesratsverordnung über Brotgetreide und Mehl ans der Ernte .1916 vom 29. Jum 1916 festgesetzten Menge zulässig.
8 Die Kreisämter werden ermächtigt, weitergehende An- ovdnungen über Zeit und Art des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses zu erfassen.
8 6 . Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung oder den yrerzu von den Kreisämtern erlassenen toeitergel-enden Vorschriften zmvldethattdelt, wird nach Ziffer 34 der Bundesrats«-erordnung «der Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 oom 29. Juni i rAn £l lt Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu loOO Mark bestraft, sofern nicht nach 8 9 der Bundesratsverordnung über den Berkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem ErntejahV 1915 vom 28. Juni 1915 eine schwerere Strafe (Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark) verwirkt ist. Darmstadt, den 24. Juli 1916.
Großhcrzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
An ben Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Grotzh. Polizeiamt Gießen und Grotzh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich bekannt zu geben und ihr Befolg ist zu überivachen.
Entsprechend 8 1 ordnen wir an, daß die Listen umgehend herzustellen und zu führen sind. Weiter bestimmen toir, daß der Ausdrusch des Getreides nur mit der Geilebmigung der Bürgermeb- stereien (bezw. des Oberbürgermeisters) zulässig ist, also erst nach Erteilung des Dreschscheins, den Sie sich selbst Herstellen wollen und der die einfachste Form erhalten kann. Die Erteilung des Dreschscheins ist in der Liste zu vermerken.
Wegen Bestellung des Wiegemeisters ist bereits Verfügung ergangen und wollen Sie diese, sofern Sie noch damit rückständig sind, umgehend erledigen, danrit die Verpflichtung stattfinden kann.
Wegen der Regelung des Verbrauchs ausgedroschener Frucht vor dem 16. August 1916 wird alsbald besonderes Ausschreiben ergehen.
G ießen, den 27. Juli 1916.
Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. m _ Dr. U f in g er. __
Bekanntmachung.
Betr. : Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1916: hier: Die Selbstversorger.
Auf Grund des § 4 der Ministerialbekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1916, vom 24. Juli 1916^ (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 84) wird zur einstweiligen Deckung des Bedarfs der Selbstversorger au Mehl hiermit gestattet, daß sich die von der zuständigen Bürgermeisterei als Selbstversorger anerkannten Personen v o m 1. August 1916 ab das für ihren und der Angehörigen ihrer Wirtschaft für die Zeit vom 16. August 1916bis 15. September 1916 erforderliche Mehl a u s m a h l e n lassen.
9DMt dem Verbacken des ermahlenen Mehls darf erst vom 13. August l. Js. ab begonnen werden. Diejenigen Selbstversorger, welche unter Beobachtung vorstehender Vorschriften Brotgetreide ansmahlen lassen wollen, habesn bei ihrer Bürgermeisterei eine,, Mahlschein zu erwirken, der dem unten abgedruckten Muster entsprechen muß.
Mißbräuche, die mit diesem interimistischen Mahlsck>eiu getrieben werden sollten, können die Entziehung des Rechts als Selbstversorger sowie Bestrafung nach 8 6 der Ministerialbekanntmachung zur Folge haben.
Gießen, den 27. Juli 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Using er.
Betr.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Grotzh. Bürgermeistereien der Lrittdgemtinden des Kreises, das Grotzh. Polizeiamt Gietzen sowie die Grotzh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung rst auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Interessenten zu bringen, denen auf Änfordern ctti dem nachstehenden Muster entsprechender Mahlschein ailszustelleu ist. Es dürfen an den Selbstversorger 511 seiner und seiner Angehörigen Verpflegung für die Zeit vom 16. August bis '15. Septe mber 1916 9 Kilogramm Brotgetreide für den Kops freigegeben werden, also für eine Familie von beispielsweise« 3 Köpfen = 27 Kilogramm, von 6 Köpfen = 54 Kilogramm.
Die definitive Regelung der Mablscheiufrage für die Zeit vonl 16. September 1916 bis 15. September 1917 (Ende des Wirtschaftsjahres) wird in Kürze erfolgen.
Die Polizeibehörden wollen dein Befolg der in der Bekannt
machuug getroffenen Anordnungen überivachen auf demnächstige sttücklieferung der ausgcsteMen Setten der Müller an die Bürgermeistereien bed Gießen, den 27. Juli 1916.
