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Bekanntmachung
zur MAführung des § 11 der BurMsratsverordnung' vom 10. Juni 1910 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- intb Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung.
8 11 bft Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 l)at die Erwerbung von Web-, Wirk- und Slrickwaren und den aus ihnen gefertigten ErzeugnUeu durch den Berbrarccher in der Regel von der Mgabe eines Bezugsscheins abhängig gemacht, zu dessen Erlangung der Käufer die Noftvendigkeit der Anschaffung auf Verlangen -darzntnn hat. Bon diese ln' Verlangen kann Ab sta nd genoinimen werden, wenn die B e r m n t nng f ü r die Notwendigkeit s p r i ch t. Die Rcichsbckleidnngsstellc hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden fmui, und a.lch sonst Gru ndsätze cuifznstclten, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird.
In GeMäßhcit dieser Bestiminnngeic gibt die Reichsbekleidungsstelle nach Gehör ihres Beirats folgendes zur Nachachtnng bekannt:
8 1. A1 l g e m eine s.
1. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten in der Beschäftigung der bürgerlickrcn Bevölkerung lösch sich ein allgemeiner Mäßstab für den regelmäßigen Verbraicch von Usidung und Wäsche aller Be- völkerungskreise nicht finde,i, imd es sind darum! auch Durchschnitts^ zahlen nicht verlvcndbar: wohl aber kann bei zahlreichen Bcvolke- rnngsklassen ein geivisser Mindestverbrauch an Wäsche- und Kleidungsstücken zugrunde gelegt werden, oesseu Deckung auf Antrag durch Erteilung eines entspcchenden Bezugsscheines ohne weiteres zugebilligt Iverden kann, während die Notwendigkeit darüber hinaus^- gehender Anschaffung dargetan werdeir,Mußi
2. Hierbei wird bet den; erstmalig erfolgenden Ansuchen um einen Bezugsschein eine Befragung übrw die Vorräte des An suche luden zu erfolgen haben und nur da, Ivo Vorräte nicht vorhanden sind, die Bescheinigung in angeniessenen Grcüizen ohne weiteres' erteilt werden können. Bei wiederholtem' Ansuchen nur Bescheinigung der Notwendigkeit der Anschaffung von Gegenständen derselben 9lrt rst jedenfalls ein strengerer Mastflab anzulegen und die Frage des regelmlästigen Berschleistes zu berücksichtigen.
'S. In der Regel werden die persönlichen Verhältnisse des einzelnen den wichtigsten Anhalt für die. Entschließung über die Notare noch keil d<'r Anschaffung zu bilden haben, wobei in erster Linie die berufliche Beschäftigung des An suchen den mästgebend sein ward, dergestalt, dast Angehörigen von Berufen, ü?i b-eiteu der Berschleif; von Kleidung und Wäsche verhält niÄnästig groß ist, deren Bezug in entsprechend große re n Mengen oder in klrrzerer Zeitfolge zn bewilligen sein wird, als! Angehörigen von Berufen, in denen ein solcher rascher Verschleiß nicht eintritt, oder bei denen anznnehMen ist, dast sie für längere Zeit ausreichende Vorräte an Wäsche und Kleidung besitzen.
4. durch wird cs nach Befinden angezcigt erscheinen, wohlhabeir- '^re Kreise der Bevölkerung auf die keiner Regelung unterworfenen .-UOlsartikel (Bekanntmlachung des Reiel/sianzlers von: 10. Juni >9Ui) zn verweisen, nml so den Verbrauch der übrigen Wären zu verlangsamen. ,
5. ©olcdt der Antrag wir einer dritten Person in Vertretung oder rin Aufträge des Verbrauchers gestellt ist, kann in der Regel von Erörterungen der Vertrctnngs- oder A'-flragsverbältnisseS abgesehen ,verden. Eine. Prüfung, in dieser Beziehung soll nur bei Verdacht des Mißbrauchs erfolgen.
