Ureisblatt für de» Ureis Gießen.
Nr. 7t
5. Juli
1916
Bekanntmachung
betreffen- Verbot des Abteufens von Schächten.
Vom 9. Juni 1916.
Der Buirdosrat hat auf Grund des H 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. bom 1 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Das Abteufen von Schächten uird die Ausfichrung örtlicher Vorarbeiten hierzu jn Gebieten, in denen das Vorkommen von Kalisalzen nack>gewieseu ist, ist bis auf weiteres verboten, sofern es nicht aus sicherheitspolizeilichen Gründen von einer Lan- vesbergpolizeibergbehörde angeordnet wird.
Die Bestimmung findet auch auf die Fortsetzung des Abteufens voll Schächten Anwendung, die nach dem l. August 1914 in Angriff genommen worden sind, sofern nicht bereits vyr diesem Termin qn Ort uird Sielte ernstliche Vorbereitungen für das Abteufen getroffen ivaren.
8 2. Der Reichskanzler kann Ausnahme»: von dem Verbote des 8 1 beivilligen.
8 3. Zuwioerhairdlungen werden mit Gefängnis bis Lu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
8 4. Die Verordnung tritt mit denl Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 6. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Außer den in der Bekanntmachung vo:n 24. März-1916, (Nr. 73 des „Deutschen Reichsanzeigers und Königs. Preuß. Staatsanzeigers" für 1916) namhaft geniachterr Versuchsanstalten und öffentlichen Handelschenftkern sind noch für das Rechnungsjahr 1916 juir Ausführung von Kalisalzanalysen gemäß den Vorschriften unter 2tt der Bekanntmachung vom 28. Juni 1911, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen Reichs-Gesetzbl. S. 256 —, zngelassen
worden: •
Versuch sanft alten:
Landuurtschaftliche Versuchsstation für das Großherzogtum Hessen in Tarmstadt.
H a n d e l s ch e m i k e r:
Dr Sigismund Bein in Berlin SW. 11. K'öniggrätzer Straße 43, angestellt für beit Bezirk der Potsdamer Handelskammer, Dr. Heinrich Zellner in Berlin NW. 6, Luisenstt. 21, angestellt für den Bezirk der Berliner Handelskammer,
Dr. phil. Georg Schustau in Breslau, Zimmerstraße 11, angestellt für deli Bezirk der Handelskammer zu Breslail,
Dr. O. Lauenstein in Hannover, Hinübcrsttaße 3, angestellt für den Bezirk der Handelskammer zu Hannover.
Tie Befugnis dieser Versuchsstation und öffentlichen Handelschemiker zur Ausführung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs ernxihnten Vorschriften crstteckt sich auf das ganze Reichsgebiet.
Berlin, den 24. Juni 1916.
Ter Reichskanzler.
_ Im Aufträge: R i cf; t e r. _
Bekanntmachung
über Mischung von Kunstdünger. Vom 17. Juni 1916.
Auf Grund des § 12 Satz 4 der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) .in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 440) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1. Bei Mischungen von schwefelsaurem Ammoniak oder Natriunr-Annnoniumsulfat mit Superphosphat oder mit aufgeschlossenein stickstoffhaltigen, importierten Guano tierischen Ur- ttiuugs darf der Gehalt an Stickstoff nicht weniger als vier vom Hundert betragen.
Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 1916
Der Reichskanzler.
__ Im Aufträge: Kau tz. _
Bekanntmachung
Über die Preise für Düngemittelsäcke. Vom 23. Juni 1916.
Aus Grund des' § 12 Satz 2 der- Verordnung des Bundesrals über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs Eßftctzbl S. 13) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1. Der Aufschlag bei Lieferung in Gewebesäcken (Jute, Baumwolle usw.) für 100 .Kilogramm (ß 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung vom 11. Januar 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 13) darf 2,00 Mark betragen.
Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage d Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1916.
Ter Reichskanzler.
_ Iw Aufträge: Kautz.
Bekanntmachung.
Aus Grund der 88 12 Ziffer 1, iS Abs. 3 und 17 Ziffer 2 der Bundesratsbekanntmachung über die Errichtung von Preisprü- fun^stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/, 4. November 1915 wird hiermit das A b e r n t e n n n r e i f e r! Walnüsse verboten.
Zmviderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark besttast.
T a r m st a d t, den 29. Juni 1916.
Großhierzogliches Ministerium des Innern. _ v. Hgmb e rgk. _
Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl : hier: die -Landesbrotmarken.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Angehörigen der Vertragsstaaten, die nicht in Hotels, Wirtschaften, Pensionen und dergleichen ihr Brot beziehen, sondern hei Privaten .Wohnung und Beköstigung nehmen, kann bei den! Markenausgabestellen gegen ihre Landesbrotmarken die deren! Gralgmgewicht entsprechende Anzahl von Kommunalvcrbandsmar- ken abgegeben werden.
Gießen, den. 3. Juli 1916.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. Using er. _
Petr.: Fürsorge für die .Hinterbliebenen der hu Kriege Gefallenen. An den Oberbürgermeister zu Gießen, an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie an die Herren Geistlichen, Lehrer und alle Organe gemeinnütziger Fürforga- betätigung innerhalb des Kfteises.
Von Großh. Ministerium des Jynern ist vor kurzem darauf hingewiesen worden, daß schon beizeiten als Ergänzung der gesetz- setzlichen Rentenbezüge die private F ü r s o r g e t ä t i g k e i t yinzutreten hat. Als Vereinigung der gesamten auf die Hftr- terbliebenen der im! Krieg-Gefallenen bezüglichen Fürsorgetätigkeit, unter »veitgehender Mitarbeit freier Hilfskräfte,:^ die Einrichtung von örtlichen Fürsorgestellen in jeder Gemeinde als loünschenswert bezeichnet worden, die als Hilfsorgane auf dem! Gebiet der Versorgungsgesetzgebung (Ermittelung der Familien und Lebensverhältnisse und dergleichen), sowie bei Zuwendungen aus freien, öffentlichen und privaten Mitteln, endlich beratend und anleiteud in nichtigen Angelegenheiten, des Familien- und Erwerbslebens sich betätigen sollen, und zwar in Verbindung mit der örtlichen Kriegsbeschädigtenfürsorge und in Anlehnung an die örtliche Gemeindebehörde. Es wird hierbei das größte Geunchl auf die Mitwirkung von in gemeinnütziger Fürsorge geschulten unb tätigen Kräften (Helfer und Helferinnen) gelegt und man hofft, daß sich geeignete Persönlichkeiten finden, die ihre Tätigkeit zur Erreichung dieser Ziele gern und freudig zur Verfügung stellen. Insbesondere »mite es zu begrüßen, wenn in erster Linie die Herren G e i st l i ch e n u n d Lehrer, die mit den Personen und Verhältnissen vertrant sind, sich dieser Bestrebungen annehmen und auch andere geeignete Personen zur Mitarbeit gewinnen würden.
IM Bereich des 18. Armeekorps hat sich aus amtlichen und nichtanttlichen Stellen für Hinterbliebenenfürsorge eine Vereinigung gebildet, die unter dem Vorsitz des Herrn Bürgermeisters Dr. Luppe in Frankfurt a. M. einen Arbcitsau s s ch u tz (Frankfurt a. M., B r a u b a ch st r a ß e 5) eingesetzt hat, der aM 10. und 11. Juli l. Js. in Frankfurt a. M. dum A n s - b i l v u n g s k u r s u s zur Schulung ehrenamtlicher uub besoldeter Kräfte a.u f dem Gebiet der Hinterbliebenen- sursorge veranstaltet, an dem unentgeltlich tcilgenammen »verden kann.
Indem »vir ans diesen Kursus hinlveisen, können ivir allen, die sich für die Bestrebungen der Kriegshinterbliebenenfürsorge iitta* essieven und sich auf diesem Gebiet betätigen »vollen, den Besuch dieses Kursus nur empfehlen
Gi e »^ e u , den 3. Juli 1916.
Gro»herzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Uf i u g er.
Rotationsdruck der BrüHl'jchen Univ.-Buch- und Steindrllckerei. R. Lange, Gießen.


