3. mx die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungm
pslichl!vidrig unterläßt; , m
4. !ver d* ®oatactvoibc erlvorbeueS Brotgetreide ohne Ge
nehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Mecken verwendet: . , . ..
5. wer Ü/'diciöc zu Saatzivecken vcrlaint oder kaust, wenn er weist., ooer den Ilmständen nach annehnlen muß, daß-es nicht zu Scmtzivecken bestimmt ist;
6 iikt den Vorschriften des 8 6a oder den vom Reichskanzler auf Grund des 8 6a Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zn- widerhandelt: ^ ^
7. wer eine ihm nad) bcn §8 2 und 5 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder'unrichtige Angaben macht.
II. R e i ch s g e t r c i d e st e l l c.
§ 10. Es imrd eine Rcichsgetreidestelle mit einer Perivallungsabteilung lind einer Geschäftsäbtcilnng gebildet. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. , , ^
8 11. Die Bernwltnngsabteilung iit ctiic Behörde und besteht aus einem Direktorium und einein Kuratorium.
Das Direktorium besteht ans einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, ans ständigeii und nichtständigen Rtitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zioar unter den ständiaen Mitgliedern einen LaiidWirt.
Das Knratotium besteht aus sechzehn Bevollmächtigteil zum Bundesror, und zivar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzenden alls vier Königlick) Preußischen, zivei Königlich Bayrischen, einem! Königlich Sächsischen, einem Königlich Württemdergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einen: Grvßherzoglich Mecklenburg-Schwerin - ichen, einem Großherzoglich Sächsischeil einem. Herzoglich Anbal- tischen, einein Haltseatifchen und einem Elsaß-Lothringisckpn Be- voumächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deut schei: Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Stndtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel uitb Industrie und der Verbraucher an: der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
8 12. Die Gcschäftsabteilnng ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Gesellschaft erhält einen Aussichtsrat: er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der Vecnraltuugsabteilung als Vor- ntzendem und vierundzw-cmzig ordentlichen Riitgliedern, von denen sieben ans Reich lind Bundesstaaten, sieben ans die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerbliche,i llnteriichmungeli iverden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler.
Der Anssichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt: die Bestellung bedarf der Bestätigung des Rcichskanz- lers.
§ 13. Die Rcichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommnnalverbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhgiidencn Vorräte, für die Zeit bis zum 15. Sep- temfK'r 1 El 7 zu sorgen. Dabei liat die Venvaltnngsabteilnng die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsabteilnng nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilnng (14) die ihr obliegenden geschäftlichen Ausgaben durchzusühren.
8 14. Das Direk.vrinin der Verwaltungsabteilnng l)at mit Zustiumumg des Kuratoriums insbesondere festzusetzcn:
a) welche Mehlmeuge täglich aus den Kops der Zivilbevölkerung verbraucht werden darf.
b) welche Menge die Selbstversorger (8 6 Abs. la) verlvendcn dürfen;
c) lv.lche Rücklage auszusammeln ist:
6) ob, in welchem Umfang und in ivelchcr Art Betrieben, die Brotgetreide oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und Konditoreien (8 47) Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist;
v) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Konunnnalverband für- reine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger, sonne an Saatgut für die Herbst- und Frühjahrsbestellung usteht . Bcdarfsanteil); der Bcdarfsanteil kann auch voran fig festgesetzt lvcrdcn:
f) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden! abzulicsern ist, und innerhalb welcher Fristen: die abzu-
. ljeferndc Menge kamt auch vorläufig festgesetzt roerdcn; das Direktorium kann auordneu, ob Roggen oder Weizen zu liefern ist. Dabei ist vorbehaltlich des 8 28 Abs. 2 auf die eigenen Bedürfnisse der Kommunalverbändc Rücksicht zu nehmen
g) in ivelchcr Höchstinenge und unter welchen Voraussetzungen Kommnnalverbände Hinterkorn und anderes nickst mahl- fähiges Brotgetreide zu Futterzwecken verschroten lassen- oder zur Versütterung sreigeben dürfen;
h' bis zu welckiein MEestsatze die Brotgetreidearten auszu- mvhlen sind:
I) ob uitb in welcher Menge Drokgetreto« zu Futterzwecken! verschrotet werden soll:
k) in welcher Weise das nrcht wahlfähige Brotgetreide verwandt werden soll.
Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium fine lieber* einstimMung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat.
Das Direktorium! kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen.
