Ausgabe 
6.7.1916
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M beit Herten Teil der Zucker menge erhalten, die er in der Zeit vorü 1. Oktober 1914 biS 30. September 1915 hierzu verarbeitet M. Wer imi Jahre 1916 nrehr Zucker erhalten als' ihm hiernach zusteht, hat insoweit keinen Anspruch m!ehr auf Zuteilung von Zucker.

8 7. Mt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- jh»se bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft

1. wer den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuwiderhandelt,

2. iver den von der Reichszuckerstelle nach § 5 gegebenen Be­stimmungen zuwiderhandelt,

3. wer vorsätzlich die nach § 4 Satz 1 erforderte Anzeige inner­halb der gesetzten Frist nicht erstattet oder wissentlich unrich­tige oder Unvollständige Angaben macht.

Reben der Strafe kann Zucker, der nicht oder nicht richtig an­gegeben worden ist, eingezogen werden.

Berlin, den 24.Juni 1916.

Der Reichskanzler.

Im Aufträge: Freiherr von Stein.

betreffend Aenderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen.

Bom. 21. Juni 1916.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen usw.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Neickistags, was folgt:

Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesehbl. S. 775) in der Fassung des Gesetzes, betreffend Aenderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 7- September 1915 (Reichsgefttzbl. S. 559), wird wie folgt geändert:i

I. Im § 13:

. a) int Abs. 1 werden die Jahreszahlen1907 bis 1909" ersetzt durch die Jahreszahlen1912 und 1913", b) im Abs. 2 wird die Jahreszahl1909" ersetzt durch die Jahreszahl1913",

e) im Ms. 4 wird dir Jahreszahl1909" ersetzt durch1-913", die Jahreszahlen1907 bis 1909" werden ersetzt durch die Jahreszahlen1912 und 1913".

II. Im 8 H werden dse Jahreszahlen1907 bis 1909" ersetzt durch1912 und 1.913".

III. Der § 16 erhält folgende Fassung:

8 16.

Tie Bestimmungen der 88 13 und 14 finden auch 95t* Wendung, ivenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen 'durch Verträge mit den Arbeitern oder deren Organisationen ge­regelt sind: die Verträge dürfen keine Bestimmungen ent- iKilfen, die das Vereinigungsrecht der Arbeiter verhindern oder' verbieten.

IV Abs. 1 wird hinter den Wortenam 1 . Januar

1012' ctngefügt:mit Wirksamkeit bis zum 31. Dezem­ber 1918".

V. Im 8 19 Abs. 2 wird vor-dem letzten Satz eingeschaltet:

Nehmen Arbeiter oder Beamte infolge derartiger Ueber- tragnngen auf einer anderen Arbeitsstelle Arbeit, die mehr als 6 .Kilometer von ihrem bisheriaen Wolmort entfernt ist so lud ihnen int Falle eines lsterdurch veranlagten Woh- rmnncnef'vfeU-i von dein übertragenden Kaliwerksbesitzer Um- zugsioslen zu gewähren, sofern dies nicht von anderer Seite bereits geschieht.

VI. Hinter 8 20 wird folgender 8 20 a eingeschaltet:

§ 20 a.

Für die Zett vom Tage des Inkrafttretens dieses Ge- ietzes bis zum 30. Juni 1917 dürfen die Preise für das Inland:

für Carnallit mit mindestens 9 Prozent I in i

L» und weniger als 12 Prozent K> 0 } gemahlenem { 11,. Pfg.

Jr Rohsalze mit 12 bis 15 Prozent K- 0 I Zustand | 13, n

ör Düngesalze mit 20 bis 22 Prozent K 2 0 ' 18, 0 Pfennig

fit* Düngesalze mit 30 bis 32 Prozent K 2 0 18,5 Pfennig

üt Dunge,atze mit 40 bis 42 Prozent K 2 0 20,, Pfennig

! r Mr a uim imt bO bis 60 Prozent K 2 0 32, 0 P ennig

!S r WiMfolmm mit über 60 Prozent K 2 0 35 , 0 Pfennig

fit Wvefelwur. Kalt mit über 42 Prozent K 2 0 38, 0 Pfennig

fflr schwefelsaures Kalimagneua 35 0 Pwnnia

ÖH ^ Prozent Kali (K 2 0) im Doppelzentner nicht über­steigen.

.^jr die gleiche Zeit tritt eine Kürzung der Beteilignngs ziffer (Abs. 1 bis 3 des 8 13) em, sofern der innerhalb einer Arbetwrklasse im Jahresdurchschnitt gezahlte Lohn hmter dem ^urchschmttslohne der Kalenderjahre 1912 und 1913 zu zu glich 80 Pfennig für die Schicht zurückbleibt. Trese Bestiinmimg findet auf 8 13 Ms. 4 und die 8 $ 14 und 15 entsprechende Anwendung.

m Äs? 27 r'Wr' \ ^ der ersten und in der vierten

Zeile on Stelle der Worte das Rechnungsjahr 1915" die _ 7TTT Wortedie Rechnungsjahre 1915 und 1916".

