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Bekarnttmachurlg

flljor fetthaltig Zubereitungen. Vom 26. Juni 1916. rr , Ä'!'. ^ 111, ^^ l ' a t hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ea.ua chtigung des Bundesrats zu lvirtschaftlichen Maßnahmen usw. voui' 4 August 1914 (Reichs Gesell. S. 327) folgende Verord- nlurg erlassen:

. 8 1. Fetthaltige Zubereitungen, welche Butter oder Schweiue-

schnialz zu ersehen bestimmt sind, ausgenommen Margarine und Mim dürfen gewerbsmäßig nicht hergestellt, fciCnehulten,

ücriouj: oder son)t in den Verkehr gebracht loerden.

DreS gilt insbesondere für Erzeugnisse, die außer Butler, Mar- §? l il ,lC oS ~ Cl5u m Speisefett oder Speiseöl auch Milch (irgeudeiuer urtd Was, er, Ouark, Stärke, Mehl, mehlartige Stoife, Kartoffel oder Gelatine euthalteu.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen, d Margarine, die in 100 Gewichtsteilen lveniger als 76 Gewichts! ecke Fett oder inehr als 20 Geivichtsteile Wasser enthält, dar, gewerbsmäßig nicht seilgehalten oder verkauft werden r ,, ö. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld-- itrase vrs' zu eltttausendfnnfhnndert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer der Vorschrift des 8 1 zuwider fetthaltige Zubereitungen herstellt, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt: wer der Vorschrift des § 2 zuwider Margarine scilhält oder ^verkauft.

drehen der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, cm, die sich die strafbare Handlung bezieht,-ohne Unter saued, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.

Wird ans Strafe erkannt, so kann angeordnet werden^daß die .Vernrtelkmlg auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekamttgemacht wird^ Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt.

. ^ 4. Dlc Vorschristeu des 8 2 und des 8 3 Nr. 2 treten mit

dem Io. Juli 1916, die des 8 3 Nr. 1 mit dem 3. Juli 1916, im' udrlgeu tritt bicjc Verordnung mit dem Tage der Verkündung in ®er Reichskanzler bestimm den Zeitpunkt des Außerkraff

tretens.

Berlin, den 26. Juni 191G.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

___ Dr. Helfferi cf), __

Bckatt!§Lmachung

gegiMt irreführende Bezeichnung von Nahrungs- und Genußmitteln Vom 26. Juni 1916.

Der. Bnudesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ivirtschaftlichen Maßnahmen ustv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbk. S. 327) folgende Verordn nuug erlassen:

8 1. Wer Nahrungs- oder Genußmittet unter einer zur Täu­schung geeigneten Bezeichnung oder Angabe anbietst, feilhält, ver- oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintaufti'dsüufhuudert Mark oder mrt emer dieser Strafen bestraft.

Neben der Straft kann ans Einziehung der Gegenstände erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung begeht, ohne Unter­schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.

Wird auf Strafe erkannt, so kann angeordnet lverden, daß Die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt­gemacht wird. Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt.

. L 2 -., Diese Verordnung tritt mit dein 3. Juli 1916 in Kraft

Der Nermskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens Berlin, den 26. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

____ Dr. Helfferich. _

Bekanntmachung "

betreffend die Erntevorschätzungen int Jahre 1916 Voin! 21. Juni 1916.

Der Bnudesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buttdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ustv vom 4 August 1914 (Reichs-Gesetzbl. > S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. Die Erntevorschätzung findet statt:

a) in der Zeit vom l. bis 20. Juli 1916 für Winter- und Som­merweizen, Spelz Dinkel, Fesen sowie Emer und Ein­korn 'Winter- und Soinmerfrucht), Winter- und Sommer­roggen, Oberste, (Winter- und Soinmerfrucht) und Gemenge ans Getreide der vorgenannten Arten zur menschlichen Er- nähruiig geeignet;

b) in der Zeit vorn 1. bis 20. August 1916 für Hafer, auch im * Genrenge mit Getreide oder Hülsenfrüchten:

c) in der Zeit vom l.bis 25. September 1916 für Kartoffeln, Zuckerrüben und Futterrüben Runkelrüben, Kohlrüben (Vodenkohlrabi, Wrnken), Wasserrüben, Herbstri'iben, Stop­pelrüben (Tnrnips), Möhren (Karotten).

^ Erntevorschätzung' erfolgt auf Grund der Ernte­flächenerhebung nach der Bmidesratsverordnung vom 18. Mai 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 383i durch Feststellung von Durchschniltshektar- ertragen für die einzelnen Gemeinden. Die Feststellung der Dnrch- ichmttsertrage liegt den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständi­gen oder Vertrauensleuten ob.

zur

Knrke.

