Ausgabe 
21.7.1916
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Kreisbiatt für de« Kreis Gietzen.

t Nr. 80 _ 21» JrrU __ 191«

Bekanntmachung

über Brotgetreide und Mhl aus der Ernte 1918. Vom 29. Jmü 1916.

(Schluß anF Kreisblatt Nr. 79.)

VII. Uebergangs-und Schlußvorschriften.

§ 62. Tie Verordnung über den Verehr mit Brotgetreide mid Mehl aus dem Erntejahr 1915 tumi 29. Juni 1915 (Reichs- Mstetzbl. S. 369) sowie die Aenderuugen dieser Verordnung vorn 23. Juli 1915 (Reichsgesetzbl. S. 461) und vom 19. August 1915 (Reichs Geselcht. S. 508), ferner die Verordnungen über das Ver­schworen von Brotgetreide zu Futterzivecken vom 2. Oktober 1915

t ichs-Gesetzbl. S. 629), über Saatgetreide voin 13. Januar 1916 ichs-G'efttzbl. S. 36 und Mer Brotgetrcid? vom 17. Januar 1916 ichs Gcsetzbl. S. 44'. treten mit dem 15. August 1916 außer tft mit den Maßgaben der 88 63 bis 66.

Der ReichsLnzler kümk bestimmen, daß und an welchem Tage einzelne Vorschriften früher außer Kraft treten.

8 63. Tie Bestimmungen, die von KomMnnalvcrbäuden oder Geineinden auf Grund der Verordnungen voiw 26. Januar 1915 Und vom 28. Juni 1916 über die Verbranchsregelung getroffen sütd, bleiben in Kraft. Soioeit sie mit den Vorschriften dieses Verordnung nicht in Einklang stehen, sind bis zuin 16. Gignst 1916 zw ändern oder zu ergänzen. Znividc'rhaMuugen g^cftn die bisherigen Bestimmungen, stvueit diese in Kraft bleiben, iverden nach 8 57 dieser Verordnung bestraft.

8 64. Wer mit den. Beginne des 16. August 1916 Vorräte früherer Ernten an Roggen, Weizen, Spelz. (Dinkel, Fesen), sowie Einer Und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, ferner an Roggen- und Weizenmehl (auch Taust), allein oder mit anderem Mehle gemischt, in Gewahrsam hat, ist pflichtet, sie dem Kommnualverband des Lagerungsorts bis Funk 20 Angwst 1916, getrennt nach Arten wird Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, stnd von dem Enipfänger Unverzüglich nach dem Empfang dem Köminimalverband anziu- zeigen

Der Kvuimunal verband hat der Reichsgetceidestelle nach einem von dieser ftstgefttzten Vordruck bis zum 31. August Anzeige zu erstatten.

8 65. Tie Anzeigepfticht (8 64) erstteckt sich nicht ans:

L) Vorräte, die in, Eigentume des Reicbs, eines Bundes­staats oder Elsaß-Lothringens, insbesmioere im Eigentum eines Militärsiskus, der Marineverivaltung oder der Zentral­stelle zwr Beschaffung, der Heeresverpflegnng in Berlin stehen:

b) Vorräte, die im Eigen tume der Reichsgetreidestelle, Ge- fchästsabteilung G in. L H. oder der Zentral-Ein kauft-Ge ftllschaft m. b. H. stehen:

e) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mehl, die bei einem Bescher zusau,men sünfnndzlvanzig Kilogramm nicht übersteigen:

6 Vorräte, ost- durch einen Mmmnnalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunal verband bestehenden Bestimmungen über die Verbranchsregelmig bereits abgegeben sind.

8 66. Mit dem Beginne des 16. August 1916 sind die anzeige­pflichtigen Vorräte (88 64, 65) für den KomMnnalverband be­schlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unte'ivegs sind, sind für den Koinmunalverband beschlüg- nahiitt, in dessen Bezirke sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden

Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

Die Kommnnalverbände haben die hiernach für sie beschlag- nahmten Mengen der Reichsgetreidestelle zur Verfügung zu stellen.

8 67 (Ausgehoben lt. Bekanntmachung vom 29. Juni 1916.)

8 68 Tie Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich vor­behaltlich des 8 48 e nicht auf Brotgetreide oder Mehl, das nach dein 31. Januar 1915 ans dem Ausland eingeführt ist.

Für das nach dem 13. Septewber 191 o ans dem Misland eingeführle Brotgetreide und Mehl gilt die Verordnung von, 11. September 1915 (Reichs^Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs Gesetzbl. S, 147).

