Ausgabe 
28.7.1916
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Verordnung

über Buchweizen und Hirse. Vom 29. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buirdesrats zu wirtschaftlichen Matzuahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichsGesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. Buchweizen und Hirse aller Art dürfen nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder au die von ihr zum Ertverb ermächtigten Stellen (§ 91 abgesetzt werden.

Diese Vorschrift gilt nicht:

1. Für die Lieferung von Buchweizen und Hirse an Natural­berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die Buch­weizen oder Hirse kraft ihrer Berechtigung oder als i Lohn zu beanspruchen haben: macht der Reichskanzler von der ihm nach 8 3 Abs. 2 Satz 3 zu stehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge;

2. für Saatgut, das durch eine von der Landeszentralbehörde

zu bezeichnende Saatstelle als zur Saatgut geeignet erklärt und von der vom Reichskanzler bestimmten Stolle zu Saat- zlvecken freigegeben worden ist: für Saatgut gelten die

Vorschriften des 8 10;

3. für Buchweizen und Hirse, die im Eigentume der Heeres- vertvaltung oder Marineverwaltung stehen:

4. für Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe an Verbraucher weiterge- geben sind.

Buchweizen und Hirse dürfen nicht verfüttert werden.

8 2. Wer Buchweizen oder Hirse erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge, getrennt nach Arten, den von der Landeszentral­behörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober.1916 Buchweizen oder Hirse, geschält oder ungeschält, gedroschen oder ungedroschen, in Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie den int Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen: befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Menge:: nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verblieb der Mengen anzuzeigen.

Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeigen unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiterzugeben.

In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach 8 1 Ms. 2 Nr. 2 und nach 8 3 Abs. 2 beansprucht werden; es ist ferner anzu­geben, für wie viele Personen und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach 8 3 Abs. 2 beansprucht wird.

Tie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 1 Ms. 2 unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Mengen; ferner sind nicht an­zuzeigen Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art.

8 3. Die Besitzer von Buchweizen und Hirse haben die Vor­räte, die der Absatzbeschränkung nach 8 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle auf Verlange:: käuflich zu über­lassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, das; diese Stelle diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen ninß.. Nach Ablauf der Frist erlischt die Msatzbeschräukuug nach 8 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzen.

Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Buchweizen und Hirse, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernäh­rung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft ein­schließlich beö Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Ar­beiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung ober als Lohn Buch­weizen und Hirse zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestinunen, welche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Bestim­mung zu belassen sind.

Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichskanzler.

8 4. Soweit Buchweizen und Hirse der Ueberlassungspflicht nach 8 3 unterliegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen diese Vor­räte ohne Zustimmung der vom Reichskanzler bestimmten Stellen nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie habeil ferner dieser Stelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Pro­ben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanz­ler bestimmteil Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete

dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf An- trag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Ve^. pflichtete hat die Vornahme in seineil Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten.

8 5. Die voni Reichskanzler bestimmte Stelle hat deni zur Ueberlassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernnhmepreis zu zahlen, der die im 8 11 fesh- gesetzten Preise nicht überschreiten darf.

8,6. Ist der Verkäufer mit deni Preise nicht einverstanden, den die vom Reicl^skanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von bent aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sic bestimmt dar­über, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung deS! Uebernahmepreises zu liefern; die vom Reick-skanzler bestimmte stelle bat vorlänfig den von ihr für angemessen erachteten PreiÄ zu zahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch dick höhere Verwaltungsbehörde herbeiführcn. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des PreisangebotH an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Gigerl­tum auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnet Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigens tum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.

Neben hem Uebernahmepreis kann für die Aufbewahrung bei! längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts end­gültig festseht.

8 7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig üben alle Streitigkeiten, die sich zwisck)ett den Beteiligten aus der Auf­forderung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlassung sonne aus der Ueberlassung ergeben.

8 6. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die über­nommenen Vuchtveizen- und Hirseumsugen nur an die Heeres!- und Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder an die voml Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.

Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise be­stimmen, zu denen die von ihni bestimmte Stelle die von ihr über­nommenen Mengen zu verteilen und abzugeben l)at.

8 9. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mit Geneh­migung des Reichskanzlers Buchweizen- und Hirsenmühlen sowie! Nährmittelfabriken und andere Steller: durch Bezugsscheine zrim freihändigen Ankauf von Buchweizen und Hirse im Inland er­mächtigen. Auf die von diesen Verrieben erworbenen Mengen finden! die Vorschriften in den 88 3 bis 7 keine Anwendung. Der RnchS- kanzler kann nähere Bestimmungen über den Erwerb, die Ver­arbeitung, sowie über die Bedingungen und Preise treffen, zul denen die Erzeugnisse abzusetzen sind.

8 10. Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8 1) -nach 8 1 Abs. 2 Nr. 2 zu Saatzwecken! freigegeben sind, dürfen nur durch die von der Landeszentral­behörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom Reichs­kanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der von: ReickiÄ- kanzler bestimmten Stelle (8 l) vorschreiben. Sie ist an die vom! Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichs­kanzler kann meUere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen.

Buchweizen und Hirse, die als Saatgut in Anspruch genommen (ß 1 Abs. 2 Nr. 2, 8 3 Abs. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, späte­stens am 31. Mai 1917, bei der vorn Reichskanzler bestimmten Stelle (8 11 anzumelden und von dieser gemäß 8 3 ss. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art.

8 11. Der Preis für Buchweizen und Hirse darf vorbehaltlich der Vorschrift im 8 8 Abs. 2 nicht übersteigen: bei ungeschältem Buchweizen . . 30,00 Mk. für den Doppelzentner.

ungeschälter Hirse . . . . 30,00

geschältzm Buchweizen . . . -10,00

geschälter Hirse u. Bruchhirse 48,50

Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweis!« Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Wochi: bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so^darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramn: oder meh» hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis äip,