Bekanntmachung.
Ms Grmrd des Z 2 der Kaiserlichen Verordnung vorn 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rio Hst offen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
I. Das Verbot der Aus- und Durchfuhr für Metalle und Metallerzeugnisse (Bekanntmachung vom 22. Oktober 1915 — Reichsanzeiger Nr. 251 vom 23. Dezember 1915 —) wird anfge-
:bdn für:
hre Durchfuhr
>on Metallen und Metallegierungen, die in
Ta schenk
die Mctalld und Durchfuhr von unechten: Btattmerail, soweit dessen Herstellung vor dem 1. Februar 1915 erfolgt ist. Ist die Herstellung nach dein 1. Februar 1915 erfolgt, so ift bei Ausfuhranträgen, der .Nächst: eis zu führen, daß die Verwendung der zur HersteTung notwerchigen Metalle in Uebereinstim- mnng mit den BesmnNÄlngen der Verfügungen und Bekanntmachungen des Krieasministeriums, betreffend die Beschlagnahme von Metallen und Metaltwaren erfolgt ist.
II. Das Verbot der Ausfuhr' und Durchfuhr von Cellon (Bekanntmachung vom 26. Januar 1916 — Reichsänzeiger Nr. 23 vorn 27. Januar 1916 —) wird auf alle Fabrikate aus Cellon und auf Eülonlackc ausgedehnt.
Berlin, den 6. Juli 1016.
Der Reichskanzler.
_ _ Jp: Austr-gc : W iedfcldt. _ _
. BekattntmKchttNff.
Bet r.: Fleischv er so rgung.
Auf Grund der Bekanntmachung Gr. Ministeriums des Jnrrern von: 9. Juui 1916 Haber: w.ir für die Verteilungsperiode vom 16. Juli bis 31. August 1916 die Höchftmenge des für den Kopf der Bevölkerung abzugebend er: Fleisches auf wöchentlich 4 00 Gramm sestgeseßt.
D arm stadt, den 14. Juli 1916.
Landesfleischstelle.
_ >Tr. Lore Uz. _
Potizei-Berordnttttg
öjetreffend den Verkehr mit Straßenlokoniotiven und Zugmaschinen ans Knnststraßen nrch ihre Benutzung zürn Antrieb von Arbeitsmaschinen tu oer Nahe von Kunststraßen und anderen öffentlichen
Wegen.
Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Propinzialordnnng in der Fassung der Bekanntmachung von: 9. Juli 1911 wird unter Zustimmung des Kreisausschnsscs und mit Genehmigung Großy. Ministerünns des Inner«: Vonr 24. Mai 1916 zu Nr. M. d. F. 6456 für den Urnpfang des Kreises Gießen verordnet wä^ folgt:
8 1. Für den Verkehr mit Straßenlokomottven sowie mit solchen Zpgrnafclnnen ohne Güterladeraum, tzerer:^ bet^ebssertiges Elgcngewlcht 9 Tonnen übersteigt, auf Kunststraßei: :st die Vorgang ige (Erlaubnis hes für die betreffeube Kunststraße zuständigen Kreisamts ersorderluh.
§ 2. Das Kreisamt kar:n bei oder nach der (§rteilui:g der Hr- laubilis bcstii'.nnte Vorschriften erlassen für das Befahren eui- zelner Brhcher:, ^urctjläffe und ariderer Bauwerke, bei denen beson-» oere Vorsichtsmaßregel:: erforderlich sind, sowie auch sonstige Anordnungen in: polizeilichen Jrtteresse treffen.
8 3. Der Unternehincr hat dafür zu sorgen, daß mindestens 24 Stunden vor dem Verkehr eines Fahrzeugs dem zuständigen Kreisstraßemncister unter Vorlegung der erteilten Fahrerlaubnis Anzeige gemacht wird.
