4 L.
Zic %ichsgetr ei beftc 1 1 e hat dve beim Ausniahlen ihres Ge-> treröes entfallende Kleie der Äezugsveveinigung der deutschen Land- . &. m b. H., zur Verfügung zu stellen. Derselben Stelle »aben die Mühlen die Kleie zur Viwckügilng zu stellen, die fti'ilwem Ergcntume steht
Die aus dem Brotgetreide der Hoeresver,valtungeu und der Marmeveriraltung entfallende Kleie ist der BezugsVereinigung der dentfcken Landwirte. G. m. b. $>., zur Verfügung zu stellest, seueit sie nicht von diesen VenvaltuNgen für den eignen Bedarf beansprucht wird.
^ 43 Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G in b $?., hat die Kleie nach den Weisungen der Rieichsfutter- mittelstelle an die Kommunalverbände und eine von der Reichs- futtermittelstelle bestimintc Menge an die von dieser bestimmten gewerblichen Betriebe abzugeben.
8 44. Für die Abgabe der Kleie an die Kommunalverbändö sind folgende Grundsätze maßHebeud:
a jeder Kommunalverbaird erhält soviel Kleie, als dem in seinen! Bezirke beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils entspricht: b von der rwrbleibenden Kleie nnrd die eine Halste nach dem Verhältnis der abzülrefernden Brotgetreidenlengen, soweit sie den Bedarssanteil übersteigen, die andeoe Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes auf die KomMuualver- bände verteilt.
c von der Kleie, die hiernach aus den einzelnen Koimnimcch verband entfällt, wird die Kleie abgezogen, die beim Ausmahlen des im § 42 Abs. 1 bezeichneten Brotgetreides entfallt.
Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfutternnttelstelle, sie kann für besondere Zwecke eine von ihr bestinrmte Menge von Kleie der der Verteilung nach Abs. 1 b zurückbehalten
Die La ndesfuttcrmittelstellen oder, ivo solche nicht bestehen, die Landeszentralbehörden können in ihren Bezirken eine von den Grundsätzen des Abs. 1 abweichende Verteilung vornehmen.
$ 45. Die Kommurraloerbände haben die ihnen nach §§ 42, 44 -Mallende .Kleie in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben 8 46. Wer den Vorschriften in 8 38 Abs. 1 und im 8 40 a zu',riderhandelt oder wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen (8 40 fordert oder sich gewähren läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe brs zu fünfzehnhundert Marck bestraft. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
V. Berbrauchsregelung
8 47. Tie Koimnunalverbäude herben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezitk zu regeln, insbesondere die Verteilung vost Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.
Grieß, Graupen, Teigwaren sowie Kinder- und Kraft- und Spezial voll körn mehle fallen nicht unter diese Verbraruhsregelung; die Reichsgetreidestelle kann bestimmen, was als Grieß, Graupen, Teigwaren, Kinder- und Kvaftmehl anzusehen ist.
§ 48 Tie Kommunalverbände haben zu diesem Ztvecke insbesondere
a Händlern, Bäckern und Konditoren die Vlbgabe von Mehl, und Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer geiverblichen Niederlassung oder des Kommunalverbandes vorbehaltlich der Vorschrift des § 14 Abs. 16 zu verbieten: soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen- b eme Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einrichten:
C) durch Ausgabe von Brotkarten eine Verbrauchsregelung ein- zusühren, die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt: d ausreichende Maßnahmen zur Uebcrwachung der Selbstversorger (Z 6 Abs. lai zu treffen : e; die Ucberwachung des in ihren Bezirk eingeführten ausländischen, der Beschlag,lahme nicht unterliegenden Brotgetreides und des Mehles sowie des aus ausländischem Ge- trerde im Inland hergestellten Mehses (8 68 Abs. 1) zu
srcheru
8 49 Tie Komntunalverbände können zu diesem Zwecke ferner
insbesondere
a an ordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammensetzung, Grüße und OKwicht bereitet »verden dürfen, uich Preise hierfür festsetzen:
b das Mahlen des Brotgetreides für Selbstversorger auch in solchen Mühlen gestatten, die das vom Bundesrat oder von der Rcichsgetreidestelle bestimmte Ausmahlver- halmls nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert ausmahlen können: in diesem Falle sind sie be- fugt, das ^lnsmchlverhältnts entsprechend sestzusetzen: c die Abgabe und Entnahme von Mehl und Backwaren aus bestlmmte Abgabcnellen und Zeiten sowie in anderer W'ise beschränken:
Ü) nähere Bestinnnungeu nrü GenehnügMg der höheveln Bev- waltunMehörde darüber erlassen, wer alS Selbstversorger (8 6 Abs. 1 a) auzusehen ist.
§ 60. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen be- stimmten höheren Venraltuugsbehorden kömren den Geschäftsbetrieb ovc Kor.rmuualverbände beaufsichtigen und die Art der Zügelung (§8 47 bis 49) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne ^mmnnalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen Die Reichsgetreideftelle kann für die Verforgmtg bestintmtzer Berufe.oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere bestiimnen.
