innrere Kontmissionäre, durch die der Ankauf erfolg. Der Kommunalverband raun verlangen, daß er selbst oder die von ihm Gezeichneten Personen als' Kommissionäre bestellt werden.
§ 22. Liefert ein Koiümnnalverbaird die festgesetzten Mengen (8 14 Abs. lf) innerhalb der öefKm'ntten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Reichsgetreidestelle die fehlende Menge in keinem! Bezirk unmittelbar erwerben. Für- diesen Fall gilt 8 21 Abs. 2 nicht.
8 23. Bei Beschaffung der Brotgetreidemengen (8,14 Ahs. le,f) ist der im Kommunalverband ansässige Handel möglichst zu bcriick- sichtigeu.
8 24. Die Verpflichtung der Kommunalverbande zur Ablieferung erstreckt sich vorbehaltlich etwaiger anderer Anordnungen aus Grund des 8 14g und k auch auf das nicht mahlsähige Getreide,
Eracht sich in einem Kommunalverbande nach Ablieferung d^r festgesetzten Mengen (8 i4 Abs. 1i) ein Neberschuß an Brotgetreide und Mehl über seinen Bedarfsantcil, so hat er den Ueber- fchnß der Reichsgctreidestelle airzuniclden und nach ihrer Aufforderung rur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften der 8§ 21^. 22 finden Anwendung.
8 25. Feder Kommunalvcrband hat auf Crforderlr der Reichs- gctreidestelle nach einem von dieser sestgcstellten Vordruck an- zuzeigep, wieviel Brotgetreide unb Mehl ffn letzten Monat m sein Ergeutunr übergegangen und aus seinem Bezirke heraus- gegailgeu ist, sowie wchchc außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten seines Bezirkes eingetrctcn sind.
8 26. Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbebörde bis zum 15. Juli lp!6 zu evfiäreu r ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsantcils (8 14 Abs. le) selbst wirtschaften will. DiF Landeszentralbehörde hat ihm- die Selbstwirtschaff zu gestatren, wenn er uachwcist, daß er zu ihrer Durchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung pnd zur Lagerung der Vorräte in der Lage ist, daß. er den Vorschriften § 48 genügt, und wenn anzunehm'en ist, daß das jn seinem Bezirre zu erntende Brotgetreide mindestens' für drei Monate zur Versorgung des KominUnalverbandes ausrcicht. Die Landeszentralbehörde hat der Reichsg^treidestellMbis zunr 1. Angpst 1916 die Kownmualverbände mitzuteilen, die sie als Selbstlmrtschafter anerkannt hat.
Die Reichsgetreidestellc hat den selbstwirtschaftenden Kom- mUnalverbänden ans Verlarmen bei der Lagerung der Vorräte soweit ivie möglich behilflich zu sein: sie kann sie bei dev Finanzierung in geeigneten Fällen unterstützen.
Stellt sich nachträglich heraus, daß 'ein Kommunalverband
den Verpflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, sy kann ihm! dje Landes'zentralbehördc oas Recht der Telbstwirtschast entziehen. Sie hat dies! der Reichsgetreidestellc mitzuteilen.
8 27. Jeder selbstwirtschastcnde KömMunalverband hat dafür zu sorgen, daß zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht.
Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer in dcu Fällen des 8 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ansmahlens oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden: bei beschtagnahUttem Brotgetreide bedarf es hierzu der Zustimmung des Kominnnatverbandes (8 2).
8 28. Den selbstwirtschastendcn Kommnnalvcrbändcn ist bei der Festsetzung der abzulieferndcn Brotgetreidemengen (8 14 Abs. 1 f) * der Bedarfsanteil freizulassen.
Jn Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichs getreide- steile die Lieferung von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem - Bedarfsanteil verlangen. Sie hat diese Menge dem Kommnnal- verbairde sobald wie möglich in Brotgetreide zurückznliefern.
8 29. Die Reichsgctreibestelle hat einem selbstwirtschaftendcn Komwunalvcrband ans Verlangen m Fällen dringenden Bedürfnisses :
a) vorübergehend Mehl zu liefern: die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückznliefern;
b) gegen Lieferung von Roggen, Weizen oder umgekehrt zu
liefern; ■
c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen angemessenes Entgelt behilflich zu sein.
§ 30. Klommnnalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben Men, Bedarf au Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestellc an- Kufordcrn.
8 31. Das Eigentum an den beschlagnahntten Vorräten kann auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde der int Antrag bezeichneten Person übertragen werden. D«er Antrag wild von denk Kommunalverbande, fttr den beschlagnahinit ist, in den Fällen des 8 21 Abs. 2, 8 22 von der Reichsgctreidestelle gestellt.
8 32. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor her Enteignung festzustelten, welche Vorräte fte nach dem Maßchstab des 8 6 für die Zeit bis zum 15. September 1917 zur Ernährung und als! Saatgut nötig haben.
