Ureisblatt für den Ureis Metzen.
Nr. 73
7. Juli
1916
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Bekanntmachung
send Mallung einer Ausnatzmc von ber Ordnung über »Dchstpreise für Benzin, vom 27. Älai 1616 (Reichs-Gesetzbl.
<S. 42ö,. Vom 27. Jiiui 1916,
Ans Grund deS K 8 der ßerortmuug über die tzöchsipreisc tut iimu vom 27. Mai 1916 (RcichL-Gchdbl. S. 426) wird für z« Heit von dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung zum 31. August 1910 eine Ansnahme von dem Höchstpreise ix Testbenzin (Terpentinölersatz) dahin zugelassen, daß der «preis »i 'Verkäufen von welliger als hundert Kilogramm sechzig Mark, n Verkäufen von weniger als fünfundzwanzig Kilogramm siebzig )lark erreichen darf; diese Preise schließen die Vergütung für pre .Überlassung und das Flillen von Behältnissen, sowie für die fermin in das Haus des Käufers ein.
Diese Ausnahme gilt nicht bei Verläufen durch den Erzneger, sowie für Ware, die ans bcm Auslande eingefülftt ist, beim Verlause durch den Einführendeil.
Berlin, den 27. Juni 1916.
Ter Reichskanzler.
_ Jnl Austrage: Freiherr von Stein. __
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung liber Ausdehnung der Berordilung über den Verkehr mit Oelfrüchten usw. vom 19 Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 675). Vom 26. Jum 1916 Alls Grund des 8 12 der BelanntmackMUg über den Vcdehr lit Oelsriichten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 915 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) bestimme ich: t ^
Tie Bekaillltmachnng über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Oelfrüchten uslv. vom 19. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 675) tritt hiermit außer Kraft. Berlin, den 36. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
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Bekanntmachung
über die Aendernng der Höchstpreise für Soda. Vvnl 26. Juni 1916.
Auf Grand deS § 4 der Verordnung über Höchstpreise für Soda voni 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 417) wird der tz 1 dieser Verordnung, wie folgt geändert: . ...
Z l. Tie Preise für Soda dürfeli die in nachstehender Ueber- ftcht aufgeftthrten Beträge nicht übersteigen.
A Kalzinierte Soda (Ammoniatsoda, Leblanesoda, Lwdapulver)
1 Bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm ftir 100 Kilogranim Reingewickft ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof Versandstation oder frei Hans am Orte des Lieferers 15,00 Mk.
2 Bei Abgabe voll geringeren Mengen als 50 Kilogramm für
l Kilogramm einschließlich Verpackung 0,24 Mk.
für Vz nilograinm einschließlich Verpackung 0,13 „
B. Kristall- und Feinsoda
1. Bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis):
a) Kiüstallsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht aiisschließlich Verpackung ftei Bahnhof Versandstation oder frei Hans am Orte der Herstellung £>00 Mk.
b) F ein so da:
für lOO Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder ftei Haus am Orte der Herstellung
fl. im Sacke , 9,00 Mk.
II. in Packungen zu je % oder 1 Kilogramm
einschließlich dieser Packungen 10,00 „
L Bein, Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und darüber
a) Kristallsoda: .
ftir 100 Kilogranim Reingelvicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstativn oder frei Haus am Orte des Lieferers 10,25 Mk.
> ^ Ml>0 Kilogramm Reiirgewickst ausschließlich Verpackung
frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des LiesererS .. ,. .
I. im Sacke 11,25 Mk.
II. in Packungen zu je oder 1 Kilogramm
einschließlich dieser Packungen 12,00 „
S. Beim Verkauf von geringeren Mengen als 50 Kilogramm Kristall- oder Feinsoda , „
fllr 1 Kilogramm einschließlech Vcrpackimg 0.18 Mk.
ftft i/r KilogramNr einschließlich Verpackung 0.Ü9 „
Diese Bekanntlnachung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft. .
Berlin, den 26. Jmn 1916.
Ter Reichskanzler.
