Ausgabe 
21.7.1916
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Bekanntmachung

über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Ze- ment. Voni 29. Juni 1916.

Dör Bundesrat hat auf Grund des 8 o des Gesetzes über bie Ermächtigun i des Bundesrats zu wirtschaftlichen Vc-aßnahmerl usw. vom 4. August 1914 (RE-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen : ^ c , ^

§ 1. Vertrage über Lieferung von Zemeirt, durch welche eme ieserungspfticht für die Zeit nach dein 31. iünbct wird, dürfen vor dem 1. Dezember 1916 nicht avge-

Lieser gründet

schlossen wer dem

Der Reichskanzler tauu für dre

dem 30. November

1916 lvcttere Beschränkungen für den Abschluß! von Verträgen über Lieferun^vrui Zememt auordnen. .

Verträge über Lieferung von Zement sind nrcht;g,Iost)ett sie

2 er^

der Vorschrift im Abs. 1 oder den aus Grund I lasseneu Bestimmungen zuwider abgeschlossen sind. ,

8 2. Tie Errichtung neuer und die Erweiterung kitcfycuoci* Anlagen zur Herstellung von Zement wird verboten; das gleiche gilt von der Nmlvaudliing bssteheuder Anlagen in Anlagen zur Her­stellung von Zement. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von diesen Vorschriften Anlassen.

Tie Vorschriften im Abs. 1 Satz l finden auf Anlagen, Mit deren Errichtung, Erweiterung oder Umwandlung bereits vor In­krafttreten dieser Verordnung begonnen ist, keine Anwendung. Ter Eigentümer ist verpflichtet, bis zum 15. Juli 1916 dem Reichs­kanzler von solchen Arbeiten Anzeige zu machen und auf Erfordern nähere Auskunft zu geben. Tor Reichskanzler ftann die Fortsetzung der Errichtung, Erweiterung oder Umwandlung der Anlagen ver­bieten. . . ^

§ 3. Die Leiter von Zementwerfen sind vcrpslichtet, aus Ver­langen dem Reichskanzler Auskunft über die Betriebsverhältnissc zn erteilen.

§ 4. Zeurent im Sinne dieser Verordnung sind Portlanü- zement, Eiwn-Portlandzcment, Hochofenzement, Schlackenzemöift und zemeutähnliche Bindemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung (ein Teil Bindenrittel zu drcr Teiles! Nornial- sand) nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 Kilo­gramm haben.

8 5. Wer cs unternimnrt, den Vorschriften im 8 2 Abs. 1 Satz wid

Ulst . .

brs zu sechs Monaten bestraft.

Wer die im 8 2.Abs. 2 Sah 2 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder eilte gemäß, § 2 Abs. 2 Satz 2 oder § 3 er­forderte Auskunft nicht erteilt oder willentlich nnwghre oder un­vollständige Angaben inacht, lvird mit Geldstrafe his zu fünfzehn­hundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

8 6. Diese' Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zenpn krafttretcns.

Berlin, den 29. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Öi'. H elfferi ch.

unkt des Anßer-

Bckanntmachung

betreffend Krankenversicherung bei Ersatzkassen. Vom 5. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grunds des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu lvirtschaftlichcu Maßnahnien usw. Domi 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. Bestimmt die Satzung einer Ersatzkasse (§ 503 ff. der Reichs vcrsick; erungsordnung), daß bei Dien steintritt in das Heer oder die Marine die Mitgliedschaft von selbst oder auf Ar^ord- mmo eines üassenorgans erlischt, ruht oder nur unter Mrnde-' rnng her Kasseuleistnngen oder Erhöhung der Beiträge fortbe- steht, so haben Personen, die während des gegenwärtigen Krieges dem Restl,e oder einer ihm verbündeten Macht Kriegs-, Sanitärst oder ähnliche Dienste leisten, gleichlvohl, vorbehaltlich des § 3, Anspruch aus Fortsetzung ihrer vollberechtigten Mitgliedschaft. Der Anspruch wird durch Antrag beim Vonland der Ersätzrasse geltend gemacht.

Voraussetzung ist, daß der Antragsteller 1. brs mindestens zum Tienstcintritt Mitglied der Ersatzkasse roar uub

2 beim Diensteintritt nach 88 313, 314 dev Reichsversichcrnnas- otbmttia berechtigt war, Mitglied einer Krankcükassc voer rnaswschaftlichen Krankenkasse zu bleiben.

§ 9. Wer dem air ftenvilltgen Verftcherisna oder Weiterver-, sicherung bei einer Krankenkasse nach der Reichsversicheriingsorte Mng berechtigten Personcnfreis Mrgxhört, genügt der Voraus- fttzuna des 8 1 Absatz Ü Nr. 2 auch dadurch, daß, er bis zum Tiensteiutritte mirchestcns eilt Jahr hindurch ununterbrochen einer Ersatzkasse oder teils erster Kränken-, teils einer ErsaMsse am gehivrt hat.

Für die Zeit vor der Hilfskasse als Ersatzkasse gilt bei einer (Äsatzkajst gleich.

