Ausgabe 
11.7.1916
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Kreisblatt für de» Kreis Gktzen.

Nr. 76 _II. Juli 1916

Verordnung

betreffend anbertmtc Regelnng der Paßflicht. Vom 21. Juni 1916.

Wir Wilhelnk von (Lottes Gnaden Dnttscher Kaiser, König von Preußen usw.

verordnen ans Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 33) im Namen dos Reichs für das Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaß-Lothringens, was folgt:

8 1. Wer das Reichsgebiet verlädt oder rver atts d^em 2kuslande in das Reichsgebiet eintritt. ist verpflichtet, sich durch einen Patz über seine Person ansznweisen.

Tor Patz bedarf vor dem jedesmaligen Grenzübertritte dos Sichlvornterkes der zuständigen dentschm Behörde.

§ 2. Jeder Lluslander, der sich im Reichsgebiet anshalt, ist verpflichtet, sich durch einen Pah, über seine Person ausznweisem

§ 3. Für besondere Fälle kann der Reichskanzler auch andere amtliche Papiere 'Pas.ersatO als genügenden Ausweis für den Grenzübertritt i§ 1 Abs.' 1) oder den Aufenthalt im Reichsgebiet (8 2) allgemein zulr.s en oder Befreiung von dem Erfordernisse dos Sichtvermerkes (8 1 Abs. 2, allgemein gewähren.

8 4. Für Grenz bezirke, insbesondre für den kleinen Grenz-- vcrkehr, sowie zum Verkehr aus'bestimmten Wasserstraßen, können die Militärbefohlshaber (Ol eekommandos, stellvertretenden General­kommandos, Marinc'Slali> ns-Kvmmaudos) nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehöcden gewissen Arten -von Personen den Grenzübertritt mit anderen Ausweisen als Pässen gestatten oder Befreiung von dem Ersordornisse des Sicht vor mor kos g-o.vähren.

8 5. Im Einzelfalle können der stellvertretende Gencralstab der Armee und der Lldmiralstab der Marine, sowie, die für den Grenzübortritt zuständigen Mi l i t ärb efehlshabcr Ausnahmen von den Vorschriften des 8 1 zulassen.

Z 6. Tor Reichskanzler erlägt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen, insbesondere über Form und Inhalt der Pässe und des Sichtvermerkes, über die Voraus­setzungen für die Ausstellung der Pässe und dos Sichtvcrnierkes, sotvie über das bei der Ausstellung des Sichtvermerkes zu beobachtende Versah en: er bestimmt, inwieweit von dem!

Erfordernisse des jedesmaligen Sichtvermerkes (8 1 Abs. 2) Be­freiung gewährt werden kann.

Soweit der Reichskanzler Ausführungisauordnungen nicht er­läßt, können solche Anordnungen von den Ländeszontralbehördon! erlassen werden.

8 7. Tie Vorschriften die'er Verordmmg gelten für dnt Greuz- üborlritt von und nach den besetztem Gebieten, die an das Reichs­gebiet angrenzen, nur insoweit, als nicht besondere Auordnnngeni der zuständigen Militärbehörden bestehen.

8 8. Tiefe Verordnung (Patzordmutg) tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Mit dom gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Patzpflicht, vom 16. Dezember 1914 (Reichs-Gosctzbl. S. 521' anher Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchst eigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Kaiserlichen Jusiegel.

Gogegeben Großes Hauptanartier, den 21. Juni 1916.

(Siegel) Wilhelm.

Tr. H e l f f e re ch.

Bekanntmachung

betreffend Aussührungsvorschristen zu der Paßverordnnng.

Vom 24. Juni 1916.

Auf Grund der mir im 8 6 dlbs. 1 der Patzverordnuug vonr 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) erteilten Ermäch­tigung bestimme ich hierdurch folgendes:

Ausstellung der Pässe

Deutsche Pässe

1. Tie bisher erlassenen Vorschriften über die Zuständig­keit der Behörden zur Ausstellung von deutschen Pässen bleiben in Kraft.

2. Pässe sind in der Regel mit Geltung für die Dauer eines Jahres, keinesfalls für eine längere Dauer anszustcllen. Bei Ausstellung des unten Passes ist der alte Patz einzuziehew,

3. Kinder unter 12 Jahren erhalten keinen Patz. Familien­pässe werden künftig nicht mehr 'ausgestellt; Personen über 12 Jahre bedürfen eines selbständigen Passes. Früher ans­gestellte Familienpässe bleiben nur bis zum 30. Soptember 1916 gültig. Kinder unter 12 Jahren, die die Grenze überschreiten, bedürfen eines amtlichen Ausweises über Namen, Alter und Wohnort.

