Ausgabe 
11.7.1916
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der ©ixMiu'imcrf von bent Konsul oder Gesandt:n m dem Lande au "gestellt werden, von dem aus die Reise an getreten werden soU. Die Aiisstellnng ist erst zulässig-, naächcm durch Rnckircuie bei dem zuständigen Konsul oder Gesandten, oder wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, durch geeignete ^Mitte­lungen einwandfrei festgestellt worden ist, daß ^.le Vorauosetz- ungen ftir die Ausstellung des Sichtvermerks erfüllt find.

11 Die Aufstellung der Sichtvermerke darf nur erfolgen, wenn die Notweirdigkeit der Reise (-Ein-, Aus- oder Durchreise) aus­reichend und eiutvandfrei dargetan ist uitb der Zweck der Reise den öffentlich, n Interessen nicht zuwiderläuft. Sie mul jedenfalls ver­

a) tvenn der Reise gesetzliche Hindernlste Nit gegenstehen, d) wenn die Reise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten würde, , . ~ . - r

c) wenn durch die Reise allgemeine wirtschaftliche Jntereffen

geschädigt würden, ^

d) wenn der Verdacht besteht, daß eine Ausreise aus dem Rewi gebiet in der Absicht vorgenommeu werden soll, Vermögen der Steuerpflicht zu entziehen.

12. Wehrpflichtigen darf für die Ausweise der Sichtvermerk nur mit Ziistimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, m dessen Kontrolle sie stehen. Soweit für Wehrpflichtige eine wlche Koiitrolle nicht besteht, ist die Zustimmung des Wenigen Bezirkskom­mandos erforderlich, in dessen Bezirk die Wehrpflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

13. Ist zur Reise die besondere Erlaubnis einer Militärbehörde erforderlich, so darf der Sichtvermerk nur ausgestellt iverden, wenn der Nachweis für die Erteilung bc$ Erlaubnis durch Vorlegung des militärischen Passierscheins' beigebracht wird.

14. Für jeden Grenzübertritt ist ein besonderer Sichtvermerk

erforderlich. .

Beim Vorliegen eines dringenden staatlichen, wirtschaftlichen oder als berechtigt anzuerkennenden anderen Bedürfnisses kann der Sichtvermerk auch zur Rückreise oder ju mehrmaligem Grenzüber­tritt ausgestellt iverden »Rückreise-, Dauersichtvermerk). Der Rück­reise- und der Dauersichtvermerk werden in der Regel nur zum Ueberschreiten derselben Grenzübergangsstelle stnd nur dann aus­gestellt, wenn die völlige Zuverlässigkeit (Unverdächtigkeit) des Paß­inhabers feststeht.

15. In dem Sichtvermerke müssen angegeben sein:

a) tvenn er zur Ausreise ausgestellt tvird: die deutsche Grenzaiisgangsstelle,

der Zeitraum, innerhalb dessen die Ausreise erfolgen mußt, das Reiseziel, der Reisezweck,

die Dauer des Aufenthalts im Ausland:

b) tvenn er zur Einreise ausgestellt tvird: die deutsche Grenzeiugaugsstelte,

der Zeitraum, innerhalb dessen die Einreise erfolgen muß, das Reiseziel unter Hervorhebung der im Inland zu besuchen­den Orte oder Oertlichkeiten, der Reisezweck.

Die Dauer des Aufenthalts im Inland, und sofern der Pahinhaber keinen Wohnsitz oder dauenrden Allfenthalt im Inland hat, in der Regel mindestens zw?i Deutsche oder zwei deutsche Firnken, die im Inland ausge­sucht iverden sollet::

c) wenn der Sichtvermerk zur Durchreise ausgestellt tvird: die deutsche Grenzeingangsstelle,

die deutsche Grenzausgangsstelle.

der Zeitraum, innerhalb dessen die Einreise erfolgen muß, der für die Durchreise durch das Inland zu wählende Reise- lveg.

die für die Durchreise zur Verfügung stehende Zeit, das Reiseziel, der Reisezweck,

d) wenn der Sichtvermerk für Hin- und Rückreise oder zu mehr­maligem Grenzübertrilt ausgestellt wird (Rückreise-, Daner- sicht vermerk):

die deutsche Grenzausgangs- oder Grenzeingangsstelle, das Reiseziel,

der Zeitpunkt, tn dem die Gültigkeit des Sichtvermerks erlischt,

im Rückreiscsichtvcrmerk außerdem: der Reisezweck.

