Ausgabe 
6.7.1916
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KrelsMatt tat kn Ureis Eichen.

Nr, tfj

6. Juli

1916

Bekanntmachung

vttreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. Vom 14. Juni 1916.

Der Buudes'rat hat auf Grund des H 3 des Gesetzes über die Wrniächtigung des Bundesrats zu loirtschastlichen Maßnahmen usw. Vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. <s>. 327) folgende Verord­nung erlassen:

81. Für gelverbliche Betriebe, in denen Schubwaren mit leder­nen Unterbödcn irgendwelcher Art heryestellt werden, gelten so­fern die Zahl der geiverblichen Arbeiter einschließlich der Haus-' drbeitcr (Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und dergleichen) min­destens vier beträgt die nachstehenden Bestimmungen:

a) Die Arbeitszeit in den Werfstätten oder Fabriken darf für den einzelnen Arbeiter und den Betrieb in der Woche 40 Stunden ausschließlich der Pausen nickst überschreiten.

d) Teir Hausarbeitern darf wöchentlich höchstens sieben Zehntel derjenigen Arbeitsmenge zUgeteilt werden, welche durchschuitl- lich wöchentlich! in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Mai 1916 zugetcilt worden ist: jedenfalls darf ihnen aber nur so viel Arbeit zugeteilt werden, daß sie nach den am

1. Juni geltenden Lohnsätzen berechnet sieben Zehntel des von ihnen in den angegebenen acht Monaten erzielten Turch-

' schnittsverdicnstes erreichen können. Wenn es nicht möglich ist, die Menge der von den Hausarbeitern in der Zelt vom

1 1. Oktober 1915 bis 31. Mai 1916 gefertigten Arbeit oder des

von ihnen erzielten Arbeitsverdienstes fest zu stellen, so darf ihnen nicht mehr Arbeit gegeben werden, als nötig ist, damit ihr Verdienst den Ortslohn (ortsüblichen Tagelohn) erreichen kann.

Eine Ucberschreitung dieser Arbeitsverdienste ist mir irv- soivelt zulässig, als sic nicht durch Zuteilung einer größeren Arbeitsmcugc, sondern durch Erhöhung der Lohnsätze oder durch andere Zuwendungen seitens des Arbeitsgebers hcrbci- geführt wird.

o) Personen, die in den Werkstätten oder Fabriken beschäftigt werden, darf Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden.

ck) Wird die Arbeit gegen Stücklohn oder Stundcnlohn ausge- lührt, so dürfen die Lohnsätze, nicht geringer als die am

l. Zunl 1916 gezahlten sein. Wird die Arbeit gegen einen nicht in Stundenlohn bestehenden Zeitlohn (Wochenlohn, Tagelohu) ausgeführt, so dürfen die Löhne nur int Verhält- "ls zu der tatsächlich eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit und keincSsalls um mehr als drei Zehntel gegenüber denr Stande am 1. Juni 1916 gekürzt werden.

§2 Tie Vorschriften des 8 1 finden Anwendung aus alle mit der Anfertigung, Bearbeitung und Ausbesserung der Schiihwaren owte imt dem Einrichten, deni Ausgeben und Abnehmcn der Arbeit beschastlgteil Personen.

Sie finden dagegen keine Anwendwig:

1. aus die handelsgewcrbltche Tätigkeit,

2. aus die Bewachung der Bctriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und x^nstgndhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines freu,den Betriebs bedingt Nt, sowie ans Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werkcagtgen Betriebs abhängig ist.

o- aus Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Roh- stoffen oder des Mißlingens von Arbeitscrzeugnissen er­forderlich s,ud.

4. auf die Bcauffichtigung des Betriebs, I

Niäch , ._ tw» |i.

!Zbrn bestimme», wie die zul,LiiEÄrbniszciUl dUnzclnm Lderlmge zu verteilen t»i. Sie können ferner aus Antrag Aus- v«n den Vorschriften im §1 im öffentlichen Interesse zu-

/A Arbeitgeber der im §1 bezeichneten Betriebe sind letvstlch.ct, den: zmtandtgen Geiverbeaufsichtsbeamten oder den WM- ) " den Land eszcn tralbehörderi dafür bestimmten Stellen 1,1 Lohn'Men imb sonstigen Büch.'r soweit zu gestatten, übcnrac' ! Um &lC ~ lir ^^ I > nn! 6 e > 1 der Bestimmungen im §1 zu

§5. Iil den Betri-chsräumen der im 8 1 bezeichncten Betriebe Ausgangstar ein-Anschlag anzubringen, wiedergib? ^ lesbarer «.chrift den Wortlaut dieser Verordnung

A.b/s zu eiutauscudfünlhundert Mark oder

Monaten werden Gewerbetreibende be- ülast vic den Borschnsten dieser Verordnung oder den ans Grund erlassenen .Bichlm.iiiullgen ^uwiderhandeln.

