Ausgabe 
18.7.1916
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Ureisblatt für den Ureis Gießen.

Nr. 78 18. Juli_ 1910

Bekanntmachung

über Rübensaft. Aom 6. JE 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund hes 8 8 des Gesetzes über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wivtschaftlichm Maßnahmen usw. Pom 4. August >914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Rübcnsaft (Rübenkraut, R üben kr ende > darf nur mjt Ge- Nehknigung der Kriegs-RübensastgeseNsckmft m. b. K. in Berlin ab­gefetzt werden.

Der Reick)skanzler kann Ausnahwen znlassen: er kann Bestim­mungen darüber treffen, was als Rübcnsaft im Sinne dieser Ver­ordnung anzusehen ist.

8 2 Tie Landeszentralbehörden oder die voll ihnen bestimm- te;i Behörden können anordneu, daß die Vorschrift des § 1 aus Hersteller von Rübensaft, deren Jahr es Herstellung nicht mehr als 100 Doppelrentner beträgt, keine Anwendung findet.

8 3 Wer der Vorschrift des 8 1 Absatz 1 znwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Ge­fängnis bis zu drel Monaten bestraft.

8 4 Diese Verordnung tritt mit dem 20. Juli 1916 in Kraft. D'er Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 6. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

____ Dr. Helsscri ch. _

Bekanntmachung

zur Aenderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Del« früchten omb daraus gelvonnenen Produkten vom 18. Juli 1915.

(Reichs-Gesetzblatt S. 486'. Vom 26. Juni 1916.

Der Bundesrat hat ani Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ivirtschastlichen Maßnahmen usw vorn 4 August 1 914 (Reichs-Gesetzbl S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

Artikel 1. In der Verordnung über den Verkehr mit Del- früchten nsto. vom 15. Juli 1915 > Reichs-Gesetzblatt S. 488) lver- den folgende Aenderungen vorgenommen:

Im 8 1 .Absatz 1 ist hinter das WortRavison" einzufügen: Sonnenblumen, Senf iveißem und braunem).

Der Abi 2 erhält folgende Fassung:

Ties gilt nicht:

1 für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebes der Lie- fernngspflichtigen erforderlichen Vorräte .Saatgut).'

2 fi!r die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Haus­wirtschaft des Lieferungspflichtigen erforderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr als 80 Kilogramm. Tic zur Her­stellung von Nahrungsmitteln von dein Lieserungspslichtigen zu rück gehaltenen Mengen dürfen von. den Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheines zur Ver­arbeit imo angenommen lverden. Tie Erlaubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus: sie sind der Ortsbehörde allwöchentlich znrückznstellen:

8 hei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand desselben. Eigentümers fünf Toppelzentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf Toppelz-entner znrückbchalten werden.

Im 8 2 Abs. l Satz 2 sind die Worte:.erstmalig jedoch) am 1. August 1915" zu streichen Der Absatz ~>m ruiTi ir~§Timt 5 :

Außerdem sind die am \ August 1916 vorhandenen Vor röte bis 5 August 1916 anzuzeigen.

Im Absatz 2 sind die Worte:Nr. 2 bis 5" zu streichen.

Der Absatz 3 fällt weg

Im 8 3 Abs. 2 ist als Preis für Mohn ftxitt 80 Mk. 85 Mk. einzusetzen. Am Schluffe der Preisaufstelluna ist znzufügenS bei Sounenblumeukernen 15,00 Mark bei Senfsaat 50,(X) Mark. Als Absatz 8 wird eingefüqt:

Für die Oelfrüchte ans der Ernte 19l 7, werden die Preise um je ein Sechstel erhöht.

Der Absatz 8 wird Absatz ! und erhält folgende Fassung:

Die Preise verstehen sich für Lieferung frei nächster Bahn- ftation des Lieserungspslichtigen. Dem Lieserungspslichtigen ist das durch vereidigte Verwieger aus der Empfangsstatioch fest gestellte Gelvicht zu bezahlen: bei Aufgabe voll Stückgut ist das voul Beauftragten des Kriegsausschusses l>ei der Lieferung auf der Dezimalwage festge.stellte Geivicht >naßgeben.d. Der Lieferungs pflichtige hat die Oelfrüchte bis zur Abnahme aufzubewabren und pfleglich zu behandeln. Dell Lieferuugspflichtigen sind diejenigen, gleichzuachten, die Oelfrüchte der geilanmen Art für Rechnung Dritter in Verwahrung haben.

Der 8 7 erhält von Satz 3 an folgende Fassung:

Für die bei der Oelgewinnung anfallenden Oelkuchen und Oelmeliie sind die Vorschriften der Verordnung über den Verkehv Nlit t'lraflfnttermitteln vonl 26. Juni 1915 Reichs Gesetzbl. S. 899) maßgebend.