Bei Unternehmern laudwi^tschastlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe gewachsene Taatgetreide feMustellen, wenn sie sich in den Jahren 1913 Und 1914 mit dem BevkaNf von Saat getreide befaßt haben.
Diese Vorräte, sowie die Vorräte nach 8 20 Ms, 3 sind aiks- zusondern Und von der Enteignung auszNnehmcn: sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme nicht frei.
8 33. Tie Anordnung, durch die enteignet wird, kann rn den einzelne:: Besitzer oher au alle Besitzer des Bezirks oder eui^s Teils des Bezieh ä^rtcktet tverden: im. ersteren Falle geht das Ergenttuw über, sobald oie Anordnung den: Besitzer zugeht, im letzteren. Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgahg des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
> § 34. Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen
angemessenen Preis zu zahlen.
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Uebernahmepreis guter Berstcksichttgung des zur Jett der Enteig nnng geltcudeir Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverstciittngeil von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt, ^ie bestimmt darüber wer die baren Auslagen des Verfahrens zu trägen hat.
jöfci Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des Höchstpreises ein Preis, der.unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.
8 35. Der Besitzer hat, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 3 Abs. 9, die Vorräte, die er freihändig übereianci hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zü behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Drm Be sitzer. ist hierfür eine Angemessene Vergütung Kn gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
8 36. lieber Streitigkeiten, die sich her dem Enteignungs- Verfahren und ans der Verwaltungspflicht (8 35) ergeben, entscheidet endgültig die höherere Verwaltungsbehörde.
lieber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (814 ?lb-s. 1k, 88 20 bis 22, § 24) zwischen der Reichsgetreide stelle tznd einem Kommunalverband ergäben, entscheidet entgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler.
8 37. Wer das ihm als Saatgut belassene Brotgetreide (8 32 Abs. 1) oder das ihm belassene Saatgetretde (8 32 Abs. 2) ohne Genehmigung der zuständigen Behörden zu anderen Zwecken ver- wendet, oder wer der Verpflichtung des 8 35, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhaUdelt, »wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
IV. A u s m ahlen und M e h l v c r k e h r.
8 3$. Die M ühlen haben das Brotgetreide zu verarbeiten, .das die Reichsgetreidestelle oder der Kommunalverband, in dessen Bezirke sie liegen, ihnen zuweist. Sie haben daZ ihnen zugewiesene Brotgetreide und die daraus gcivouncneu Erzeugnisse zu verwahren urch pfleglich zu behandeln. Sie sind zur Mliefcrung der gesamten Erzeugnisse einschließlich allen Abfalls verpflichtet.
Weigert sich eine Mühle, so kamt die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf deren Kosten mit den Mitteln des Mühlenbetriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.
8 39? Selbstwirffchaftende K o mm nnalverbände dürfen Brotgc/ treibe bas zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ansmahlen oder zu Grieß verarbeiten lassen: das je)Veils zUr Verfügung des KommUnälverbandes stehende Mehl darf jcdoch den Mehlbedars von zwei Monaten nicht übersteigen. Die KommU- nalvcrbände haben der Reichsgetreidestellc nach deren näherer Anweisung die Herstellung von Grieß, unter Angabe der Mengen anzuzeigen.
Im übrigen dürfen Kommunalverbande Brotgetreide nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestellc ausmahlen oder sonst verarbeiten lassen.
8 40. Die Reichsgetreidestellc kann Mahllöhnc und Ver
gütungen für die Verwahrung und Behandlung festsetzen. Die Festsetzung von Mahllöhnen ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Mahlvflicht nicht besteht.
'Soweit die Reichsgetreidestellc keine Mahllöhne oder Ver
gütungen festgesetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun.
8 40 a. Tic Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Entgeld für das Mahlen statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teiles des zur Verarbeittmg übergebenen Getteiin's oder der daraus gewonnenen Mullereierzenguisse festgesetzt tvird, ist unzulässig.
8 41. Mehl darf ohne Genchmignng der Reichsgetreidestellc
weder von dem Kommlinalverbande noch von anderen aus dem
Bezirk eines Kommuualvcrbandes in den eines anderen abgegeben, werden.
Mehl darf innerhalb des Bezirks eines Konnnunalverbande ohne Genehmigung der Reichsgetr^dsskelle nur nach Maßgabe der für den Kommunal verband bestelMdcn Bestimnffmgen iiber die Berbranckisreg'esnng abgegeben i ver den.
Die Riieiliesernng von Mehl an die Reichsgetreideswlle nach 8 29 a wird hiervon nicht berührt.
8 42. Wird Brotgetreide von einem Komiminalverband oder einem Selbstversorger zuln Ausmahlcn zu gewiesen, so ist die Kleie auf Verlangen in den KvmmUnalvcrlmnd oder tx'n Selbstversorger zurückziigeben.