6. Den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten
dlnstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanz ers oderrszegtratbhörden von der ReiclSbeUei- dnngsstelle'cgedeckt iverden soll, dürfen BezggMH^L-AAL. von der Rer chsbekl es dun gsstelle selbst, nicht durch andere Stellen ansgefertrgi werden.
8 2. B c s o n d e r e s ü b c r d i e V e r an n t n rr g der N o t - w e n d i g k e r t d e r A n s ch a s f n n g.
Die Verinutnng für die Notwcndigkcit der Anschaffung von gewissen Klerdungs- und Wäschestiicken kann als gegeben angesehen werden:
a) bei Gründung eines Haushaltes (8'3):
b) für Wöchnerinnen mtb Kinder (§ 4);
c) bei Krankheiten und Todesfällen (§ 5);
d) bei besonderen kirchlichen Feiern und Eintritt in einen Be- . nif (§ 6):
e) m bezug auf eine begrenzte Stückzahl von Wäsche und Kleidung derjenigen Bevölkerungskrcise, bei denerr anzunehineU)
9s Vorräte an Wäsche und Kleidung über den regelmäßigen Bedarf hinaus nicht besitzen ('§ 7\
§ 3. Ber Gründ u n g eine s Haushalte s.
Es kann während des Krieges nicht als angemessen erachtet werden, dast bei Gründung eines neuen Haushalts die Ans- Attnng in der üblichen, oft auf ein Menscherralter berechneten Menge beschafft wird. Ter junge Hausstand muß sich vielmehr 'ivahrend des Krieges zunächst nrit einer geringeren Menge an Wasche und Kleidung begnügen unb emrichten und die vollständige Anschaffung der in Aussicht genommene!; Einrichtungen bis nach Frledensschluh nrrd Wiedereintritt normaler Zeüen verschieben. Wievrel bahn zugestanoen werden kann, läßt sich nach den verschiedenen Gelvohrrhcitcn in den verschiedenen Teilen des Reichs nuht vollständig einheitlich ordnen. Man wirü aber in der Regel
nicht über 20 Prozent der sonst üblich gewesenen Menge hinauf- gehen dürfen. !-
8 4. F ü r Wöchnerin neu und Kinder.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 kann Sänglingswäsckw und Säugt ingsbekleidung überhaupt ohne Bezugsschein gekauft iverden. Mir die Wäsche und Kleidungsstücke, die für Wöchnerinnen sowie für Kinder bis zu 14 Jahren erforderlich sind, kann die Notwerrdigkeft der Anschaffung, wems die Anträge sich in mäßigen Grenzen halten urrd die Annahme begründet erscheint, daß kein Luxus mit der Bekleidung der Kinder getrieben wird, ohne weiteres als gegeben angesehen werde,:.
8 5. B e r K r a n khei t e n u nd To d e s f ä l te n.
Bei Krankheiten und Todesfällen kann die Bescheinigung für Entnahme der notwendigen Wäschestücke beziehentlich der üblichen TranerrtetLulng ohne ipeitepe Eröpternng des Bedürfnisses erteilt werden, jedoch bezüglich der Trauerkleidung nur in gewissem^ den aegenloartigen Verhältnissen entspreche»d<mr Maste.
8 6. Besondere Kleidung für kirchliche Feiern und beim Eintritt in einen Beruf.
Für die bei der Konfirmation bezw. ersten hl. Konnnmrtvi« übliche FeMeidnng sowie für die bei Eintritt in einen Berns, in eine Anstalt oder Schule iPension) Mtwendtge Wäsche und Kler- dnng kann die Bescheinigung ohne besonderen Nachweis des Bei- dnrftnsses in mäßigen Grenzen erteilt werden.
8 7. Bei begrenzter Stückzahl von Wäsche u. n d Kleidung in i n d e r b c nr i 11 c 11 c r Bcvölkerun g s - kreise.