Groß Herzogi ich es Kreisamt Gießen. Dr. Usin g er.
Rur gültig für den MonatSbedarf vom 16. August 1916 bis 15. September 1916.
Mahlfchetn.
•*? e JÜ ?"hdwirt. zu.wird hier-
mtt bescheinigt, daß er für das Erntejahr 1916 als Selbstversorger in Betracht kommen wird. Er bedarf bei.
^s^rgungsberechtigten Personen für die Zeit vom 16. August
1916 bis 15. September 1916 insgesamt.kg Brot-
getceibe. ES wird ihm daher gestattet, diese insgesamt.kg
Brotgetreide vom 1. Angnst 1916 ab vermahlen zu lassen uuo das daraus ermahlene Mehl vom 18. August 1916 ab für feinen vom 16. Angust 1916 ab beginnenden Bedarf zu verbackett.
.. den .
(k. S.) Großh. Bürgermeisterei:
<B e m e r k u n g : Dieser Mahlschein ist vom Müller zurück- zubehalten und der Bürgermeisterei des Wohnortes des Selbst- verforgeS zurückzusenden.)
Bekanntmachung
über Höchstpreise von Frühkartoffeln. Vom 17. Juli 1916. Unsere Bekanntmachung von: 14. Juli 1916 (Beilage zur „Darntstädler Zeitung" Nr. 164 vom 15. Juli 1916) wird hiermit aufgehoben.
D a r m sta d t. den 17. Juli 1916.
Großhcrzogliches Ministerium des- Innern, v. H 0 m b e r g k.
tnd insbesondera Mahlscheine von cht sein.
An den Oberbürgermeister zn Gietzen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zn machen. (Ziehe Kreisblatc Nr. 60.)
Gießen, den 25. Juli 1916.
Großherzoaliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _'_
Be t r. : Tie Behandlung der Kartoffeln.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Infolge einer unsachgemäßen Behandlung und Lagerung von Kartoffeln gehen alljährlich eine große Menge Kartoffeln zugrunde. Um die bei der Aufbewahrung der Kartoffeln während der wärmeren Jahreszeit und die bei ihrer Einwinterung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in den weitesten Kreisen zn verbreiten, hat die Gesellschaft zur Förderung des Baues und der wirtschaftlich zweckmäßigen Verwendung der Kartoffeln in Berlin W. 9, Eichhornstraße 611 zivei Merkblätter herausgegehen, nämlich
1. „Die Einnünterung der Kartoffeln", bearbeitet von Dr. Schaffnit, Bonn (Flugblatt Nr. 16) und
2. „Tie Behandlung der Kartoffeln in der wärmeren Jahreszeit" bearbeitet von Gch. Regiernngsrat D-r. O. Appel, Dahlem (Flugblatt Nr. 19.)
Der Preis der einzelnen Flugblätter beträgt 5 Pfg., bei .Bezug von 2—99 Abdrücken 4 Pfg. und bei Bezug von 100 Abdrücken 3 Pfg. und bei mehr als 500 Stück 2*/, Pfg.
Wir stellen anheim, sich die beiden Merkblätter ju beschaffen und für deren weiteste Verbreitung besorgt zu sein.
G ießen, den 27. Juli 1916.
Grobherzogliches Volizeiamt Gießen. _ Dr. U f i it fl et. _ .
Bekanntmachung
betreffend den Handel mit Hell.
Auf Grund der 88 12 ff. der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preis Prüflings stellen, und die Vcrsorgungs- rrgclung vom 25. September 1915 und 4. November 1915, sowie der hessischen Ausfülwnngsanweisung vom 5. Oktober 1915 und 6 . November 1915 bestinlinen wir mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern für den Kreis Gießen:
8 1. Der Einkauf von Heu bei den Erzeugern ist nur den vom Großh. Kceisamte zugeOffsenen Personen gestattet.
8 2. A/s Heu ist Kleeheu und Wiesentzc.u anzusehen.
8 3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder nnt Geldstrafe bis zn 1500 Mark bestraft.
8 4. Diese Verordnung tritt am 1. August 1916 in Kraft.
A ießen, den 23.'Juli 1916.
. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g er.
Rotatiansdrcuk der Brühl'schen Univ.-Bllch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