16. Der Antrag auf Ausstellung des Sichtvermerkes ist bei ßsr zuständigen Behörde anzubringen.

Mft dem Antrag hat der Pahinhaber vorznlegen: einen gültigen Paß:

Nachweise, die den Zweck und die Notwendigkeit der Reise in ausreichender Weise ergeben:

©) nicht aufgezogene Photographien, die der Photographie im Passe entsprechen müssen, und zwar mindestens 3, bei einem Tuvchreise-, Rückreise- oder Dauersichtvermerk niindestens 4, bei ausnahmsweiser Zubilligung von mehr als einer GrenzüberganaDelle so viel mehr Abzüge als Grenzüber- aangsstellen üver die eine Stelle hinaus zugebilligt werden sollen.

Besondere Bestimmungen für Besatzungen der zwischen deutschen Seehäfen und dem J usland verkehrenden Kauffahrte ischr f f e (Schifssführer Kapitäne Schisfsosnzrere, ^chissslente, fotvie die übrigen aiif dem Schiffe angesteltten Personen).

17. Zur Ausstellung der Sichtvermerke für die Schifssbesatzung (Seeschifsersichtvermerk) sind zuständig: . ^ .. .

a) wenn der Paß zur Ausreise aus einem deritscijen Hafen an

Bord eines Schickes verwendet iverden soll, die ^.lctstver- merksbeHörde des Hafenorts, von dein aus der Paßinhaber die Fahrt antritt, oder falls an: Hafenort eine solche ihren Sitz nicht hat, die für den Hafenort zuständige OrGpoUzei- behördc; .

b) wenn der Paß zur Einreise in einen deutschen Hasen an Bord

eines Schisses verwendet werden soll, neben dem sonst zu­ständigen Berufskonsul oder Gesandten (Ziffer 10 o) der deutsche Bcrusskoiisul oder Gesandte m deni Lande, voi: dem aus der Pahinhaber die Fahrt antritt:-einer Rückfrage bei dem sonst zuständigen Konsul oder Gesandten gemäß Bister 10b Abs. 2 bedarf es nicht. . ' . .**

Ist die Beschaffung des Sichtvermerkes ber emem deutschen Berufskonsul oder Gesandten für den Pa hm Haber b:1 anders erschtvcrt (weite Entfernung vorn Sitz des Koiisuls oder Ge­sandten, Kürze der Zeit vor der Abfahrt des Schiffe» inid dergleichen^ so kann der Sichtvermerk bei der nach a) zu­ständigen Behörde des ersten deutschen Hasenorts, den das Schiss bestimmungsgemäß autänft, nachgeholt werden.

18 Die Nottvendigkeit der Reise gilt als dargetan, wenn die dienstliche Stellung als Schifssführer oder Schiffsofsizier oder die Anmusteriing auf einem zur Fahrt von oder iiach deutschen See­häfen bestimmten Schisse nachgewiestm wird. ...

19. Der Seeschiffersichtvermerk wird als Rückveife- oder Tanersichtvernnrk aiisgestcllt, tvenn sich ein Bedürfnis hierfür aus der dienstlichen Stellung des PnHitiHabers auf den: Schiss oder au» dem Inhalt des Heiiervertrags (Henerscheins) ergibt

Die Geltungsdauer des Sichtvermerks ist dein Bedürfnis ent­sprechend zu bemessen. Ter Sichtvermerk erlstcht vor Ablauf ferner Geltungsdauer, tvenn der Pahinhaber aufhört, der Besatzung des im Vermerk bezeichneten Schiffes anzugehören.

