Kreisblatt * n« Ureis Gietzen.
Nr. 74_ 8. Jnlt 1916
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Obst. Vom 4. Juli 1916.
Im Nachgang zu unserer Bekanntmachung über den Verkehr mit Obst vom 27. Juni 1916 wird daS> folgende bestimmt:
8 1. Beim Verkant nachstehend bezerchneter Obstarten durch den Erzeuger dürfen höchstens folgende Preise (Erzeugerpreise) beansprucht, genommen und bezahlt werden:
für Frühapfel für das Pfund 20 Pfg., für Frühbinlcn für das Pfund 22 Pfg., für Fallobst für das Pfund 5 Pfg.
Beim Weiterverkauf an den Verbraucher durch den Handel dürfen höchstens folgende Preise (Verbraucherpreise) beansprucht, genommen und bezahlt werden:
für Frühäpfel für das Pfund 25 Pfg., für Frühbirnen für das Pfund 27 Pfg-,
für Fallobst für das Pfund 7 Pfg.
Verkauft der Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher frei besser Haus oder auf dem Wochenntarkt, so darf er die Verbraucherpreise beanspruchen.
Tie vorstehend angesetzten Preise gelten nur für den Monat Juli. 8 2. Tiefe Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
T arm stad t, den 4. Juli 1916.
Großherzogliches Äkinisterium des Innern.
v Homberg k. __
Bekanntmachung.
Bctr.: Regelung des Verkehrs Mit Brotgetreide und Mehl.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Den von den Kommunalverbänden mit Brot zu versorgenden Mannschaften iri Soldatenstandes find domi Tage der Bekanntmachung bis zum 15. August 1916 Brotzulagen wie Schwerarbeitern zu gewähren. Die hierfür benötigten dldengen Mehl sind bis zstm! 10. ds. Mts. beim Kommunalverband, Mehlverteilungs- stelle, an zu fordern.
Gießen, den 6. Juli 1916.
_ Groß herzogliches KreisaNiit Gießen. Dr. U si n g e i. _
fe e t r.: 4)cu Termin für die Einsendung der Kirchmrechnungen
für 1915.
An die Kircherworstünde des Kreises.
Der späteste Termin für die Ablieferung der Kirchenrechnung an Sie ist auf E n d e A u g u st festgesetzt.
Wir beauftragen Sie, die Rechner entsprechend zu Debatten und zur rechtzeitigen Ablieferung anzuhalten. Bei Nichteinhaltung dieses Ablieferungstermins wollen Sie uns
alsbald berichten, hnen bis spätestens' Ende uungskamMer, Justifikatur
Die Rechnungen müssen von 1 September an Großh. Oberrec II. Abteilung, eingereicht lverden.
Nach deM Ausschreiben Großh. Oberkonsistoriums vom 28. Juli 1915 — Verordnungsblatt Nr. 12 von 1915 — ist der Nachlmig über den an den evang. Zentralkirchensonds abzuliefernden Ueber- fchuß des Einkommens der Pfarrstelle nicht mehr, wie bisl)er, an uns, sondern an den evang. Zentralkirchenfonds ohne Begleitbericht einziisenden.
Der bis spätestens zuM 1. Oktober l. I. zu erstattenden Anzeige über die erfolgte Abliefe- !r u n g der Ki r chen re ch n n n g an die Großh. O b e r- r e ch n u n g s k a m m e r ist aber von dem Kirchenvorstand Vermerk beizufügen, daß, wann und mit welchem ablieferungspflichtigen Befrag der Nachweis über das Erträgnis der PfarrsteUe an den evang Zentralkirchenfonds abgesandt wmben ist.
Gießen, den 6. Juli 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Ufinger. _
Bekanntmachung.
Betr.: Versorgung der ärmeren Zivilbevölkerung mit Bodenleder.
An die Großh. Bürgermeistereiell der Landgemeinden des Kreises.
Um das Besohlen von Schnhwerk für die minderbemittelte Zivilbevölkerung zu verbilligen, ch-at das Königl. Prenß. .^iegs - Ministerium Sohlleder (Bodenleder) zur Hälfte des Höchstpreises den Bundesstaaten zur Verfügung gestellt unter der Bedingung, daß die bestimmungsgemüße Verwendung überwacht werde. Tre Ausgabe dieses Leders erfolgt in Hessen durch die handwerker- Sentralgenossenschaft zu Varmstadt. Neckarstr. 3.
Zur nlinderbcmittelten Bevölkerung zählen diejenigen Personen, die mit ihrer Familie nach der letzten Steuerveranlagung in den Orten der Tarifklasse L*) 750 M. und weniger
in den Orten der Tarifklasse 6 u. D*) 900 M. und weniger
m den Orten der Tarifklasse A u. 6*) 1100 m. und weniger
Einkommen haben.
*) Vergleiche ReWgesetz vom 6^Jlüi. 19.1,4 gW.M S. 273.
