Kreisblatt für »en Kreis Eichen.
Nr. 79 _ 80, J»U _ 1016
Bekanntmachung
|Wr Ergänzung der Verordnung über die Errichtung von Preis- prüftmgsst.ellen und die BenorgungsregelMg vom 25. September
luub. 4 November 1915 (Reick's-GesE. S. 607, 728,
Vom 6 . Juli 1916.
Artikel I. § 15 der Verordnung über die Preisprüsunas" stellen und die Vecsorgungsregelung vom 25 September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607, 728) wird wie folgt geändert*) :
Im Absatz 3 wird hinter „Me Landeszentralbehörden" ein- gescholien: i
,>odcr die von ihnen bestimmten Behörden".
Im Msatz 4 werden, die Worte: „nach Abs. 1 oder 2" gestrichen
A r t i kel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6 Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich
*) Siche Kreisblatt Nr 100 von 1915. _
Bekanntmachung
liiber Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 Vom 29. Juni 1916
Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Buiidesrats zn ivirtsctxiftlichen Maßnahmen usw vM 4. August 1914 (Reichs (vesetzbl S, 327) folgende Berord- nuüg erlassen:
A r tikel 1.
. Für den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- mhr 1916 gelten die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide aus dem Erntejahr 1915 vom 28..Juui 1915 (Reichs Gesetzhl S. 30:)) nebst den Verordnungen über die Ab- ä-rderung der genannten Verordnung vout 23. Juli 1915 (Reichs- Gesetzbl S. 46! . 19 August 1915 . Reichs Gesetzbl. S 508) und vonr !.» Januar 1916 (ReichS-Gcsetzbl. S. 36! mit den sich ans folgenden Bestimülungeu ergebeuden Aenderungeu:
l. B e s chl ag na h m e.
I 1 ^Das im Reiche angebaute Brotgetzreide. nämlich Roggen, Weizen. Spelz iDinkel. Fesen) sowie Eurer uud Einkorn, allein oder vl.it anderem Getreide außer Hafer gemengt, ivird urit der Tren- uuug vom, Boden für beit Kommunalverband beschlagnahnit, in dessen Bezirk es gewachsen ist.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus beschtagnahnrtem Brotgetreide ermahlene Mehl (einschließlich Tunstj. Mit dem Ausdreschen ivird das Stroh, mit dem Auswahlen die Kleie von der Beschlagnahme frei: für die Kleie gelten die 88 42 bis 46.
8 2 An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veräirdernngen nur inil Zustimmung des KviumunatDer'oandes, für den sie beschlag- nabmt rind, vorgenommen iverden, soweit sich aus den §8 3 bis dw 21, 22 nichts anderem ergibt. Das gleiche gilt von rechtst geschäftlichen Veickügungen irber sie und von Verfügungen, die im Wege der Zivangsv allst reckung oder Arrestvollzielmng erfolgen
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kom- mnnalverbandes in den Bezirk eines anderen Komiuuualverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankuuit des Getreides in seinem Bezirk.' hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an Stelle des' bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer der zu versendendem Vorräte hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreideart und der Menge bei den Kominunalverbänden an zuzeigen
8 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpslubtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handln ngeu vorzunehmen.
Er i]t berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verv'lichtet, auszudreschen. Die Landeszeuttalbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und Art des Ausdreschens solvie über Anzeige und Feststellung des Drusch- ergebin, ses BcZtimiiningen erlassen.
Der Besitzer von beschlagnahmtem Getreide kann das Getreide, sobald es ausgedroschen ist, dem Kominunalverbande, zu dessen Gunsten es beschlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kontmnnalverband hat dafür zu sorgen, daß das Getreide gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen abgenommen wird.
8 4 Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde die erfordere liehen Arbeiten ans seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Vervslichtete hat die Vornahme aus seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräume» und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binnen einer ihm von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist ausdrischt
8 5. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, so darf das beschlagnahmte Brotgetreide innerhalb dieses Betriebs von einem Kommü- nalverband in den anderen gebracht ivcrden. Mt der Ankunft dds Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes! tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes
Der Besitzer hat die Ortsänderung biiinen drei Tagen unter Angabe der Getreidearteir und ihrer Mengen beiden Kommunal- verbänden anzuzeigen.
8.6. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirk- schastlicher Betriebe aus ihren Vorräten
L) zur Ernährung der Selbstversorger aus den Kops und Monat neun Kilogramm Brotgetreide vertuendendabei entsprechen einem Kilogramm Brotgetreide achthundert Gramm Mehl Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach 8 496, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen sÄner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler, und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder MeA zu beanspruchen haben;
b) das zur Herbst- uud zur Krühiahrsbestellung erforderliche Saatgut verlvenden; das gleiche gilt für zu Saatzwecken auf Saatkarte (8 6a) erworbenes Brotgetreide - „Unternehmer landwirtfchaftlicher Betriebe dürfen aus grüne« Dinkel inrd Spelz Grün kern Herstellen."
Die Reichsgetreidestelle (8 10) hat unter Berücksichtigung der Borratsermittlung vom Herbst 1916 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl bcizrchehalten oder welche Sätze an ihre Stelle zn setzen sind.
Sie kann ferner bestimmen, ioelche Mengen Saatgut auf das Hektar verwendet werdeu dürfen: in diesem Falle sind'die Landeszentralbehörden ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem imrtsckwftlic!>em Bedürfnisse für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen
8 6a. Brotgetreide darf zu Saatzivecken nur' nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften veräußert uud eriuorben werden:
2 ) Die Veräußerung, der Erroerb ^nd die Lieferung ist nur gegen Saatkarten erlaubt. Die Saatkarte ivird aus Antrag dessen, der Getreide zu Saatzivecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche Mederlassung hat. Der Konimunalverband kann die Ausstellung der Karten an airdere Stellen übertragen.
b) Der m» - 2 vorgeschriebenen Genehmigung des Kommunal- Verbandes zur Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unternehmer anerkannter Saatgutwirtschaften selbst- gezogenes Saatgetreide veräußern, sonüe für die Veräuße rung und Lieferung durch zugelassene Händler. Unternehmer anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, kann der Kommunalverband die Genehmigung zur Veräußerung und Lieferung ssslbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzimcken allgemein erteilen.
c) Wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzivecken handeln will, bedarf der Zulassung durch die Reichsgetreide- stelle oder die von ihr bezeichncten Stellen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatkarten, sowie über den Verkehr mit Getreide zu Saatzivecken. Er bestimmt, ivelche Wirtschaften als anerkannte Saatgutivirtschaf- ten anzusel>en sind.
8 7. Die Beschlag iw hme endet mit der freihändigeu Eigentums-' eriverbung durch die Reichsgetreidestelle oder deu Komukuualver Imnd, für den die Vowäte beschlagnähnlt sind, mit der Enteignung, einer nach 8 6 zugelassenen oder einer von denr Kominuiialver- .bande genehmigten i^erivendung
8 8. lieber Streitigkeiten, die aus der Aniveuduug der 88 1 bis 7 sich ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig
8 9. Mit Gefängnis dis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ivird bestraft:
1. iver uilhefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dein Bezirke des Kominunalvtwbandes, für beu sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, ver-» arbeitet oder verbraucht:
2 wer unbefugt beschlagimhinte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußernngs- oder Eriverl^geschäst Über sie ab schließt.