Personen ünb i(n ' b-anstragt-N

der unteren 'lmt ist eine nack Bezirken

E-gebMe"äiifumnienfefcuua der

b U s 1 ® s-uan-rten Früchte bis z't.nr 1. August 191G;

ber 1910, 6 8 lb «enannten Früchte bis zum 1 Septem^

fj nt &?'« 8 1 - gennnnteil Früchte bis zum 5 Oktober 1916

AuSs.Um,g^d?iftr Vero!dnE''' BeM,rtnmnge,t

in Kraft. Jiefc ® erorbm,Ilg tritt mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 21. Juni 1916.

Der Stellvertreter des iReichskanzlers.

Dr. H el ff er i ch ,

... . c . Bekanntmachung

vetreffend die Erntevorschatzniigei^iin Jahre 19l 6 o Vom 28. Juni 1916.

21 F,mi 1916 il,? 1 des BundcsrateS vom

Folgende bestirnntt Ü47 fl.) wird nach deren 8 6 daS

Mit der Durchführung der Erntevorschätzung im statistik^ea^^^^ ^db'^vgtiche Zentralstelle für die Land^?- K Äf !l1 ' Sie i,t demgemäß befugt, bi; hierzu erftr^r- uu,tit o"U)idnnngen zu treffen.

nan-sJü ? ? der B:indesrntSverord»nna >»ird die Ernte-

voi,c>'utzuug aui sollende tveitere Früchte erstreckt'

^ vom ch bis 20. Juli 1916 nnf Raps>,d Riib-

l^n. -l'Nibkartoiseln, Heu aus Klee aller Art, aus Luzerne anderen Futterpflanzen, namentlich Esvarsettc'anch m Mischung, iM'.e auf .Heu von Wiesen- b) m der Zeit vom 1, bis 20, August 1916 ans Heu und' F-utter- pllanzen wie zu a;

c ^ ber ?>eit vom 1. bis 25. Septeinber 1916 ans Heu ans o)Utterpslauzen ivir zu a, sowie auf Heu von Wiesen (Gn,m- mer, räumet/.

r; s Behörde im Sinne des 8 4 der Verordnung

M r? X en Ocadteu die Oberbütgermnster oder Bürgermeister, in den ^a.ldgerneinden die Groscherzoglichen Bürgermeistereien D n x 11«ft a dt, drn 28. Juni 1916.

Großherzogliches Ministerinm des Innern.

_ _ v. H o m berg k. _

Bekanntmachung.

, f * Bravinz ial an s s ch tz hält während der Zeit ^ 0 m, ? J. x 0 l s 15. September F e r i e n.

Wahrend dieser Ferien können in öffentlicher Sitzukkg nnv schleunige Sacheir zur Verhandlung gelaiigeu.

Einfluß^ ^ aiU ^Echen Fristen sind die Ferieri vpire! Gieße n, den 3. Juli 1916.

Ter Vorsitzende des Pvovinzialausschusses der Pr-ovinz Oberhess _ Dr. N f i n ger.

Neu.

Betr.: Fahrpreisermäßignttgen.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- meistere,en der Landgemeinden des Kreises und Größt). , Polizeiamt Gießen.

, Nachstehendes Schreiben des Königs. Preuß. Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten und des Eyefs des ReichSgmts für dig Verwaltung der Reichseisenbahneil vom 24. v. Mts teile". i"ir Ihnen im Anschluß an die Veröffentlichung vom 15. März l. I. (Kreis-Blatt Nr. 24) zur Kenutnisuahme mit.

Gießen, den 5. Juli 1916.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

Dr^Usinger.

Nach einer Mitteilung der Heeresverwaltung sind nunmehr auch voni Feinds internierte Zivilpersonen tu der Schweiz zu Er- holnngszwecken vorübergehend nntergeoracht worden. In Berück- slchtigun/ eines Wmisches der Heeresverwaltung habe ich mich entschlossen, auch den Angehörigen dieser Personen bei Besuchs- reisen auf den preußisch-tzessischeii Staatseiftnbahnen und den Reichseisenbahnen eine Fahrpreisermäßigung in demselben Um­fange und unter den gleichen Vorgussetzungtzkn zu gewahren wie den Angehörigen kranker oder verwundeter deutscher Kriegsteil­nehmer. Voraussetzung ist, daß die zur Erlangung der Vergünsti­gung beizubringenden Auslveise erkennen lassen, daß es sich um den Besuch voii deutscheri Zivilgefangenen dieser Art handelt. Im Anschluß an mein Schreiben vom 4. März d. I. II. 26.- Cp. 251/ R- 329 ersuche ich ergebenst, die für die Ausfertigung der po­lizeilichen Bescheinigungen zuständigen Stellen entsprechend zu verständigen