Ausgabe 
28.7.1916
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Jcru Bei Rückkauf bet* Säcke darf der Unterschied zwischen dem Ver­kaufs und Rückkau sspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht Über­zügen.

Die Preise umfassen die Kasten der Beförderung bis zur Ver­ladestelle des Ortes, von dein die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sotvie die Kosten des Einladens daselbst.

.Diese Preise sowie die ans Grund der 8§ 9, 10 festgesetztem Breite sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 ut der Fassung^ der Bekaiuktlnachnng von: 17. Dezember 1914 ^Reicl»s Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen oom 21. Januar 1915 Reichs Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).

£ 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen! Ausführungsbestimmnngen. Sie bestimmen, »ver als höhere Ber- waltungsbehörde, als zuständige Behörde uird als Kommnnalver- band im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

§ 13. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Ver­ordnung Ausnahmen gestatten.

Z 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu fünszehntausend Mark wird bestraft:

1. wer Buchweizen oder Hirse den Vorschriften der §8 1 und 10 zuwider absetzt;

2. wer die ihn: nach 8 2 oder § 10 obliegende Allzeige nicht in der gesetzlichen Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

3 . wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung uird pfleglichen Be­handlung zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Buchweizen und Hirse verarbeitet oder verfuttert (8 1 Ms. 3, 8 1 Abs. 1);

4 . wer Buchweizen und Hirse, die ihm als Saatgut belassen oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken ver­wendet :

5. wer den vom Reichskanzler nach § 9 oder voll den Landcs- zentralbehorden nach 8 12 erlassenen Bestininiungen zuwider-

^ handelt

In den Fälleit der Nr. 1 uird 2 kanll neben der Strafe auf Einziehung des Buchtovizeivs oder der Hirse erkannt werden, au? die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob ste dein Täter gehören oder nicht.

. § 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung

ln Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 29. Juni 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferi ch.

Bekanntmachung

über Buchweizen und Hirse. Vom 18. Juli 1916.

Auf Grund des 8 1 Abs. 2 Nr. 2, 8 2 Abs. 1 und 8 12 der Verordnung des Bnndesrats über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 625) wird folgendes bestimmt:

8 1. Im Sinne der Verordnung ist anzusehen:

a) als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß,

b) als zuständige Behörde das Kreisamt,

c) als Kommunalverband der Kreis,

6) als Saatstelle die Landwirtschaftskammer für das Großher- zogtnm Hessen.

Die in: 8 2 der Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen sind an des Kreisamt zu erstatten.

8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Dar m st a d t, den 16. Juli 1916.

Groszherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

Bekanntmachung.

Betr.: Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst. Vom 15. Jul: 1916.

Aus Grund der Verordnung über Kriegsmastnahmen zur Sichevllng der Volkseruährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401 > wird verordnet:

8 1; Bis zum 1. August 1916 ist das Dörren von Gemüse und die Herstellung von Sauerkraut verboten.

Dies gilt nicht für die Verarbeitung im eigenen Haushalt ziuM eigenen Verbrauch.

8 2. Bis aut weiteres dürfen Kaufverträge über Pflaumen, die ganz oder teiltveise erst nach dem 1. August 1916 zu erfüllen sind, und Kaufverträge über anderes Obst sowie über Gemüse, einschließlich Zwiebeln, die ganz oder teilweise erst irach den: 15. August 1916 zu erfüllen sind, nicht abgeschlossen werden.

Das gleiche gilt für andere Verträge, die den Erwerb von Gemüse oder Obst zum Gegenstand haben.

$ 3. Alle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abge- schlochenen Verträge über den Erwerb von Gemüse und Obst so- kowie über den Erwerb von Diörrgemüse, die ganz oder teilweise erst nach dem 15. August 1916 zu erfüllen sind, sind bis zum 25. Juli 1916 der Reichsstelle für Gemüse und Obst anzuzeigen.

Dabei sind die Namen und der Wohnort der Vertragschließen­den, der Gegenstand des Vertrages, sowie die vereinbarte Menge 'md der vereinbarte Preis anzngeben.