20. Im Falle der Ausreise aus einem deutlichen Hafen rann

in einem Rückreisesichtvermerke für die Rückkehr ein anderer deut­scher Hafen als der Ausrßisehasen angegeben werden m emern Dauersichtvermerke könnet: mehrere deutsche Hafen al» Ausrcife- oder Einreisehäfen zugelassen werden. . ... f ..

21 Die örtliche Geltung der Seeschisfersichtvermerke ist auf die darin aufgesührten beutscheii Hafenorte be, che an kt Zum AufNichen anderer Hafenorte oder zur Voriiahme einer Reise m da» Re:u)»- qebiet (Binneureise) berechtigt dieser Sichtvermerk nicht .

22 Im Seeschiffersiästvermerke müsfeu angegeben seu::

Der Name des Schiffes, auf dem der Pahmhaber fährt, seine dienstliche Stellung auf dem.Schiffe, seine Nummer in der Musterrolle, sowie die deutschen Häfen die er besuchen darf.

23. M^t dem Antrag auf Ausstellung des <seeschifferftcht-

vcrmerkes sind außer dem Passe des Antragstellers und den gemäß Ziffer 16, 19 ersorderliche:: Nachweisen so viele nicht ausgezogene Photographien des Paßüihabers vorznlegen, wie Hafenorte im Sichtvermerk 'angegeben Iverden sollen, und min­destens eine weitere ebensolche Photographie. A m

24. Trügt der deutsche Berusskonsul oder Gesandte Be­denket:, dem Pahinhaber einen Rückreise- oder Dauerlichtver­merk auszustellen, so kann er für die Reise nalch dem deulfchen Einreisehafen einen einfachen Seeschifsersichtvermerk ausstellen, der nurgür diesen Hafei: gilt, lieber die Ausstellung des Sichtvermerkes für die Rückreise oder eines Dailerslchtverinerkes befindet als­dann die zuständige inländische Dienststelle.

25. Will der Paßinl>aber von dem Einreisehafei: ans e:ne

Binnenreise antreten (Ziffer 21 Satz 2), so gilt die Aiinahme, daß er mit dein Berlassei: des Hafenortes dre deutsche Grenzer überschreitet. , ,

Will bet Paßinhaber bie Bumenreise unternehmen, um im Jnlande zu verbleiben, so bedarf er eines Einrnsesichtvermeriä nach den allgemeinen Bestimmungen (Ziffer 10 ff.). Der Sicht­vermerk wird jedoch in diesem Falle von der Sichtverinerks-. behörde des Hasenortes ausgestellt; hat die Sickstvermerkvb^ Hörde ihrei: Sitz nicht au: Hafenorte, so ist für d:e Reise zu dieser Behörde eine schriftliche Erlaubnis der für den Hasenort zuständigen! Ortspolizeibehörde emzuholen; in der Erlaubnis ist der Reis^ zweck anziigebeii. Mjt der Ausstellung des Einreisesichtvermerkes verliert der Seeschiffersicht vermerk seine Gültigkeit..

Will der Paßmhqber die. Binnenreise nur für eine rm vo^ aus bestimnibare Zeit unternehmen, iim nach deren Ablauf die Seefahrt auf demselben Schifte fortzusetzen, so kann, falls dt« Nottvendigkeit der Binnenreise ausreichend bearündet wird und Bedenken' i:icht bestehen, die für den Einreisehafen zuftändiae Ortspolizeibehörde diese Binneureise genehnirgen. Die Genchmt- guug ist unter Angabe des Zweckes, des Zieles und der Däner der Btnnenreife voi: der Polizeibehörde im Passe zu verinerken. Der Genehnriauligsvermerk ersetzt den nach de:: allgeinemen Vor­schriften fvnft erforderlichen Nückreisesichtverinerk. Kel/rt der Paß­inhaber nicht reck)tzeitig nach dem tzaftnorte zur Fottsetzlmg der