, tr § 51. Zur Durchführung dieser Maßnahmen (88 47 bis 50) sollen m den Kvmmnnalverbändeu besondere Ausschüsse gebildet werden
8 52. Tie .Koimnunalverbände haben den Preis für das von [S abgegebene Atehl so sestzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige lleberschüsse sind für die Bolksernähruwg zu verwenden.
.. 8 53. Tie Kommunal verbände können in ihrem Bezirke Laaer- rauine für dre Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen Die Veigütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde en^ültig fest w ^ o4. Kaimnünalverbände können den Gemeind^r die Regelung des Verbrauchs für dm Bezirk der Gemeinde übertragen Soweit den Gemeinden die Rea-elung des Verbrauchs übertragen, wird gelten die Ä 47 bis 53 für die Gemeinde eNtsprechnd
Gemeinden, die nach der setzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können die Ueberlrägimg verlangen T>te Landeszentralbehvrden können Bestimmungen über das Ber'ahren benn Erlas,e der Anordnungen treffen Diese Be- snmmnngen köiinen vost den Landesgesetzen dWiiixm ^ Streitigkeiten die bn der BerbrauchSregArrno
(8§ 47 bis 54l entstehen, entscheidet die höhere Verwaltirngsbehördtz
endgültig.
57 ..Wer den Anordnungen zchviderhaudelt, du- eine Landes- >entralbehorde, er ne höhere Vertyalftln^beHörde, ein Kommunal- verband oder eine Gemeinde, der die Regelzmg ihres Verbrauchs übertragen ist, zur Durchführung dieser Maßnahmeri erlassen hat, wrrd mit Gefangms bis zu wchs Monaten oder mit Geldstrafe bi^ zü fünfzehnhundert Mark bHraft.
VI. Ausführungsvorschriften
JJf •5^ eif L[ Ü ? bec a6er Betriebsleiter eines
WesEs.rn der Befolgung der Pftrckften unzuoerlässig, die ihnk durch die,e Berordiunig oder die dazu erlasseilen Aussührnnas- de,tlNimungen auferlegt sind, so ka»m die zuständige B^chörd- das Geschäft schließen.
Sie kann einem laninoirtschaftlichei, llntcrnehuier, der fuß 1"N°r Skftänbe (§§ 6, 32) unjuttetfiffifl tT- -i r 1 ' Selbst»ersorg-iing enkz,eh-n und seine Bestände
abweichend vor der Vorstbnft des ß 32 dem Kommunalverband übereignen
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Besc^erde enttcheidet dre höhere Verivaltungsbebörte endgültig Dte Beschwerde beivrrkt keinen Aufschub
8 58 a Vorräte an Brotgetreide oder Mehl, dre einer ordnungsmäßig ergangenen Auftordcrnng zmvider nicht cm gezeigt oder bei bchordlichen Nachprüfungen verheimlickjt oder sonstwie ^^l.^ahme entzogen iverden, oder die der Unternehmer eines land^virtichratllicken Betriebs entgegen den zur Ueberivachunq der Selbstversorgung ergangenen Vorschriften zu verivenden sucht, kann .?om'M.nalverband ohne Zahluna eines Preises eignen, soweit nicht die Borrate der Versallerklärung oder Einziehung im Strasverwhcen unterliegen. Gegen diese Verfügung ist Besch,oerde zulässig: über die Beschwerde entscheidet die höhere Berivaltungö- behörde endgültig Die Bcschlverde beioirkt keinen Aufschub.
™ ^le Landeszentralbehörden erlassen die erforderlicl>-n
Ausfuhrungsbeslimm ungen. ^
Sie können besondere Bermitthingsstellen errichten, denm die Untervertellung und Bedansregelung in ihrem Bezirk obliegi.
§ 60. 'jJiit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit tzÄdstrafe bis zu eintausLndsünfhundert Mark wird bestraft:
1. wer den von den Zentralbehörden erlassenen Aussührunas^ bestliiunungen zutviderhandelt:
2. wer Brotgetreide. Ptehl oder Schrot, das ihni von der Reichsgetreidestelle oder in deren Auftrag von ander«!» Stellen zu be,t,mniten Zrvecken überwiesen ist, ohne derül Erlaubnis zu anderen Zwecken verweiidet.
8 61 Tie Landeszentcalbehörden bestimmen, wer als Koni> munalverband, als Gemeinde, als 04emeindevorsta»ld, als Zust^chiche Behörde und als holwre Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Sölten Kommunatverbände, die verschiedenen Biindesfloaten angehoren, als em KOmmunalverband im Sürne dieser Vorschrift
forderlick) wnbnt ' fo ift bie Zustimmung des Reichskanzlers er-
(Tie Uebergangs- und Schußvorschriften dieser Bekannt iniachunq werden im nächsten Kreisblatt veröfsentlicht.)
Rotationsdruck der Brühl'schn Univ-Buch- und Stei.»»druckerei. R. Lange, Gießen