8 3. Ter Vorstäntz der Ersatzkasse kann die hiernach Berech­tigten bis zu ihrer Rückkehr in die Heimat auf eine niedrigeres

inzwischen erfolgten Zulgssuna einer die Mitgliedschaft bei ihr derjenigen

Mitgliederkasse beschränken. Gehörten sie bis zum Diensteintritte m den mir Grund der Reichsversichernng versicheruirgspslichti^en: Personen, so gilt § 507 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnultg entsprechend mit der Maßgabe, daß als Krankenkasse des Versichere ten diejenige gilt, welcher er vor dem Dicnsteintritte zuletzt alt­gehört hat.

Im übrigen gilt der Wiedereintritt in die Mitgliedschaft nicht als neuer Beitritt.

8 4. Ter Antrag ltatf) § 1 Absatz 1 ist nur binnen drei Wochen nach deni Tiensteintritt oder, falls der letztere bereits vor der Verkündung dieser Vorschriften erfolgt ist, binnen drei Monaten nach dem Vcrtündnngstage zulässig.

Er wirkt vonr Eingang der ersten satzungsmäßigen Beitrags­zahlung bei der Ersatzkalle ab.

ß 0. Hier Antragsteller muß auf Verlangen der Ersatzkasse ,ich einer ärztlichen Unteriuchung unterlv'erfen: diese lvird von der Er- satzkasfe veranlaßt. Ist der Antragsteller beim Eingang der ersten Beitragszahlung .(§ 4) bereits erkrankt, so hat er für diese Krank­heit keinen Anspruch auf Kassenleistnngen nach § 1.

8 6. Die Versicherung nach § 1 erlischt, wenn für den Be­rechtigten zweimal nacheinander am .Zahltag die Beiträge nicM entrichtet und seit dem ersten dieser Tage mindestens Mer Wochen vergangen sind. . '

8 7. Ausgeschiedeue Mitglieder von Ersatzkassen, welche die im § 1 bezeichneten Dienste geleistet haben, und d^n Voraus^ setznngezi des §lbsatz 2 dastlbst genügen, sind nach der Rückkehr in die Hcimät ans Antrag in ihre Ersatzkassc wieder anszn nehmen..

Ihr Wiedereintritt in die Mitgliedschaft gilt nicht als neuek Beitritt.

§ ö. Der Antrag ist nur binnen sechs Wochen nach der Riick- kehr m die Heimat zulässig.

Für Personen, die vor der Verkündung dieser Vorschrift zu- , rnckgekehrt sind, beginnt die sechswöchige Frist mit dem Verküw- duugstäae. . Gewährte ihnen die Satzung ihrer Ersatz'kasse fttTr den Wiedereintritt unter sonst gleichen oder günstigeren Bedin­gungen bereits eine nilndestens dreiwöchige Frist, so läuft für sie keine neue Frist.

8 n. Fair den Wiedereintritt gilt 8 5 entsprechend.

Der' Eintrag wirkt vom Eingang beim Vorstand der Ersatz­kasse äb.

8 10. Soweit Satzinngsbesttmmnngen einer Ersatzkasse diesen Vorschriften entgegenstehen, haben lle den danach Berechtigten gegenüber keine Wirkung. Einer Satzungsänderung ans Grund dieser' Vorschriften bedarf es nicht.

Sajzungsbestimmnngen. die für die Versicherten günstig sind, bleiben, vorbehaltlich der Vorschrift des 8 6, unberührt.

8 11. Hat die Satzung einer Ersatzlasse eine Wartezeit für Leistungen bestimmt, so ruht während der Leistung der Dienste (8 11 der Fristenlauf für die Angehörigen des im Eingang des 8 2 bezeichneten Personenkreises.

Ist hie Wartezeit bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurück­legung einer neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet.

8 12. Diese Vorschriften treten mit den: Tage der Verkündung in Kraft, Der Bundesrat bestimmt den Tag des Außerkrafttretens.

Berlin, den 5. Jnli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

__ Dr. io elfferi ch.

Bekarm tm a ch ün "h

. betrefserrd Festsetzung der Ortslöhne. Vom 3. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes rwcr die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschastlichen Maßnahnicu usw. vom! 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

Tie Frist, .für welche die erstrualige Festsetzung der Ortslöhne, im ganzest Reiche gilt (8 151 Abs. 1 der Neichsversichernngsoi'd- nung), wird bis zum Schl'.issc des Kalenderjahres verlängert, dgs dem Jahre folgt, in welcheu^ der gegenwärtiae Krieg beendet ist.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage devBerki'ind'ung in Kraft.

Berlin, den 3. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers'. _ Dr. Helfferich. _

Bekanntmachung.

An den Oberbürgermeister zll Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden- des Kreises.

Ng.chftehende Bersügung Gr. M. d. I. vom 12. Jnli l. Is. ist oiftsüblich bekannt zu machen.

Wir bemerken, dazu, daß die Ausfuhr von Obst ans Hessen nach lpie vor verboten ist Und in jedem Fall unserer Genehmigung: unterliegt.

Gießen, ten 18. Juli 1916.

Großherzogliches Mersamt Gießen. Dr. U si n ge r.

Großherzogliches Ministerium be3' Innern.

DarAstadt, den 12. Jilli 1916. Zu Nr. M. d. I. III. 11Y29. ^

B e dr.: Höchstpreise fsir Obst.

.Zilr Mscitignng von Zrvcifeln bestiUtincn wir, daß.Konserveir- fabriken Obst nur zu Erzeugerpreisen aufkaufen dürfen.

b. Homberg k. Kiämer.