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Bekanntmachung
Nr. W. I. 1640/6.16. K. R. A.
betreffend Beschlagnahme nnd Bestands erhebung der deutschen Schafschur und des Woklgesälles bei den deutschen Gerbereien.
Bom 18. Juli 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit aus Ersuchen des königlichen Kriegsrnßnist^riums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider haichlung gegen die Beschla^- nahme-Änordnungeir ans Grund der Bekanntmachung über die
t ick>erstellung von KrWgsbedavf vom -24. Juni 1915 (ReichH- esetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänznngsbekannt- Mchungen vom 9. Oktober 1915 (Neichs--Gesetzbl. S. 645) und 25. NoveUvber 1915 l Reichst Gesetzbl. S. >78) *) und rede Zuwiderhandlung gegen die ^Anordnungen, betreffend Bestandserhob ung auf Grnnd der Bekanntmachung über Vovratserhebnngen vom 2.'Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekannt-- Machnngen vom 3. Septeniber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21.-Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 664) **) bestraft wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirrt sind. Auch kann die Schließung des Betriebes) gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltnng unzuverlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 603), angeordnet iverden.
t § 1.
Mn der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung lverden betroffen: Der gesamte Wollertrag der deutschen Scl-afschnren und das gesamte Woilgefälle bei den deutschen Gerbereien (auch das Wjollgefälle von aü'slän- dischen Hellen), gleichviel, ob die Wolle sich auf den Schafen, bei den Schashaltern ocker an sonstigen Stellen befindet. (Kurz „Deutscher Wollertrag'^ genannt.)
Ausgenommen von der Bekanntinachung sind diejenigen Vorräte an W!olte, welche gemäß der Bekanntniachnng, betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur W. I. 3808/8. 15. K. R. A. in das EigenÜrrm der Kriegswol!bedarf-Mtiengesellschast in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3, übergegangen sind.
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Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständ/ u>er- beu hiermit beschlagnahmt, solvent sich '.lieht ans den nachfpfgendeu Bestinnnnngen Ausnahmen ergeben.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen tiu den von ihr berührten Gegenständen verboten ist unb rechtsgcschäflliche Verftigungen über' diese nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahnle sind alle Verändennrgen und Verfügungen zulässig, die mit besonderer Zustimmung der Kriegs-Rohstoff'Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums oder auf Gr^nd der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis -N zehntausend Mark lvird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
3. lver unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiserte- fchafst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder eill anderes Vcräußerungs- oder Erwerbsgeschäft übe ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die besckstagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführnngsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich hie Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder »vissentlich unrichtige oder mrvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch könueil Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft- wer vorsätzlich die vorgeschriebencn Lagerbücher einzurr chten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Mskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einznrichten oder zu führen unterläßt.
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Schilrerlnubnls.
Trotz her Beschlagnahme ist das Scheren der Schafe erlaubt, sofern es nrcht zu einer früheren als der in anderen Jahren üblichen/ Zeit geschieht.
§ 5.
Wascherlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist innerhalb 12 Woch>en nach dem Scheren oder Fallen die Ablieferung der Wolle an folgende Firmen: 1. Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover,
2 Woll-Wäscherei nnd -Kämmerei, Hannover-Döhren,
3. Leipziger Wollkämmerei, Leipzig,
.4. Hamburger HLoMam irrerer, Milhetmsburg a. d. Elbe -um Zwecke des Waschens gestattet.
Tie Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden Firmen abzuliefern, wird mit der Maßgabe erteilt, daß die KrtegK-Rohstofs- Abteilung des Königlich-Preußischen Kriegs m miste rin ms das Recht hat anzuordncn, daß die bei eurer der vorbezetchneien Firmen/ 'eingelieserten Wollen au eine andere der vorbczeichneten Firmen oder an die Firmen: i
Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen,
Kirchharner Wollwäscherei G. nt. 6. ö., Kirchhain N.-L., Deutsche Wollentfettüng A.-G., Ooerheinsdorf bei Reichenbach i. V.,
Wollwäscherei und Karbonisieranstalt Nenhütte, Gebr. Len-, NerrWtte ber Lengenfeld i. P.
Mm Waschen weitergesandt werden.
Durch eine derartige Anordnung her Kriegs-Rohstosf-Mteilung des Königlich Preußischen Kriegs m in rsterru ms entstehen dem Einlieferer der Wolle keine besonderen Kosten.
Tie Wäsche der Wolle bei den vorbczeichneten Firmen erfolgt Mi folgenden von der Heeresverunkttung ^hnen vorgeschriebe new Bedingungen:
1. Tie Wolle ist frei nächste BahUstation ihres Lagerortes zu senden.
2. Tre Firmen sind verpfticlftet, daS Waschen der Wolle zu oen Sätzen von 0,325 Mark für 1 kg ans gewaschenes Gewicht gerechnet einschließlich Sortierung bis zu 20 v. H. Unter- und Nebeirsorten und 6,05 Mark nlr 1 kg Zuschlag aus gewaschenes Gewicht gerechnet bei Sortierung ubdr 20 v. H. Unter- und Nebensorten bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug zu bewirken. Tie Wolle ist gut verpackt eiUzuliefern.
3. Ter Waschlvhn ist vor Ablieferung der fcrtrggewaschcnen Wolle zu erstatten.
4. Tie Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Elnlieferurig fetlfrei, das heißt mit einem bei ovr Analyse festgestellten Fettgehalt von höchstens % v. H. zli waschen und das Berkänfsgewicht aus einen Feuchtigkeitsgehalt von 17 v. H. konditioniert sestznstellen.
Tie Firmen unterstehen der dauernden Ueberwachung durch die Krikgs-Rohstofs-Abteilimg des Königlich Preußischen .MiegsMinisteriums.
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Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer Einlieferung bei einer der im § 5 benannten/ Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach ihrer Einlieferung all- gcmeiu erlaubt, mit AusUahine der Veräußerung oder Lieferung an Verarbeiter.
Tie Kriegswollbedars-Akticngesellschaft in Berlin SW. 48, Verl. Hedcmannstr. 3, nimmt Angebote von Schashaltern nur bei einer Menge von mindestens 1000 kg Rohwolle nnd von Nicht- schafhaltcrn nur bei einer Menge von mindestens 7000 kg Rohwolle entgegen.
Tie .gstiegsivollbcdars Aktiengesellschaft stellt über jede an sic veräußerte Menge der knstchlagnahmten Wolle eine Empfangs- besch-engung a/ls.
§ 7-
Nebernnhinepreise.
Tie Kricgswollbedarf AktiengcscUschaft in Berlin SW 48. Verl. Hedemannstr. 3, wird für das nach ß 5 festgcstellte Vcrkanfs- gewicht reiugesvaschener Wolle frei einer der im § 5 bczeichneten Firmen deni Verkäufer
2 ) soweit er Schafhalter ist, den ans Grund der durch die Bc- kantttmachung vom 22. Dezember 1914 über die Höchstpreise für Wolle nnd Voll waren festgesetzten Höchstpreise für ge- ioaschene Wolle sestgestellten Uebcrnahmepreis, d) soweit er nicht Schashalter ist, diesen llcberna7)>nepreis zuzüglich 2 v. H.
zahlen. /
Tie Kriegsivollbedarf-Aktiengesellschttst wird die von ihr zu zahlenden Preise unter Zuziehung einer SachverständigenÜimmission festsctzen.
Tie KriegsüvollbedarßAktiengesellschaft wird auf die zu gewäh reuden Preise vor endgültiger Regelung Mickstagszahlnugeu gc- währen.