Als Ausland im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht das besetzte Gebiet. Brotgetreide und Mehl, das aus besetztem Gebiet eingefnhrt ivird, darf nur an die Heeresverwaltungen, dieMärine- verwaltnng, die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabtei lung, G. n,. b. H., und die Zentral ^inkanfs-Gesellschaft m. b. H. geliefert werden.

8 69. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu füilszehnhnndert Mark ivird bestraft:

1. wer die Anzeige (8 64 Ws. 1) nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2, wer den Vorschriften des 8 68 Ws. 2 znwiderhandelt.

Vorräte, die verschwreMi sind, können neben der Straft cingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Artikel 2.

Ter Reichskanzler ivird ermächtigt, den Text der Verordnung stber den Verkehr mit Brotgetreide, wie er sich aus dieser Ver ­ordnung ergibt, imter der Ueberschrift: ,,BekanntmaDvng über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916" im Reichs Gesetzblatt bskanntzumachen.

Er kann weitere Uebergangsbestilmwungen erlassen.

Artikel 3.

' Diese Verordnung tritt nnt dem Tage der Verkündlum in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens. Für den Verkehr mit Brotgetreide uird Mehl aus dem Ernteiahr 1915 bleibe», die jetzt dafür geltenden Vorschriften bis z'um 15. August 1916 einschließlich nsaßgkbend: von diesem Zeit­punkt an gelten auch für ihn die Vorschriften dieser Verordnung

Berlin, 29. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers vr. H elfferi ch.

An den Oberbürgermeister zu Gießen. die Großh Bürger- meiftereien der Landgemeinden des Kvelseö, das Großher- zagl. Palizeiamt Gießen sowie die Gr. Gendarmerie des

Kreises.

Wir empsehleir Ihnen vorstehende Auorduungeu alsbaL orts­üblich durch AuShang bekannt zw machen und den Befolg zw überwachen.

Gießen, den 19. Juli 1916

Großherzoglickes Kreisamt Gießen _ 1}r. tt finget.

Bekanntmachung

betr. das Verbot der Ausfuhr von Goldwaren. Vom 13. Juli 1916.

Ter Bundesrat hat auf Grund des 3 3 des Gesetzes ü'ber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ustv vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordn uwg erlasien:

8 1. Me Wsfuhr von Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechanischein Wege mit Gold belegt sind, ist verboten. Waren, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht uuftv dieses Verbot.

8 2. Wer es unternimmt, dem Verbot des ß 1 zuwider Gold- tvaren aus dem Reichsgebiet auszusichren, ivird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen.eine höhere Strafe, angedroht ist, mit Geld strafe in Höhe des doppelten Wertes der Gegenstände, hx bezug auf welche die strafbqre Handlung verübt ist, jedoch mindestens in Höhe von dreißig Mark, bestraft.

In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf iv>elck>e die strafbare Handlung verübt ist, einznziehen, sofern sie den: Tättt oder einem Teilnehmer gehören. 8 42 des Strafgesetzbuchs und §156 des Vercinszollges-etzes finden Antvenduug.

8 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote dss 81 Ausnahmen znznlassen.

8 4. Di«ese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift des 8 2 jedock) erst mit dem 20. Juli 1916 in Kraft Der Reichskanzler bestimmt, tvann diese Verordnung anfter Kraft tritt.

Berlin, den 13. Juli 1916

Der Stellvertreter des Reichskanzlers _ Dr. ft o I f f c v i ch. _

Bekanntmachung.

, Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenstäirden des Kriegsbedarfs zur Benvendnug gelangen, brings ich nachfolgendes zur öffentlichen Kenntnis:

Die Bekanntmachung voin 22. Oktober 1915 (Reichsanzeiger Nr. 251 vom 23. Oktober 1915) ivird zu II dahin abge.ändert:

II. Ausgenommen von dem Aus und Dnrchsilhrverbote zu Ziffer I sind Sendungen von Erzeugnissen aus Zink oder in Berbiirdung mit Zink, soweit sie nicht mehr als 25 Kilo gramm Zink enthalten, und Sendungen von Erzeugnisse: der sonstigen obengenannten Metalle oder ihrer Legietunäe» und Verbindungen (Ziffer I 1. 2), soweit sie ein Gewicht von 2 Kilogramm nicht übersteigen, oder nicht mehr cm 2 Kilogramm der sonstigen obengenannten Metalle oder ihrer Legierungen und Verbindungen (Ziffer I 1, 3) ent­halten.

Berlin, den 4. Juli 1916.

Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern)

Fm Aufträge: Wiedfeldt.