8 4. Für das Befahren von Ueberwegen über Cisenbahnen in Schienenhöhe gelter: so!ger:de Vorschriften:
a) Für jede Beförderung besteht die Anz^igepflicht an die Eisen- bahirverwaltung.
b) Tie Anzeige ist rechtzeitig, wenigstens aber 24 Stunden vorher hei dein zuständigen Bahnmeister zu erstatten. Ist der Sitz der Bahnmeisterei nicht bekannt, so kann die Anzeige auch durch Vermittelung der nächstgclegcnen Eisenbahnstation geschehen.
e) In der Anzeige ist unter Mitteilung der Adresse des An- Keigepflichtigen anzugeben, zu welcher Zeit, wie oft und in welchen Zwischenräume:: der genau zu bezeichnende Ueberweg , von einem Fahrzeug der angegebenen Art befahrer: werden soll.
d) Bon der:: Transportführ er ist auf den Ueberwegen durch hölzerne-oder eiserne Unterlagen Vorkehrung zu treffcr:, daß eine Beschädigung der Eisen bahn an lagen verhindert wird.
§ 5. Die Straßenlokomotiven und Zugmaschinen müssen verkehrssicher und insbesondere so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers- und Explosionsgefahr sowie jede vermeidbare Belästigung von Personen und Gefährdung von 'Fuhrwerken durch Geräusch, Rapch, Dampf oder üblen Geruch ausgeschlossen ift.
Dfe Breite der Fahrzeuge darf 3 Meter nicht überschreiten.
Dev Druck auf 1 Zentimeter Felgenbrcite darf 150 Kilogramm nickst überschreiten.
Diagowal geriefelte Radreifen sipd nur zulässig, wenn die aufgenieteten Laschen'höchstens 20 MlUinreter stark und so angebracht sind, daß sw in der Breite von mindestens 20 Zenttrneter de:: als völlig eben und fest gehachiten Boden gleichzeitig berühren.
? 6. Zur Bedienung müsse:: bei jedem Fahrzeug minderiens 2 Personen vorhanden sein.
s 7. Der Führer ist dafür verantrvortlich, daß das Fahrzeug sich nt verkehrssicher ein Zustand befindet. Er hat sich vor der Fahrt von dem Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen.
§ 8. Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs verpflichtet. Er pars von dem Fahrzeug nickst absteigen, solange es m Bewegung ip, und darf sich nicht von ihm entfernen, solange die Maschine oder der MoAr laust
Das Oessnen etwa vorhandener Auspnffklappcn :,t verboten.
8 9. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einznnckste::^ daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden und da!; der Führer in der Lage bleibt, unter Men Urnstander: seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten. Die Fahrgeschwindigkeit darf 6 Kilometer in der Stunde nickst überschreiten. ^
§ 10. Merkt der Führer, das; ^in Merd oder eir: anderes Tier vor dem Fahrzeug scheut, oder datz sonst durch da^ Vorberjabrei: mit den: Fahrzeug Menschen oder Tiere tu Gefahr gebpacht werden, so hat er langsam zu fahren, sowie erforderlichenffills anzuhalten und die Maschine oder den Motor außer Tätigkeit zu setzen. Die auf dem Fahrzeug msifahrendc zweite Person muß nötigenfalls entgegenkommenden Reitern oder Pferdefuhrwerken Beistand leisten.
8 11. Das Fahrzeug muß für den übrigen Verkehr söviel Raun: lassen, als rnüglich ist. In: Falle dsr An Näherung von Truppen, von größeren Aufzügen oder von Viehherden muß es angehaiten werden.
Zwe: hintereinander fahrende Fahrzeuge dürfen nicht Spur halten. . ^
§ 12. Bei Fahrzeugen mit Hampfhetrieb ist während der Fahrt die Benutzung der Danryspfeise verböte::. ,
Der Dampfdruck darf nicht so hoch gespannt werden, daß die Sicherheitsventile abbtafen.
Angesichts von Personen, die Pferds reiten, fahren oder führen, dürfen die Zylinderhähne nicht geöffnet werden.
