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Ureisblatt für den Ureis Gietzen.
Nr. 75 _10. Juli___
Betr.: Erntevorschätzung im Juli, August und September 1916. An den Ober nrgermeister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
8 1. Wie im vorigen Jahr sollen auch in diesen: Jahr für jede Gemeinde die mutmaßlichen Hektar-Erträge folgender Feldfrüchte ermittelt werden: , ^.
a) in der Zeit vom 10. bis 20. Jul: 191 6: W,Iller-- fveizen. Ämmenveizen, Spelz (Emer und Einkorn, Winter- und SommersrilchtH Winterroggen. Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommergerste), Gemenge ans Getreide der vorgenannten Arten, zur menschlichen Ernährung geeignet, Raps und Rübsen, Frühkartoffeln, Futterpflanzen zu H-eugetvinnnng und zwar Klee aller Art. auch mit Gräsern gemischt, Luzerne und sonstige Futterpflanzen, insbesondere Esparsette, auch in Mischung, Heu von Betvässe- rnngsnstesen und Herr der'anderen Wiesen, i n d e r Z e i t v o in 10. b i s 2 0. August 1916: Hafer (allen:), Hafer im Gemenge gnit Getreide oder Hülsenfrüchten, Futterpflanzen zu tzeugewinnnng wie zu a (ausgeschlossen Heu von Wiesen), :
in der Zeit öom>'15. bis 25. Septe mber 1916: S pä tkar to f fe ln, Zuckerrübe::, Runkelrüben, Kohlrüben, Weistrüben, Gelberüben (Pferde möhren), Futterpflanzen Heugewinnung und Heu von Wiesen (Grummet, Ohnit) une zu a.
Das Ergebuis der Erl-ebnngüvi:H als Gntndlage für die rechtzeitige Verbrauchisregelung dienen.
8 2 Für die Erheknmg soll in jeder Gemeinde ein Ausschuß von 3 bis 4 Mitgliedern gebildet (werden.' Demselben >haben außer de:n Bürgermeister oder dessen Vertreter Laill>wiyte anzn- gchüren, die mit de»: Ertragsvcrhältnissen der Gemarkung besonders vertraut fiitb.
§ 3 Die Er heb nn g spa pie r e, Anweisung (4 Stück) und F r a g e b o g e n (2 Stück), wird Ihnen die Großh. Zentralstelle ffir die Landesstatistik in Tarmstadt zusenden. Wenn bis zum
b)
e)
10. Juli die ZälLpapiere :wch nicht eingetrvfsen sind, so ist die Zentralstelle sofort zu benachrichtigen: Fernsplechnumnnr 2657). Jedes AnsschNstmitglied erhält eine Anweisung. Ein Fragebogen i st ansgefüll t spätcstens,am 2 2. J uli, später a m 2 2. August und zuletzt am 27. September 1916 an d i e_ genannte Zentralstelle abzusenden. Das zweite Stück bleibt bei Ihren Men. Alles iveitere ist aus der Anweisung und dem Fragebogen zu entnehinen. Die Absendun g s t e r m t n e sind unter allen Umständen e kn- ruhalten.
§ 4. Für die drei Erntevorschätzungen im Juli, August und September 1916 ivird ein und derselbe Fragebogen verwendet. Der Fragebogen ist spätestens arn 22. Juli an die Zentralstelle abzuschicken; diesen Uvirb Jhüen die genannte Stelle reckstzeitig, wieder znsenden, danüt Sie die Ernterorschätzung im August eiiv- tragen können. Wenn dies geschehen ist, so ist dieser ausgesüllte Fragebogen stmtestens am 22. August an die Zentralstelle znrück- znsenden. In ähillicher Weise wird im September verffahren.
Sie ivollei: sich die sofortige Bildwrg der ü: §2 genannten Konnnissionen angelegen sein lassen, soweit sie nicht schon nach unserer früheren Anordnung erfolgt sein sollte
Gießen, den 8. Juli 1916.
GroßherzoalicbeS Kreisamt Gießen.
_ Dr. Usinger. _
B e 1 r.: Die Bildung von Schössen- und Schwurgerichte.
An beu Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, mit der Aufstellung der Urlisten dnr zum Amte eines Schöffen oder' Geschworenen bestellten Personen zu beginnen und diese Listen nach vorgängiger achttägiger Offenlegung samt der etwa erhoben werdenden Reklamationen mit Be- aleitbericht spätestens bis zum 15. Oktober l. Js. an die zuständigen Amtsgerichte einzusenden.