1. Für diejenigen Bevölrernngskreise, die nach ihren Einkom-, mensverhältnissen .und nach den örtlichen Gewohnheiten in der Regel Vorräte an Wäsche und Kleidung nicht besitzen, kann, soweit der erstmalige Antrag nur auf 'Erteilung des Bezugsscheines für ein oder zwei Wäschestticke Derselben Gattung oder ans ein Stück Oberkleidnng derselben Art gerichtet ist, von einer im'itereu Erörterung des Bedarfs abgesehen werden. Dasselbe gilt bezüglich eines zweiten oder dritten Antrages au; Erteilung des Bezugsscheines derselben Gegenstände, ivenn nach der Beschäftigung des Antragstellers oder aus sonstigen umftäitbcu anznnehmen ist, dast eine Notwendigkeit für ben Ersatz dieser Stücke vorliegt.
2. An die Leitung von Betrieben oder ihnen angegliedertew Wohlfahrtseinrichtnngen, die ihren Arbeitern oder Angestellten Arbeitskleidung (gegen Vergütung) liefern, kann die Bescheinigung, unier Bernckstchtig'lng! der Beschäftchungsär, und dcrBesüwif.ig:>ngs- dauer^ während des Krieges und mit Einhaltung einer sachgemäßen Sparsanüeit ausgestellt Iverden, soweit nicht für diese Betriebe die Vorschristm in 8 2 Ziffer 2 unb 3 und § 16 der Vundcsrats- verordnung gelten.
8 8. B e s ch a f f u n g für M i l i t ä r he r s o n e n n n d G efange n e.
1. In betreff der Beschaffung von Wäsche siir Militärpiersonen ist davon auszugehlen, daß Unteroffiziere (ausgenommen die in Ziffer 2 bezeichneten Klassen) und Mannschaften dienstlich hin reichend mit Unterzeug versorgt iverden, dast daher ein Bedürfnis zur eigenen Beschaffung nicht vorliegt. Mo dies im einzelnen' Falle behauptet luirb, ist durch Befragen der betreffenden Militär- Personen oder Vorlegung einer glaublmftcn Versicherung des Be- dürfuisfcS die erforderliche Unterlage für die Entschließung zn bc- Ichaiftn. Letzteres gilt auch für Bekleidung, die von Angehörigen an Gefangene in feindlichen Ländern geschickt iverden soll. Be- scheinignng für mehrere Militärpersonen oder ganz« Truppenteile sind nicht auschlstelten.
2. Da sich Offiziere, Sanitätsoffiziere, Velerinävoffiziere, Be- vite,^BeaintenstellVertreter, Mnsikineister, Unterärzte, Untcrvelc-
rinäve, Zeugftckvrt^QL», Feueriverks- und Festimgsbau-'Offizierstell- vertrcter, Zeug feldwebe l, OberftuerwÄrLv, Feuerwerker, UnterzaU-, meister, 11 utcrinfp'cPtoren und sonstige Gehalt eiupsaugende U.afer- osfiziere ihre Wäsche selbst zu besorgen haben, ist, wenn der betreffende Antragsteller erstmalig oder nach Krankh>eit oder Urlaub von neuem ins Feld geht, die Notwe.tdigkeit der Anschaffung, falls der Antrag sich in angenrcsscneir Grenzen hält, dl bezug aüs Wäsche als gegeben anzuselun.
3. Uniform stücke für Militärpersonen nntevtiegen nach der Bekmmtmachnng des.Reichskanzlers vom 10. Jrmt 1916 nicht der Regelung.
Berlin, den 3. Jirrli 1916.
Reichsbekteidun gsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler.
Bekanntmachung
betreffend Verkehr mit Fett.
Wie der Herr Reick)skanzler (Reichsamt des Innern) demj Krieg saus schuß für pflanzliche unb tierische Oele und Fette G. m. b. H. unterm 12. Juli ds. Js. Ntttgeteut hat, gelten die Vorschriften der Rohfett-Verordnnng von: 16. März dÄ. Js. (Kreisblatt Nr. 26) anchi für die von ausländischem Rindvieh und ausländischen Schafen gewonnenen Rolchetie.
Gießen, den 14. Juli 1916.
Gwstherzogliches Kreisamt Gießen Oe. U s in g er.