IM Aufträge! Freiherr von St?in,
Bekanntmachung
betreffend Veräußerung voll Binnenschiffen an Nichtreichsangchöiige. Vom 26. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu id>c,i Mos;,lahmen usw.
vom 4 . August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 32,) folgende Verordnung erlassen: , .. ^
8 1 Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigeutum eincs zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binneugewäsieru bestimmten: Schiffes galiz oder teilweise von einem Reichsangehörlgen an einen Uchtreichsängehörigeir übertragen lverden foll, sino vcrboteil.
Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum von Schissen, die zur Schiffahrt a,ls Flüssen oder fonuigeit Bmnen- gefvässeru bestimmt siild und für Rechnung eines Reichsangehörigeu geballt oder für Rechnung eines Nichtreichsangehörigeu deutfchen Werften in Bau gegeben lverden, an Nichtreichsängehörige übertragen werden soll. _ .
Ferner sind für die im Absatz 1 bezeichlleteu schiffe, die in ern delitscheS Schisssregister eingetragen sind und ei.le Tragfähigkeit von Mehr als 15 000 Kilogramm haben, sowie für die im Absatz 2 be- zeichneten Schisse mit einer solchen Tragfähigkeit verboten:
1. alle die Beförderung von Gütern bezweckenden Miel- oder Frachtverträge, durch die zusammen „lehr als der dritte Tejl! des Nettoraumes oder der Tragfähigkeit eines fotd>en Schiffes iu Anspruch genommen wird, soweit die Beförderung nicht ausschließlich von oder rmch Häfen des Inlandes erfolgen soll; 2 alle Verträge, durch die ein. solches Schiss einem Nichtreichs- angehörigen für einen anderen Zweck als für die Beförderung von Gütern zum Gebrauch überlassen wird.
8 2. Die Verlegung deS Heilnatsortes eines Schisses der im 8 1 bezeichneten Art iu das Ausland ist verboten.
8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnling werden Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu sünszehu- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen be,traft,, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt iß- Tie Zmviderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher sie im AuH-^ land begeht. l
Der Versuch ist strafbar.
8 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verbote,; dieser Verordnung zulassen.
8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage per Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, loann und tn tvelchenr Un^ fang sie außer Kraft tritt.
- Berlin, Pen 26. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskcruzlers.
vr. Helfferr ch._ 1 /
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
I b. Pr., III b. Tgb.-Nr. 2355/2644/2727.
F r anksnrt a. M., den 18. Mai 1916. Betr.: Anslegen und Feilhalten ausländischer Zeitungen.
Verordnung
In Eriveiteruna der diesseitigen Verfügung III b Nummer 43 465/3380 vom 17. Novenüier 1914 bestimme ich aus Grund der 88 1 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand von, 4. Funi 1851 für den mir unterstellten. Korpsbezirk und — im Einvernehmen mit bcm Gouverneur bezlv. Konünandanten — auch für t?eit Befehlsbereich der Festungen Mainz und Coblenz:
„Außer dem Anslegen von Tageszcituugcu und Witzblättern des feindlichen Auslandes wird auch das Feilhalten und Hhuslegeni der nachbenannten Schlveizer Ze^ngcr, J
Courrier de Geneve,
Journal de Geneve,
Tribüne de Geneve,
Genevoie,
Suisse,
Gazette de Lausanne,
Tribüne de Lausanne,
National Suisse,
Demokrate,
Corriere del Ticino unb Gazetta Ticinese »
an dem Publikum allgemein zugänglichen Orten (Wirt sckw statt, Gasthäusern, Kurhäusern, Wartesälen, ZelUm^verkaufsstellellusw.) mit Wirkung vour 1. Juni ds. Js. an untersagt.
Zuwiderl-andlu.ngen werden nach 8 95 des vorgeuanuten Gesetzes mit Gcsümfnis bis zu einem Jahr, beim V erliegen nnldern- der Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark besten, ft Der Privatbezng ausländisckfec Zeitungen lvnd durch Vorstehendes nicht berührt."
Der Kowinandiereirde General:
F r e i h e r v o u G a l l, General der Infanterie. ^