Die Spruchlistei: der Geschworenen haben in früheren Jahren luehrfach die Namen von Personen enchalten, welche. das,80. Lebensjahr noch nicht vollendet oder das 65. bereits übei'schritten hatten. Hierdurch sin in bei: Schivnrgerichtssitznngen den Fortgang der Verhandlungen hemmende Weiterungen veranlaßt worben Derartige Vorkoinmuisse können nur durch eine genaue Beobachtung der hinsichtlich der Aufstellung der Urlisten der Schöffen und Geschworenen bestehenden Bestimmungen vermieden werden. Wir machen Ihnen daher die sorgfältigste Beobachtung der Vorschriften in 8 1 und 9 der Verordnung vom 14. Mai 1879 (Reg.- Blatt S. 213) zur Pflicht. Hiernach sind die in den §8 32, 33 und 34 des Gerüchtsverfa ssun gsgesetzes bezeicbneten Personen nicht in die Urlisten ausznnchmcn, während bei den in: § 35 daselbst Genannten der Grunds warum sie ablehncn können, in der Spalte „Bemerkungei:" der Lifte anzngeben ist. In aUen FäNen, in Ivel
chen Zweifel darüber bestehen, ob "eine in d:c Urliste auszuneh- mende Person das 30. oder 65. Lebensjahr vollendet lwt, wollen Sie sich durch eine Anfrage bei derselben oder in sonst geeigneter Weise genau über deren Alter vergewissern. Es ist nicht angängig, Personen, die Sie für ungeeignet zum Amte eines Schöffen oder Geschioorenen halte::, bei denen aber die gesetzliche» Vorauchetzunyen: vorliegen, aus der Liste wegzulassen. Sie wollen vielmehr diese Personen ebenfalls in die Liste anfnehmen, Ihre Ansicht aber unter „Bemerkungen" oder im Begleitberichte angeben.
Insbesondere wollen Sie auch dafür sorgen, daß in den Listen keine Personen fehlen, die nach gesetzlicher Bestimmung aufgenom- men werden nrüssen. Wir erwarten Vollständigkeit der Liften.
Das zur Aufstellung der Liften erforderliche Formular wird Ihnen k. H. zngesandt werden.
Gießen, den 4. Juli 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen _ Tr. Usinger. __
Betr.: Karlofselvcrsorgnng: hier: die Frühkartoffeln.
An den Oberbürgermeister zu Gietzen und Die Grotzh. Bürgermeistereien der Laiwgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf die Bekannt nmcbnng Großh. Ministeriums des Innen: vom 28. Juni 1916 Kreisblatt Rr. 72) weisen wir darauf hin, daß der Verkehr mit Frühkartoffeln denselben Beschränkungen unterliegt, wie die 1915 geernteten Kartoffeln. Es ist mithin jeder Handel ohne unsere iwck) der 'Polizei- Verordnung vvm 18. November 1915 zu erteilende Erlaubnis untersagt, die gesamte Ernte steht den: Kommnnalverband zuv Berffkgimg, auf vn: Kopf der Bevölkerung ist die seitherige Menge von täglich 1 Pfund zu rechnen, jede Ausfuhr, aus deu: Kreise Gießen bedarf unserer Genehmigimg, die A:M,hr aus Hesse:: derjenigen der Landeskartoffelstelle Darmstadt. Eine Berrütternng der zur menschlichen Nahrung geeigneten Kartoffeln ist verboten. Vorstehendes und die obengenannte Bekam, tnrachnng wollen Sie wiederholt ortsüblich bekannt machen und jeder Zuwiderhandlung entgegentreten, gegebenenfalls /Anzeige erstatten.
Gießen, den 7. Juli 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. 11 fing er. _
Betr., Tie Beschaffung von Ziegenböckcn.
An Den Oberbürgermeister zu Gietzen und Die Grotzh. Vürgermeistereien Der LandgemeinDen Des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, den Bedarf der Ekmeinden an Ziegen - böcken baldigst bei den: Vorsitzenden des Kreisziegenzrnlstvereins. Herrn Landtagsabgeordneten Fenchel in Oberlstirgerm, anzumelden. §a bei den geringen Beständen spatere Anmeldungen auf Berücksichtigung nicht mehr rechnen können.
Gießen, den 7. Juli 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen _ I. B.: Hemmerde. __
Bekanntmachung.
Betr.: Ausbruch des Milzbrandes in der Sckwfherde in Hausen. In der Schafherde in Hausen ist Milzbrand ausgebrrul» u. Gießen, den 8. Juli 1916.
Großherzogliches Kreisanit Gieße:,
__ I. V.: H e m m e r d e. _
Betr : Tie Strafregister: hier: die Nactmenuugen der in de, Zeit
vou: 1. Juli 1915 bis 30 Jun: 1916 verstorbenen Personei:.
Der Grotzh. Ovcrstmitstimvnlt am LnnDgericht Der Provinz Oberhefsen an sämtliche OrtspolizeibcbörDcn Deo meife?.
Sie iverden ersucht, die obenernstilmten Nachiveisungen r^der Fehlanzeigen bis zun: 1. August 1916, - ohne daß eine Er- tnnenlng nötig wird, — an mich anzusenden
In den NackM'isnngen sind die genauen Personalien Vorname, Famili>e::nan,e, Geburtstag, Gebnitsvrt, wnne die Nennen der Elten: anzngeben.
Gießen, den 1. Juli 1916.
_ H o t m a ii \u _
Bekanntmachnng.
Betr.: Feldbereinigung Queckborm: hier: die Drainagen.
In der Zeit von: 21. Juli bis einschließlich 3. August I Js. liegt auf Großd Bürgermeisterei Queckbvrn
der Beschluß der Bollznaskomnnssiou von: t Juli ! J4. über die Erhebung von Zinsen für die Drainagekvften zur Einsicht der Beteiligten offen.
Etnwendunaen hiergegen snck> bei Meidnng des 2U: >'rl’i sts Während der Offenlegnngszeit bei Großh Bürgern, eisb re i Oueck- born schriftlich ein zu reichen.
F r i e d b e r g , bei, 2. Jtili 1916.
Der Großherzvgliche FetdR reinignngr komnussar:
S ch n i t l s p a h n , Großh. Regierungsrat.