Atanb-u/ittcu oder Vereinigirngen von Landwirten, welche

selbstgewonnene Oelfrüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf auf je 100 Kilogramm abgelieferte Oelftüchte bis zu 35 Kilogramm Oelkuchen von der Bezugsvereinigung der deutschen LaiMvirte zu lieferst.

Oel-e, OMuchen und Oel mehle, die ans den deil Erzeugern belassenen Mengen (8 1 Abs. 2 Nr. 2, 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern.

Im 8 10 ist bei Nr. 3 in der Klammer statt2" zu setzen 4

Der Paragraph erhält folgenden Zusatz:

6. wer ohne Vorlegung und Abnahme des Erlaubnisscheins Oelfrüchte zur Verarbeitung auntuimt (8 1 Abs. 2 Nr 2).

Der 8 11 erhält folgende Fassung:

Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Oelfrüchte, die ans dem Auslände einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet eingefübrt worden sind oder eingeführt werden werden Sie findet ferner Anweichung cuif Oelretlich, Sesain-, Baumwoll- und Rizinussamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Buch­eckern, Sojabohnen, Mowväsaat, Jllipe-, Schi- und geraspelto Kokosnüsse, Palmkerne und Kovra, die nach dem 20. Oktober 1915 ans dem Ausland eingeführt wordeft ftnd oder eiugeführt werden werden.

Artikel 2. Der ReickBkaiizler wird ermächtigt, den Wort- laut der Bekanntmachung über den Verkehr mit Oelfrüchten nstd daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 438) nebst Nachträgen, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter dem Tage dieser Verordnung int Reichs- Gesetzblatt bekanntznmachen.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit Dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin den 26. Juni 1916

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh

Bürgermeistereien der Londgemeinden des Kreises.

Nach 8 1 Absatz 2 Ziffer 2 der obigen Bekanntmachung, in der früheren FasfÜng abgcdrnckt in Nr 169 des Gießener Anzeigers vom 21. Juli 1915, dürfen die zur Herstellung von Nahrunas- Mitteln von den Lieferuugspflichtigen zulässigerweise znrückge- haltenen Mengen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Ab­nahme eines Erlaubnisscheins zur Bearbeitung angenommen werden Tie Erlaubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus, sie sind der Ortsbehörde allwöchentlich zurückzustellen Ta Sie vor« li egen den fall sals Ortsbehörde in Betracht ko nt« m e n. empfehlen lvir Ihnen, die Mühlen unter Hinweis auf die Strasbestimmnngen 8 40 Ziffer 5 entsprechend zu bedeuten

Gießen, den 5 Juli 1916

Großh erzog! ich es Kreisamt Gießen. _ Dr. Usin g er. __

Bekanntmachung

über die Preise für Obstmns und sonstige. Fettersatzstofse zinnl Brotaufstrich. Vom 10. Juli 1916. y\

Auf Grund des 8 « Absatz 2 der Bekanntmachuitg be. ^ kanzlers vom 11. November 1915 (Reichs^Md-sl)^ ld., sowie unter Bezuguahtue^Nsn^BekaMniachnng über die Regelung -InvifrmTe für a) Bnchn>eizen mrd Hirse und deren Verarbeitn.nL, I>) Gemüse und Obst, c) Obstmns und sonstige Fettersatzstofse zum Brotaufstrich vom 17. Novcinber 1915 meibeii die Großh Kreis ämter und in den Städten von nrehr als 20 000 Einlvohnern di« Oberbürgermeister ermächtigt, in geeigneten'Fällen, namentlich bei Ware, die aus dem ?lnsl«nde eingesührt loird, Preise für den Verkauf von Obstmils festznsetzen, die die von dem Reichskanzler mit Bekanntmachung von? 1-1 Dezember 1915 festgesetzten über­steigen

Diese Bestimmung tritt sofort iu Kraft

Tarmstadt. den 10. Juli 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

__ v. Homberg f. __

Bekanntmachung.

In teilmeiser Abänderung unserer Ansführnngsbekannt- machnng von» 15. Juni 1916 lverden ans Grltnd des 8 13 der Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 über Regelung des Verkehrs mit Web, Wirk und Strickwaren für die bürger­liche Bevölkerung (Reiche Gesetzbl. S. 463) als zuständig Be- Hörden im Sinne der 88 1 2, 18 der Verordnung in beu Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgernreisder, in den übrigen Städten die Bürgermeister, sollst die Großh Kreisämler bestimmt.*)

Tarnlsbadt, den 6. Juli 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. H o m b e r g k. *

*) Siehe K l eisblatt Nr. 61.