,, ^leses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft " nte r Un, ei-er Höchsteigenhänd igen Unterschrift und beige drucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Großes Hauptguartier, den 21. Juni 1916.

'Siegel)

W i l h e l m.

Dr. Helfferi ch.

- Bekanntmachung

über die FestsetzMg von Preisen für Süßivasserfische.

Vom 24. Juni 1916.

Ans Grund der Verordnung des Buudesrats vom 1. Mai 1916 hReickis-G^'setzbl. S. 347) wird über die Regelting der Preise für Srißwasserftsche folgcu des b estimm t:

. ? Beim Verkaufe von Süßwasserfischen im Großhandel dürfen

siir füiiszig Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung fol­gende Preise nicht überschritten werden: bei Karpfen 105 Mk

Schleien 125 '

Hechten 120

Bleien oder Braehfen von 1 Kilogramm und darüber 80

, unter 1 Kilogramm 60

Plötzen und Rotaugen von 1 Kilogramm und darüber 60

unter 1 .Kilogramm 50 ,

< . Jnsolveit für Süßwasserfisck>e gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats vom I.Mvi 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) Höchst­preise ftlr die Mgabe im Kleinverkauf an den Verbraucher fest­gesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht übersteigen:

bei Karpfen 1,30 Mk.

Schleien 1,50

Hechten 1,50 ,

Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und dantber 1,00

unter 1 Kilogramm 0,75

Plötzen und Rotaugen vo?i 1 Kilogramm und darüber 0,75

unter 1 Kilogramm 0,65

Bet abweichender Anordnung der Grundpreise gemäß 8 3 der Verordnung des Bnndesrats vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) tritt eine entsprechende Aenderung dieser Sätze ein.

* Bestimmung tritt mit dem Tage der Berkünditng

Krcnt. Tie Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen 'ur ^npwas,erfische vom 5. Dezember 1915 (ReichsGesetzblatt D. 804 1 tritt mit dein gleichen Tage außer Kraft.

Berlin, den 24. Juni 1916.

Xcr Präsident des Kriegsernährungsamts. _ v. Bat 0 cki.

Bekanntmachung.

Nach 8 1 der Bundesratsverordnung über die Speisekartofsel- versorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 sind die .'lvmmunalverbäude verpflichtet, die für die Ernährung der Bevölkerung bis zur nächsten Ernte erforderlichen Mengen an Speisekartoffeln zu beschaffen. Die neue Ernte wird rechnerisch am Io. August ds. Js. einsetzen. Mithin unterliegen auch alle P? 11 * u diesem Tage 'geernteten Vorräte an Kartoffeln,

die Fruhiartoffeln, der VersorgungSfegelnng durch die Kommunal- verbande und dürfen ohne deren Zustimmung aus dem Gebiet des Kommuualverbandes nicht ansgeführt iverden. 95rcki ist ein freier Handel mit Frühkartoffeln wie bei den alten Kartoffeln nur inner» halb des Kvm munalverbandes unter Beobachhimg der wil diesem erlas,cnen Vorschriften gestattet.

c« 1 unserer Bekanntmachung vom 24. Februar 1916

Berlage Nr. 48 derTarmstädter Zeitung" vom 26. Februar 1916), ivouach her Versand oder die sonstige Verbringung von Kartoffeln nach außerhessischen Orten der Genehmigung der Landeskartoffeb stelle bedarf, bleibt aufrecht erhalten.

D arm stad t, den 28. Juni 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.

auf

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Eberstadt.

n der Zeit vom 12. bis einschließlich 19. Juli l. Js. liegt v. Bürgermeisterei Cberstadt

das Verzeichnis über die Wiesenentschädigungen für das Erntejahr 1915 nebst Abschrift des Beschlusses vom 22. März 1916

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wahrend der Ossenlegnngsfrist bei Gr. Bürgermeisterei Eberstadt schriftlich ernzureichen.

F r i e d b e r g , den 22. Juni 1916.

Der Großh. Feldbereinigungskon.missär:

_ SchnittfPahn, Regirrungsrat.

BcLanntmachntrg.

Betr.: Feldberrinignug Lich.

2. Ergänzungsbeschlnß vom gleichen Tage zil kxn Pachtent- schädignngen für das Kreisstraße'.i und Bahngelände.. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Lich schriftlich einznreichen. .

F r i e d b e r g . den 25. Juni 1916.

Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommisfär:

.S ch n i t t s p a h 11 , Regiernugsrat.