8 15. Die, Geschäftsäbtcilnng hat alle Lur Erfülümg, ihrer Ausgaben erförderlich^^Rechtsteschäfte vorzunehmen: ste hat
insbesondere
a) für die rechtzemge Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des ans den Mntznnnalverbänden abzulieferndcn Brotgetreides zu sorgen :
b) das vor: ben Heeresverivaltungen und der Marineverwal- tuury beanspruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermittelung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern:
e) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern; ^ ... ^
ck) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestailde zu sorgen;
e) den Betrieben (8 14 Abs. Id) die festgesetzten Brotgetreideoder Mehlmengen.
§ 16. Die Kpminnnalvcrbände haben unbeschadet des 8 50 Abs. 1 und des § 59 Ms. 2 auf Erfordern der Reichsgctrcidestelle Auskunft zu geben nnb ihren Anweisungen Folge zu leisten.
§ 16a. Unternehmer von Betrieben der im 8.14 Abs. 1c) bezeichneten Art haben der Reichisgetreidestelle ans Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhältnissc zu gebet!.
Wer trotz wiederholter Aufforderung die Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben Macht, lvird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
III. B e w i r t s ch a f t u u g d e s B r o t g e t r e i d e s.
$ 17. Die Kommunalverbände, haben aus Grund der Erutc- flächenerhebung nach der Bundesralsverordnung vom: 18. Mai 1916 Meickis-Gesctzbl. S. 383) und der Vorschätzung der Ernte nach der Verordmkng, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916 Vom, 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) bis zum 1 August 1916 der Rei ch sget r ei de stelle anzugebeu, nie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes nach den einzelnen Geiueiudcu zu schätzen sind. Sie häben ferner die Zahl der Selbstversorger iß 6 Abs. 1a) und der versorgungsbcrechtigten Bevölkerung mitzuteilen, i 8 18. Jeder Kommunalvcrband hat dafür zu sorgen, daß das in seinem Bezirke angeraute Brotgetreide zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen wird: er hat ferner unbeschadet des ihm nach 8 20 Abs. 1 Satz 2 zi,stehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend anfbewahrt und ordnungsmäßig behandelt roerdcn.
Der GsiMindcvorstand hat dafür zu sorgen, daß das Saatgut (§ 6 Abs. 1b, Abs. 4) und das Saatgetreide aufbcrvahrt und zur Bestellung lvirklich verwendet wird.
8 19. Aus dein Bezirk eines Kömmunalvcrbandes darf Brotgetreide, das ihm: gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbe!- haltlich der §£ 5, 27 Abs. 2 nur Mit Genehmigung der Reichsae- treidestelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf cs nicht, wenn es an die Rcichsgetreidestcllc oder zu Saatzivecken gegön Saatkarle lß 6a) geliefert lverden soll. Im letzteren F-alle wird die gelieferte Menge dem empfangenden Konunnnalverband auf seinen Bcdarfsanteil angcrcchnet 14 Abs. le). Hat der Kommunalvcrband nach § 14 Abs. lf Getreide abzulicfern, so erhöht sich die abzulicfcrndc M!enge entsprechend.
Der Kom'munälvcrband darf Brotgetreide oder Mehl an die .nach 8 14 Abs. Ick bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Rcichsgetreidestelle liefern. Er darf die Versüttcrung von Hintcrkorn nur gemäß den Festsetzungen der Rcichsgetreidestelle (ß 14 Abs. lg) zulassen.
ß 20. Jeder KoMnmnalverband hat dafür zu sorgen, daß die von der Reichsgetreideftelle festgesetzten Mengen innerhalb dep bestimmten Fristen (8 14 Abs. 1k) ihr zur Verfügung gestellt werden. Er kann verlangen, daß sie größere Mengen und früher abnimmt: das Verlangen muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Abnahmetermine zugehen.
Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des KomMünalverbandes an die Reichsgetreidestcllc oder auf Grund einer Saattärte zu Säatzweckcn geliefert worden ist.
Die Reichsgctreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgetrcide auf Antrag des Erzeugers,
d) Getreidemeugen, die zur Aussaat im nächsten WirtsckwftH- jahre benötigt werden,
von der Anregung auf den Bedarfsänteil (8 14 Ms. le) aus> nchmen oder auf die festgesetzten Mengen (8 14 Abs. 1k) anrechnen.
8 21. Der KomMunalverband kann die festgesctztm Brot- -getrcidcmcngen (8 14 Abs. 1k) auf eigene Rechnung crtverben und als Verkäufer c^r die Reickisgetreidestelle nach deren Geschäftsbe^ dingüngen liefern. >
Macht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reicks getreidestelle für seinen Bezirk auf seinen Vorschlag. einen oder