8 7. Diese VerordniNig tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Schuhwarenbetriebe, welche unter die Bekanntmachtmg des GeneralbomUmndos über die Regelung der Arbeit in den Wed-, Wirk- und Strickstoffe ver­arbeitendeil Geloerbeziveigen fallen.

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens der Verordnung.

Berlin, den 14. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H e l f f e r i ch.

Bekanntmachung

Aus Grund des ß3 der Verordnung des Bundesrats vom 14. Juni 1916, die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden, betr. (Reichs-Gesetzdl. S. 519), w'erdeii die Kteisämter ermächtigt, für ihren Bezirk oder für Teile desselben zu bestimmen, ivie die nach der Verordnung zugelafsen.« Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage zu verteilen ist. Die Kreis- ümter können ferner ans Antrag Aasnalstnen von den Vorschriften im § 1 der genannten Vcrordmmg im öffentlichen Interesse zulaffeni

Tarmstadt, den 17. Juni 1916.

Groß herzogliches Ministerium des Innern.

- _ v. Hombergk. _

Bekanntmachung

äuc Ausführung der Verordnung über beu Verkehr mit Vcr- vrauchszuckcr vom 10. April 1916 (Reichs-Gcsehbl. S. 261).

Vom 24. Juni 1916.

, Auf Grund des 8 10 Abs. 1 der Verordnung über ben Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt:

8 ß In gelverblichen Betrieben, sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nahrungs-, Genuß- und kosmetische Mittel zum Zwecke der Weiterveräutzerung bereitet lverden, darf Zucker vls aus weiteres nicht mehr verwendet lverden zur Herstellung von

1. Dunstobst- oder Kompott (eingemachte ganze Früchte oder größere Fruchtstücke),

2. gezuckerten (kandierten) Früchten,

3. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kvhlensäuregchalt ganz oder teilweise ans einem Zusatz fer­tiger Kohlensäure beruht,

4. Wermutlvein und wermutähnlichcn, mit Hilfe voii lvein- ähnlichen Getränken hergestelltcu Geniißmitteln, Likören und süßen Trtnkbrannllvcinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Mai- Wein und dergleichen), Punsch und Grogextrakten aller Art. sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solche und ähnlickw Getränke,

5. Essig.

6. Mostrich und Senf,

7. Fischlnarinaden,

6. Kautabak,

9. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des

, Haares, der Nägel oder Mundhöhle.

§ 2. In den int § 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker ver­wendet werden zur Herstellung voir

1. Marmeladen nur insoweit, daß ijt der fertigen Marmelade sucht mehr zugcsctztcr Zucker als 50 vom Hundert der fertigen: Obsldaucrtvare enthalten ist,

2. ^ehaunilrein und schaumweinähtilichen Geträlikeu, deren . Kvhlensänrcgehalt nicht ganz oder teillveise auf einem Zusatz

ffU'ger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zusatz zur Garung erforderlich ist,

3. Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obft- imd Beerenwein bet vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gram in Alkohol tu 100 Kubikzentimeter enthalten ist.

c Ä Reichszuckerstelle kann beim Borliegeu eines be-

sowderen Bedarfs Ausnahmen gestatten.

8 4. Wer bisher Zucker zu einem der im 8 1 und 2 bezeich- neten Zwecke verarbeitet hat, hat dem Komuiunalverband bis mm i. Zull Anzüge darüber zu reftette», welche Mengen von Zucker er besitzt uiid zu ivelchcm Zlvecke sie verarbeitet werden sollew. -Der Konimiinalvcrlmud hat der Reichszuckerstelle die oitgezeigtenj Mengen bis zum 10. Juli mitzuteilen.

8 5. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Zucker be- zogi.ii uiidwerivendet wca'den darf, erteilt die Reichszuckerstelle dio Bezugsscheine neu/) Maßgabe der verfügbaren Bestände au Zucker E der Dringlichkeit des Bedarfs. Die Reichszuckerstelle lvird er- mactUigt, dabei Bedingungen für die Herstellung und die Abgabe der Ware aiifzustelleu. - ^

* -AA ?ür die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade er- ^ für das deutsche Süßigkeitengewerbe

m Wurz bürg die Bezugs! cheine nach Maßgabe der Gesa,nun enge

u- h«V,^A^" tker>tcllc hierfür für bestiiltmtc Zeit- abschnttte sestictzl. Hierbei soll kenn gewerblicher Betrieb, solveit oti.s nicht bereits geschehen.tst, zu Süßigkeiten und Schokolade mekw