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§ 8
Meldepflicht und Meldestelle.
Smvcit die von dieser jöefamttmacftuuG belwsseiren Ge^elr- ftftitbc (§ 1) nickt innerhalb der im 8 5 bestimmten Frist zum Wascken eingeliesen oder nicht innerhalb der im 8 6 bestimmten. Frist an die Kri.gswollbedLrf--Miengesellschaft veräußert worden lind, unterliegen sie einer Meldepflicht
Tie Meldungen haben nwnatlich zu erfolgen und sind an das WÄstofsmeldeamt der Kriegs -Rolmoir-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs Ministeriums, Berlin SW. 48, Bert. Hede- mannstratze 11, mit der Aufschrift „Betrifft WoNmeldung^ versehen, zu erstatten.
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Meld» pflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind aNc natürlichen und juristischen Personen, ferner alle loirliä-asklichen Betriebe sowie offentlich-recht- licheu Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an ineldepftichtigen Gegenstücken 8 - haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht besticken.
8 10 .
Stichtag und Meldefrist. '
Für i>ic Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 18. Juli 1916 > Stichtags bei den späteren Meldungen der am Beginn des 15. Tages des betreffenden Monats tatsächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenstäicken (8 8) maßgebend. Tie erste Meldung ist bis zum 31. Juli 1916, die folgenden Meldungen sind bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu Erstatten.
8 11 .
Enteignung
Diejenigen Mengen Wolle, die nicht innerhalb der im 8 5 bestimmten Frist zum Wascheil eingeliefert oder innerhalb der im § 6 bestimmten Frist an die Kriegswollbedarf-dlkttengeseflschaft veräußert sind, werden enteignet werben.
§ 12
Freigabe.
Anträge auf Freigabe von Wolle können gestellt werden b) vpn Schafhaltern für geringe Mengen aus eigenem Besitz brs zum Höchstgewicht von 5 kg RohgetvichL (Schmutzwolle), die rm eigenen Haushalt des Schaflxrlters bearbettst, versponnen und venvendet werden sollen: ck) nach Ablehnung deS Ankaufs der Wolle durch die Kxiegs- wollbüdarf-dlktiengesellschaft in Berlin für die abgelehnten Mengen
Tie frelgogebenen Rtengen sind gesondert von den übrigen zu halten
Tie Anträge siick (im Falle b unter genauer Angabe der ab- gesehnten Menge uick llebersendimg eines Muster-) an die Krieas- Rohstoff-dlbteilmig des Königlich Preußischen Kriegsministerruksts, Sektton W. I., Berlin SW 4§, Verl Hedemannstr. 10, zu richten, tvelche für die Entscheidung zuständig ist.
8 13.
Uebrrgangsbestimnmng.
Wollvorräte, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhanden find, dürfest ohne Rücksicht auf die im § 5 Abs. 1 bestrmlnte Frist innerhalb ernes Monats nach Inkrafttreten der Bekanntmachung gemäß den Bestiminungen des ß 5 zuml Waschen abgeliefert und gemäß den Bestimmungen des K 6 veräußert werden. In allen übrigen Beziehungen findet die vorliegende Bekanntmachung ckuch tfitf diese Wollvorräte Anwendung
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Anfragen ulck Anträge.
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen uns Anträge sind an die Kriegs-Rohstost-Mteilnng des Königlich Preußischen Krieasministeriums, Sektion W. I., Berlin SW 18, Verl Hckemannstr 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Wollbeschlagnahme" zu versehen.
8 15
Inkrafttreten.
Trese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Tie Bekanntmachung Nr. W. I., 3808/8. 15. K R A wiw durch diese Bekanntmachung aufgehoben
Fraukfurt (Main , den 18. Juli 1916.
_ Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
B e t r : Äie oben "
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen.
I^ckem lvir auf die vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps venveissn, beauftragen wir Sie. folgendes alsbald ortsüblich bekannt zu machen: „Das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps hat unterm 18. Juli ds. Is. eine Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien erlassen. Diese Bekanntmachung enthält Bestimmungen über „von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Schurenaubnis, Wascherlaubnis, Veräußerungscrlaubnis,Uebernahmepreise,Melde- pflicht und Meldestelle, meldepflickstige Personen, Stichtag und
Meldefrist, Enteignung, Freigabe, UebergmrgSbeslstiunung, Anfragen und Anträge, sowie Inkrafttreten". Diese BekanNttnachung ist Iw Gicßener Anzeiger entl)alten und kann aus unserer Amtsstube eingesehen werden "
Der Gießener Anzeiger, der obige Bekannttuiachuna enthält, ist von Ihnen ans Wunsch t>cit FJiüerefjentcn vorzulsaen, letzteren auch auf e.ttyaige Frager eingehende Auskunft »u geben, e n, den 18. Jusi 191Ö.
GroßberzoancheS Kreisanrt Gießen.