Wer hiernach berechtigt ist und von der Möglichkeit des Bezugs Gebrauch machen will, hat sich wegen eines Bezugsscheins an die Gr. Bürgermeisterei (Ortspvlizeibehörde) seines Wohnorts zu wenden. Tie Ausstellung eines solchen Bezugsscheins darf nur nach Prüfung des Bedürfnisses erfolgen, wobei auf Vorlage des Steuerzettels des Nachsuchenden hin zu bestätigen ist, daß dieser zu beu bedürftigen Ortseinwohnern gehört und daß der mit der Besohlung des Schuhwerks zu beauftragende Schuhmacher hinsichtlich der bcstimmnngsgemäßeu Verwendung des Schnieders Vertrauen verdient. Mit dem Bezugsschein begibt sich der Nachsuchende zu dem Schuhmacher, der aus der Rückseite des Scheins eine Schablone der Sohle reis-en und durch seine Unterschrift die Verpflichtung übernehmen wird, das überwiesene Schuhleder von der Handwerker-Zentralgcnossenschast gegen Barzabli'.ng zu beziehen, es für das Schuhiverk des bezugsberechtigten Auftraggebers zu verwenden und diesem die Schtche gegen Ersatz der Auslagen zuzüglich des Arbeitslohnes auszuhändigen. Bor Aushändigung! des Bezugsscheins, dessen Muster unten abgedruckt ist, ist er mit einer Nummer zu versehen und mit dieser in die von der Gr. Bürgermeisterei (OrtspolizeibeHörde) zu führende Liste einzu- tragen. Gegen Einsendung des Bezugsscheins durch den Schuhmacher wird ihm die Handwerker-Zentralgenvssenschast die nach der gerissenen Schablone gestanzten Sohlen unter Nachnahme Übersenden.
Tie bestimmungsgcmäße Verwendung ist von Ihnen zu überwachen.
Wo es sich uni Arme handelt, wird der zuständige Armenverband die Bezahlung deS Leders wie deS Schuhmachers zu> übernehmen haben.
Die erforderlichen Formulare können von den Großh. Bürget meiüereien bei der Handwerker-Zentralgenossenschaft bezogen werden.
Da die zur Verfügung gestellten Ledermengen sehr beschränkt sind, so machen wir es Ihnen zur Pflicht, nur das dringendst? Bedürfnis anzuertennen.
Vorstel-endeS ist ortsüblich bekannt zu macken.
Gießen, den 6. Juli 1916.
Großherzoaliches Kreisamt Gießen.
Dr. U fing er.
Gemeinde......
Kreis.
Sezugsschein Nr. . t .
Betr.: Versorgung der minderbemittelten Bevölkerung mit billigem Bodenledcr.
Bescheinigung
der Gr. Bürgermeisterei (Ortspolizeibehörde) der Gemeinde .KrciS.
Nach Prüfung des Bedürfnisses bescheinigen wir, daß der . (Bor- und Zuname, Beruf) in. ausweislich des Steuerzcttets zur minderbemittelten Bevölkerung der Gemeinde gehört und hiernach zum Bezug von Leder berechtigt erscheint. Bezüglich des mit dem Besohlen des Schuhwcrks zu öe-
Mtftrageuiden ZLchuhmack>ers.Mor- u. Zuname) wt
. wird bescheinigt, daß er hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung des Schuhleders Vertraueil verdient.
Die Verwendung des Lochers wird außerdeni von uns überwacht.
.(Ort).(Datum)
Großh. Bürgermeisterei (Ortspolizeibehörde).
Siegel.
Anerkenntnis.
Tjer Unterzeichnete Schuhmacher. . » . in
Kreis.. hat eö übernommen, für ... * ... . (Vor- yL
Zuname,). (Beruf) in. ™
ein Paar Herrenschuhe Frauenschuhe
Kinderschuhe zu besohlen. Ai;s der auf umsteheilder Seite geniwnen Schablone ist ersichtlich, wieviel Sohlleder erforderlich ist. Ter Unterzeichnete überniinmt es, dieses Sohlleder nur für
das Schuhwerk seines Anstraggebers zu verwenden n,id bei Empfang der gestanzten Sohle Bezahlung hierfür an die Handwerkei;- Zentralgeiwssenschast zu leisten. Er verpflichtet sich zugleich, das fertiggestellte Schuhwerk dem Auftraggeber gegen Ersatz des her Handioerker-Zentrnlgenossenschaft bezahlten Betrages zuzüglich des Arbeitslohnes aUSzuhändigen.
. i . . . . (Ort).. . «/Datum)
.(Unterschrift).
Schablonen riß
für das Schitlstoerk des.in.
Zu beachten: Ter auSgefüllt< Schein ist zu senden an die Hand- werker-Zentralgeno^senschaft, Tarmstadt, Neckarstr. .3^