8 4. Ausnahmen von den Vorschriften in 8 1 köimen die

Landeszentralbehörde:: oder bk von ihnen bestimmten Behörden m dringenden Fällen zulassen.

Ausnahmen von dem Verbot des 8 2 kann die Reichsstelte für Gemüse und Obst zulassen.

8 5 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer der Vorschrift in 8 1 zuwider Gemüse verarbeitet;

2 wer der Vorschrift in 8 2 zuwider Verträge über Gemüse oder Obst ab)chlicßt;

3. wer die in § 3 vorgeschriebene Anzeige nicht innerhalb dev gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht.

8 6. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Berkündungi :n Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Helfferich.

Bekanntmachung

über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst. Vom 21. Juli 1916.

Auf Grund des 8 4 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst vom 15. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 744) wird folgendes bestimmt:

8 1. Ausnahmen von den Vorschriften in 8 1 der Verord­nung können die Kreisämter in dringenden Falten zulassen.

8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung im Kraft.

Darmstadt, 21. Juli 1916.

Grobherzogliches Ministerium des Innen:, v. H o m b e r g k.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei­amt Gießen und Grohh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Verordnung ist ortsüblich zu veröffentlichen und ihr Befolg zu überwachen.

Gießen, den 26. Juli 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _

Bekanntmachung

über Brotgetreide und Mehl aus der Erute 1916.

Vom 24. Juli 1916.

Aus Gruud von Artikel 1 Ziffer 2 der Bundesratsverordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 wird das Folgende bestimmt:

8 1. Wer Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Din­kel, Fesen) sowie Einer und Einkorn allein oder mit anderen! Ge­treide außer Hafer gemengt ausdreschen will oder ausdreschem lassen will, hat der Bürgermeisterei der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattfinden soll (in Städten den: Oberbürgermeister bezw. Bürgermeister) vor Beginn des Dreschens schriftlich oder mündlich anzuzeigen:

1. den Namen des Besitzers des Getreides,

2. die Menge uick Art des auszudreschenden Getreides,

3. Zeit und Ort des Ausdreschens.

Treten irach Erstattung der Anzeige Aendernngen ein, so sind die vorstehend vorgeschriebenen Angaben sofort bei der Bürger­meisterei zu berichtigen.

Die Bürgermeisterei hat die ihr hienrach genmchten Angaben in eine Liste einzutoagen.

Das Kreisamt kann anordire», daß der Ausdrusch von Getreide nur mit Genehmigung der Bürgermeisterei (Dveschscheinj zulässig ist. In diesem Fall ist vor Erteilung des Dreschscheins jüder Aus­drusch rrntersagt.

8 2. Das ausgedroschene Getreide ist, bevor es von dem Dresch­platz weggebracht wird, ans einer vorschristsniäßig geeichten Wage zu wiegen. Hiernach l>at der Besitzer des Getreides der Bürger­meisterei sofort schriftlich oder mündlich anzuzeigen:

1. die Menge und Art des zum Ausdrusch gebrachten Getreides,

2. das Gewicht des ausgedroscheueu Getreides nach Getreide­arten getrennt.

Alle Hinterfrncht ist ebenfalls beschlagnahmt. Ihre Menge ist besonders zu wiegen und der Bürgermeisterei anzuzeigen.

Die Bürgermeisterei hat die ihr geinachten Angaben in die Liste (8 1 Abs. 3) einziltragen.

Das Kreisamt kann anordnen, daß das Wiegen des gedrosche­nen Getreides nur durch einen verpflichteten W i e g e ni e i st e r er­folgen darf. In diesem Fall darf kein ausgedroschenes Getreide von dem Dreschplatz entfernt werden, bevor das Wiege«: durch den Wiegemeister erfolgt ist.

8 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das bereits ausgedroschene Getreide. Die nachträgliche An­zeige bei der Bürgermeisterei hat für das bereits ansgedro scheue Getreide bis längstens 1. August 1916 $u erfolge::.

Die Bürgermeisterei hat auch die Hiernack» angemeldeten Ge- treidemengen in die nach 8 1 Absatz 3 zu führende Liste einzu^ tragen.