_ Dr. Ufinget-. _
Bckanntmachmiä.
wordnung über den Handel mit Lebens tvel und zur Bekämpfung des Kette,
unb Futter- Kettenhandels vom
B« tr.^ Be mi
24. Juni
Indem wir auf die Vorschrifteu in 8 1 9lbs. 1, 8 2 Satz 1 und 8 3 der Bekanntmachung Groß-h MrnisteriunrS des Innern vom 5. Juli 1916 (Kreisblatt Nr. 76 von 1916) Bezug nehmen, 'vird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß. durch Ent- chließnng des Großh Ministeriums des Innern vom 13.1. Mts. Nr. M o. I. 12336 der Großh. Amtsgerichtsrat Grc»s in ßen mit Vertretung des Kreisrates sowohl hinsichtlich des rfttzeS in der für den Bezirk der Landgemeinden des Kreises Gießen errichteten besonderen Stelle wie auch nitt dem Vorsitz bei den Verhandlungen dieser Stelle betraut worden ist
Gießen, den 17. Juli 1916
Großherzogliches Kreis amt Gießen. _ Dr. 11 s i n g er. _
Betr ! Verkehr mit Obst.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
„Wie wir erfahren l>aben, sollen imch Festsetzung der Höchstpreise für Obst einzelne Erzeuger, die früher Obst zum Verkauf gebracht haben, mnnnehr mit Abgabe desselben zuruckyalten. Bei dem Ernst der Zeit muß ein derartiaes Verl>alten gufs schärfste mißbilligt und es muß erwartet werden, daß ieder Obst- erzeuaer es als selbstverständliche vaterländische Vslrcht erkennt- das Obst, soweit es nicht für seinen eigenen Bedarf nötig ist, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkamen. In diesem Fall wird sich für uns ein Borgehen gemäß Paragraph 4 des Höchstpreisgesetzes, zwangsweise lieber nähme des Obstes und Verkauf auf Rechnung und Kosten des Besitzers, erübrigen. Die Liebe zum Vaterlande und den B. ädern muß bei jedem Deutschen Sonderinteressen unter allen Umständen zurück tteten lassen. Wir beauftragen Sie. im Sinne vorstehender Ausführungen auf die Bevölkerung einzuwirken Wir hoffen jedoch vestimpzlt, daß bei der Einsicht der Bevölkerung die neuen Höchste Preisfestsetzungen ohne Schwierigkeiten zur Durchführung gelangen werden/'
Gießen, den 11 Juli 1916.
Großherzogliches P^eisamt Gießen.
_ - - Dr. Using er. __
Betr.: Fahrpreisermäßigungen
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Großh.
Polizeiamt Gießen.
Das nachstel-eicke Schreiben des KÜnigl Prenß. st riegsministe- riums vonl 23. v. Mts. teilen wir Ihnen im Anschluß an unser Ausschveiben vom 5. Juli lsd. Js. (Kreisblatt Nr. 73) zur Kenntnisnahme mit.
Gießen, den 13. Juli 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Nach Mitteilung von deutschen in der Schn-eiz internierten Kriegsgefangenen werden ihren Angehörigen, wenn sie zum such der Internierten nach der Schweiz reisen wollen, in den Heimatsorten vielfach Schwierigkeiten bereitet. Es wird dahei ergebenst mitgeteilt, daß die Angehörigen der Internierten diese jederzeit.beüuhen können. Als Ausweis für die Reise ist ein Auslandspaß erforderlich und genügend. Tie Angehörigen (Eltem, Kinder, Geschwister, Ehefrau und Verlobte) der in der Schweiz Internierten werden auf den deutschen Bahnen zum hall>en Fahrpreis befördert. Tiefe Fahrkarten z,m, l-alben Preise werden von den Fahrkarte,,ausgaben auf Grund des vorgeschriebenen Ausweises der Ortspolizeibehörde verabfolgt, der den Namen der Reisenden, Anfangs- und Endstation der Reise, Neiseweg und dt^ mit Stempel und Unterschrift der Ortspolizeibehörde versehene Bescheinigung enthalten muß, daß die Reisenden Angehörige in der Schweiz internierter deutscher Kriegsteilnehmer sind. Auch entferntere Verwandte erlangen diese Fahrpreisermäßigung durch Bottegen einer polizeilichen Bescheinigung darüber, daß die nächsten Angehörigen nicht mehr leben oder ans Alters-, Gesnndheits- oder ähnlrchen Rücksichten nicht reisefähig sind.
Es würde sich empfehlen, gegebenenfalls diesen Lenken Mittel für den Unterhalt in der Schweiz durch das Rote Kreuz zuzuwei sen, wobei zu bedenken ist, daß unsichere und mit loenig Mitteln auS ge stattete Existenzen das Ansehen des Deutschen Reichs im Ausland schädigen können
Rotationsdruck der Brübl'schen Univ.-Buck- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.