Die Aschkästen der Fahrzeuge müssen g«gsu Herausfaller: von Brennstoffen genügend gesichert sein und dürfen wahrend der Fahrt in der Nähe von (Mauden und Waldungen nicht entleert werden. ^
8 13. Ter Verkehr der Fahrzeuge ist in der Zeit von 1 Sttmhe nach Sonnenuntergcntg bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang Wtersagt.
Ansnahnisweise kann der Nachtverrehr von der zpr Exte:lu<m der Fahrerlaubnis zuständigen Behörde (§ 1) für bestimmte Fälle unter der Bedingung gestattet werden, daß sosvohl d:e r 52 hVzeuge wie die zugehörigen ^Anhänger mit hellbrennendZt roten Laternen versehen sind, welche an dem Fahrzeug vor':: und an: letzten Anhänger des Zuges-hinten angebracht rverden.
8 14. Tie Fahrzeuge dürfen höchstens zwei Anhänger schleppen. Ansnahmslveise kann von der zur Erteilung der Falnerlgubnis zuständigen Behörde (§ 1) für bestimmte Straßkirtttecken dre Erlaubnis zun: Etfahren von drei Anhängern orteckt lverden.
$ 15. Tie Benutzung der Fahrzeuge zmn Anttieb von Atbeits- masckrinen außerlwtb geschlossener Gehöfte in imnlittetbarLr Ntif>c von Straßen und arrderer: öffentlichen Wegen :sr, soMm die End- fernnng weniger als 25 Meter beträgt, nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) auf der Straße oder dem Wege ist ein Mann aufzustcllen zur Hilfeleistung bei::: Vorbeikovsinen mit Pferden oder Vieh, b'! auf Zuruf oder Zeichen dieses Mannes oder einer vorbei- vomnkenden Person, die Pferde führt, fährt oder reitet oder Vieh treibt, ist der Betrieb anznhalten und namentlich der Gebrauch der Dampfpfeise zu vermeiden.
§ 16. Zittoiderhandlungen gegen die vorstehenden Benin:- mnnäen wewen, sofern nicht nach anderer: Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 366 Ziff. 10 St. G. B. nnt Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
8 17. Durch die Erteilung der Erlaubnis wird die/Berwlich- tnng des Unternehmers, für allen Schaden a n s z u k o m - men, der durch den Verkehr dem Straßenuntcr- h a l t u n g s p f l i ch t i g e n oder einem a n d e re n verursacht wird, und das Recht des Unterhalt in: g s - Pflichtigen, zur Sicherung seiner etwaigen Schadeuser ha tza ns Pr üche die Bestellung einer angemessenen Zrcherheit zu verlangen, nicht berührt.
8 18. Diese Polizei Verordnung tritt ain 2ö. Juli 1916 in Kraft. Eni gegen stehen de Vorschriften werden hiermit aufgehoben.
Gießen, den 18. Juli 1916.
Großhcrzogliches Kreisarnt Gießen. _ Dr. Usinger. _
Betr.: Vertretungen.
An die Schnlvorstiinde des Kreises.
Unter Bezngnabine auf die Ueberdruckverfügnng vorn 19. April 1916 ersuchen wir Sie, die Einreichnrig der dort verlangten Verzeichnisse, sorveit sie noch nicht erfolgt ist, binnen 3 Tagen zu veranlassen. Zrrgleich wird nochrnals darauf Hingelviesen, daß die fraglichen Berzeichrrisse nnanfgefordert an:^Sck>ftrffe iede^ Brer- teljahrs durch den Schnlvorstarid an der«: Ort, ar: den: die Vertretung eingerichtet ist, vorznlegen sind. Den zu ersetzendem baren Auslagen sind die anittierterr Einzelivchnringri: lx'iznsiigen.
G i e ß e n . den 17. Juli 1916.
Grvßherzogli che Kre:sschn l kvmin: ssion Gießer:.
Dr. U si n g er.