4. Für Pässe dürfen abgesehen von Ministerialpässen nur die vom Bundesrate beschloiseuen Muster verwendet werden.

5. ^Deutsche Pässe dürfen nur Personnt ausgestellt werden, deren Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat oder deren unmittelbare Reichsangehörigkeit feststeht. Tie Staats­

angehörigkeit oder die unmittelbare ReichSangehörigkeit ist in dem Passe zu vermerken: war der Paßinhaber früher staatlos, oder besaß er eine nicht deutsche Staatsangehörigkeit, so ist auch dies unter Angabe der fremden Staatsangehörigkeit und des Zeitpunktes, zu dem er Deutscher geworden ist, zu vernterken.

6. Deutsche Pässe dürfen nicht cutsgestellt werten:

u) wenn der Ausstellung gesetzliche Hindernisse entgegnr- ftehen,

b) wenn der Verdacht besteht, daß der Patz in den Händow des Inhabers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten würde.

7. Deutsche Pässe müssen mit einer Personalbeschreibung und mit einer Photograplste des Patzinhabers aus neuester Zeit, mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photo­graphie. lowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber ver­leben sein, daß der Patzinhaber tatsächlich die durch die Plwbo« graphie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Die Photographie ist auf den Patz ausznriebon. linb amtlich derart abzustempeln, datz der Stempel etwa zur Hälfte auf.der Photographie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist.

Die amtliche Bescheinigung mutz von der zuständigen deutschen Paß- oder Polizeibehörde oder Don dem deutsche:! Berusskonsul, oder Gesandten ausgestellt sein.

Ausländische Pässe

8. Ausländische Pässe müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt sein und die Staatsangehörigkeit gegebenenfalls auch die frühere Staatsangehörigkeit des Patzin Habers ein­wandfrei ergeben.

Die für deutsche Pässe nach Ziffer 3 und nach 7 Abs. 1 gel­tenden Vorschriften finden ans ausländische Pässe entsprechend« Anwendung. Die amtliche Bescheinigung kann außer von der zuständigen ausländischen Behörde oder einer der in Zister 7 As., 2 genanntbcn deutschen Behörden vom Berusskonsul oder Gesandten des Landes, dem der Patzinhaber angehört, ausge­stellt werden. Int Ausland genügt auch die gerichtliche Be­scheinigung.

P a ß e r s a tz

9. Soweit die Paßbehörden ermächtigt werden, in besonderen Fällen einen Personalausweis als Patzersatz anszu stellen (§ 3 der Patzverordnung), hat die Ausstellung nach anliegendem Muster zu erfolgen.

Die von den Militärbefehlshabern bisher getroffenen oder ausrechterhaltenen Anordnungen, wonach für besondere Fälle auch andere amtliche Papiere (Paßersatz) als genügender Ausweis für den Grenzübertritt oder den Aufenthalt tut Reichsgebiete zugelassen sind, bleiben in Ztzraft mit der Wirkung, daß der Pcttz- crsatz, soweit der Aufenthalt im Reichsgebiet in Frage kommt, für das gatize Reichsgebiet Geltung hat.

Ausstellung der Sichtvermerke.

10. Für die Ausstellung der Sichtvermerke zuständig (Sicht-- vcrmerksbehörden) sind:

3) wenn der Patz zur Ausreise aus dem Reichsgebiet ver­wendet werden soll, die von dnt Landcszenlralbehördew bestimmten Verwaltungsbehörden, und zwar: bei Pätzinhabern, die im Deutschen Reich einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, die für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständige Verwaltungsbehörde; bei Patzinhabern, die im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht haben, die für den Ort zuständige Verwaltungsbehörde, von dem auch die Ausreise angetreten werden soll;

b) wenn der Patz zur Einreise in das Reichsgebiet verwendet werden soll, der deutsche Berusskonsul oder Gesandte, und zwar:

bei Patzinhabern, die im verbündeten oder p.entralen Ans­lande einen Wohnsitz oder dauernden An'e ithalt baben, der für den Wohnsitz ed.r Ansen:hat sert zu; ändige Konsul oder Gesandte;

bei Patzi'nhabern, die im feindlichen Anslande einen Wohn­sitz oder dauernden Aiifenthstt haben oder di' ihre Roste außerhalb Europas angetreieu oder ans der Reise ein feind­liches oder vom Feinde besetztes Land berührt hrbe.t, der Konsul oder Gesandte in dem Lande, von dem ans der Grenzübertritt erfolgen soll:

bei Patzinhabern, die im Auslände einen Wohnsitz oder dan- ernden Aufenthalt nicht haben, der Konsul oder (-^sandte in dnw Lande, von dem aus die Reise anzett eien wer­den soll.

Ist für einen Patzinhaber. der int Auslände seinen W Am sitz oder dauernden Aufenthalt hat, die Erlangung des Sie!no r- Merkes von dem für seinen Wohnort zuständigen Konsul ooee Ge- faubten nach Lage der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, so kann