§ 11. Den BestinummgeN dieser Dakann tmackinng unterließen Mchl die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Loth- rdrgens.

8 13. Die KriegswirtfchastSstellie für das Deutsche Zcitungs- «ewerbe kann Ansnahnten von den in den 88 t bis 9 gegebenen Destimbiungejn znlasscn. Gegeir die Versagung der Ausnahmen ist binnen zivei Wochen nach dem! Zugeheir des die Entscheidung der Kriegswirtschastsstelle enthalteirden Schreibens das Rechtsmittel des Giirspruchs zulässig, der an das Reichsantt des Innern in Berlin SU.richten ist. lieber diese Einsprüche entscheidet ein Ausschuß, dessen Mitglieder dein Beirat der Kriegswirtschaftssielle für das Deutsche Zeitnngsgewerbe (Bekanntmachung vom 3. Juni .1916, Reichs-Gesetzbl. S. 436) angeboren. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reick>skanzler ernannt.

,8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. iver den Vorschriften des 8 1 zuwider Druckpapier irr größe­ren Mengen bezieht, als für ihn von der Knegswirtschafts- stelle für das Deutsche Zeitnngsgewerbe festgesetzt werden:

3. wer die ihm nach den 88 4, 5. 7 oder 10 Satz 1 obliegenden Anzeigen oder Auskünfte nicht erstattet oder wissentlich un­richtige oder unvollständige Angaben macht:

3. wer den Vorschriften der 88 6, 8 oder 10 Satz 2 zuwider- handelt.

§ 14. Die Bestimmungen der 88 1 und 2 treten mit dem 1. Juli 1916, die übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 20. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr non Futtermitteln, Hilfsstosfen und Kunstdünger, vom 26. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 67) und der dazu erlassenen Ausführmras- bestimmungen vom 31. Januar 1916 .Reichs-Gesetzblatt S. 71).

Vom 17. Juni 1916.

Ans Grund des 8 4 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) bestimme ich:

Die Beslimm-ungeil der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsltoffcn und Knustbünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. ch7) und die dazu erlassenen Ausführungs- hestimmttngen vom 31. Jauuar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) wer­den ausgedehnt auf

Stroh «von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste),

Hell und Häcksel.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Ausdehnung der Strafbestimmungen mit dem 20. Juni 19IG in Kraft.

Berlin, den 17. Juni 1916. -

Der Stellvertreter des Reichskanzkers.

Dr. Helfferich.

Verordnung

über die Bereitung von Backware. Vom 20. Juni 1916.

Ans Grund des 8 3 der Verordnung des Buudesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkscruährnng vom 22. Mai 1916 .Rcichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgendes bestimmt:

8 1. Zur Bereitung von Roggenbrot fnnit an Stelle von Kar­toffeln auch Weizenschrot in derselben Menge wie Kartoffclslocken verwendet werden (8 5 Ms. 2, 5 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware in der Fassung vom 26. Mai 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 413).

8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verbindung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt dm Zeitpunkt des Außer- kr a ft t reden s.

Berlin, den 20. Juni 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H e l f f e r i ch.

Bekanntmachung

über Preisbeschränklmgen bei Verkäufen von Seilerwareu.

Vom 21. Juni 1916.

Der Bnndesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über dic Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. Die Vorschriften der Bekanntmachung über Preisbeschrän- Zungen ber Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickware,l vom 30, März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) finden auf Seilerwaren aletchgulttg aus welchen Spinnstoffen sie hergestellt sind, soivie auj die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse Anwendung « c? Verordnung tritt Mit dem Tage der Verkündung in

Kraft. Der Reichskanzler bestunint den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens der Verordnung.

Berlin, den 21. Jüni 1916.

Der Stellvertreter des ReichskanzkelH.

Dr. H e l ffe ri ch.

Bekanntmachung

über das Verbot hes Vorverkaufs der Ermtt des Jahres 1916.

^ - Vom 21. Jlmi 1916.

Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dic Ermächtigung des Binidesrates zu wirtschastlichn Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen:

8 1. Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen. Weizen. Spelz, Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn, einschließlich Grünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit anderen! Getreide gemengt, Mißb'rucht, worin^ sich Hafer befindet, über Buchweizen, Hirse, Hülsenfrüchte iind Oelsrüchte 'Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnenblumen, Leinsamen und Mohn), ferner über Futtermittel, die der Verord­nung über den Verkehr mit Kraftfuttcrmitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) unterliegen, aus der inländischen Ernte des Jahres 1916 sind nichtig. Tics gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen find.

Von dem Verbote find ausgenommen Verkäufe

1. von Laatgetreide : Roggen, Weizen, Gerste, Hafer) dic unter Jnnehaltung der über solche Verkäufe erlassenen Bestim­mungen (8 2) abgeschlossen werden;

2. von Hafer, Gerste, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, an den Kommunalverband, in dem das Getreide gewachsen ist, an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung oder an Beauftragte ^Kommissionäre) des Kommnnalverbandes oder der Zentralstelle;

3. von Getreide der übrigen in: Abs. 1 genannten Arten an den Kommunaloerband, in dem das Getreide gewachsen ist, au die Reicksgetreidestelle oder an Beauftragte (Kommissionäre) des Kommtinalver^andes oder der Reichsgetreidestelle:

4. von Buchweizen, Hirse und Hülscnsrüchteu an die Zenttal- Einkaussgesellsrhaft m. b. H. in Berlin;

5. von Oelsrüchtcn an den Kriegsausschuß für pflanzliche nick tierische Ode und Fette, G. m. b. H , in Berlin;

6. von Krastsnttcrinittclu an die Bezugsdcreinigung der deut­schen Landwirte, G. in. b. H., in Berlin.

8 2. Der Rdckskanzlcr kann Aussübcnngsbestiminungen üb« den Verkauf von Saatgctreide (8 1 Abs. 2 flcr. 1) erlassen; er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens, er kann die Verordnung für einzelne Erzeugnisse auße Kraft setzen.

Berlin, den^LI. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H e l s f c r i ch.

Bekanntmachung.

Ans Grund des 8 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1867 wird für sämtliche offenen Fischwasser des Großherzogtnms be­stimmt:

Tie wöchentliche Schonzeit für alle Fischgaltnngen, mit Aus­nahme von Lachs und Maifisch, wird mit Wirkung vom 1. Juli ds. Js. an aufgehoben

a) bis zum Ende des Jahres 1916 für die Gewässer mit Früh­jahrsschonzeit (ß 4 der Verordnung vom 14. Dezember 1887),

b) bis znm 9. Oktober 1916 für den Neckar (Verordnung vom 29. Januar 1890), sowie für dic Gewässer mit Winter'ck-m- zcit und diejenigen mit doppelter jährlicher Schonzeit 8£ 6 und 7 der Verordnung vom 14 Dezember 1887).

Tarmstadt, den 26. Juni 1916.

Großhcrzoglichcs Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

XVIII. Armeekorps.

Stellverttetcndes Generalkommando.

Abt. III b. Tgb.-Nr. 11542/3336.

F ra n kfu r t a. M., den 16. Juni 1916 Bctr.: Betreten von Flugplätzen usw. und Hcrannahcn an Lust- sahrzcuge.

Auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vonr 4 Juni 1851 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes vom 11. De zember 1915 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbczirk und im Einvernehmen mit dem Gonvcrncnr auch für Chmi Be­fehlsbereich der Festung Rtainz:

1. Wer Flugplätze, deren nähere Umgebung, sowie daS zum Ans- steigest oder Landen von Lustfahrzeugen abgesperrte Gelände ohne Befugnis zu einer Zeit betritt, in der dort.Hebungen oder Luftfahrten stattsiude.i, wird, »venu die bestellenden Ge­setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Ilmstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft

2. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich ohne Befugnis einem aufsteigcirden, landenden oder niedergehenden Flug­zeug außerhalb eines öffentlichen Weges nähert.

Die Annäherung ist Feine unbefugte^ iveuir ein Dann* glückter Flieger Hilfe verlangt, oder ein UiffaN ein getreten ist, der dne sofortige Hilfe bedingt.

Der Mmimaudiereirde tzK'ueral:

F reih e r r v o st G.a I l, General der Infanterie