Schutze und Stiefel finb nicht als vorder hergestellt im Sinne des 9 Abs. 2 Halbsatz 1 anzuschen und sind, wenn sie teil ,An- orbenmgen des § 1 Abs. 1 der Verordnung nicht entsprechen, vom Verkehr ailsgeschlossen.

Berlin, den 22. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

vr. Helfserich «

Lu Nr. M. d. I. III. 10 681. J

Bekanntmachung.

Aus Grund von § 8 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats vom 21. Juni 1916 über untaugliches SchWoerk wird als zu­ständige Behörde im Sinne von § 8 Ms. 1 der Krei saus schuf; und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 8 Abs. 2 der Provinzialaus.'chuß. bestimmt.

D a r m st a d t, bcn 26. Juni 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. H o m der g k. Krämer

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Bekanntmachung

über Druckpapier. Vom 20. Juni 1916.

Auf Gruild der Verorduuiig. des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 306) wird folgendes be­stimmt :

§ 1. Verleger und Drilcker von Zeitungen, die aus maschincn- glattem. holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, sowie alle son­stigen Personen, die unbedrucktes Papier der genannten Art bezie­hen, dürfen in der Zeit vom 1. Juli 1916 bis zuni 31. August 1916 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie von der Kriegsn-irtschastsstelle für das Dcutfche Zeitungsgetverbe in Berlin festgesetzt werden. Dies gilt auch, soiveit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen:

1. Leitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche von

1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 5 vom Hundert

2. von 2O1 bis 250 Quadratmeter eingenommen hotten, erfahren eine Einschränkung von 5, s vom Hundert

3. von 251 bis 330 Quadratur ter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 6 vom Hundert

4. von 301 bis 35O Qualratiu ter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 6,5 vom .Hundert

5 von 351 bis460Quadratur.ter emgencmmen hatten, erfahren eine Einschränkung von 7 vom Hundert

6. von 401 b s 500 Quadratm ter eingenommen hatten, erfahren eilte Einschränkung von 8 vom Hundert

7. von 501 bis600 Quadrattn.ter eingenommen h t'en, erfahren eine Einschränkung von 9 vom Hundert

8 von 691 bis700Quadrolin t.r eingenommen hatien, erfahren eine Einschränkung von 10 vom Hundert

9. von 701 bis 800 Quadra'.m trr eingenommen hr ten, erfahren eine Einschränkung von 11 vom .Hundert

10. von 801 bis 950 Quadrttm t?r e ngenrmv'en httt-n, erfahren eine Einschränkung vo.r 12 vom Hundert

11. von 951 bis 1100 Quadratmeter eingenommen l>atten, erfahren eine Einschränkung von 13 vom Hundert

12. von 1101 bis 1250 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 14 vom Hundert

13. von,1251bis 1400 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 15 vom Hundert

14. von 1401 bis 1600Qnadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 16 vom Hundert

15. über 1600 Quadratmeter eingenommen Ifatteiu- er- sahren eine Einschränkung von 17 vom Hundert ^ .-

Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch FeststellunH Baprersertengrohe und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die dre Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat

-Z^m'gen. deren1 Quadrat,netersläche sich im Jahre 1915 ge­genüber dem ^zahre 1913 verringert hat, erhaltet, wenn die Min­derung

1. bis zu 150 Duabvatmeter beträgt.

1 vom Hundert

2 . von 151 bis 300 Quadratmeter betragt, 2 vom Hundert

3. über 300 Quadratmeter beträgt,

3 vom Hundert

dangen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem Jahre 1913 oernlehrt hat. erhalten, lueim die Ver­mehrung

1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt,

4 vom Hundert

2. von 51 bis 75 Quadratmeter be­trägt, 6 vom Hundert

3. von 76 bis 100 Quadratmeter beträgt, 8 voul Hundert

4 . von 101 bis 125 Quadratmeter beträgt, 10 vom Hundert.

o. über 126 Quadratmeter beträgt,

12, 6 vom Hundert

^zicher von , in bedrucktem, Maschinen glatten, yoizhiamgeu Druckpapier dürfen in der Zeit vvm l.^uli 1916

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über diejeilige Menge hinaus, zu deren Be° z»lg sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind.

unter derjenigen Menge, zu deren Bezug sie gemäßj Ziffer 1 berechtigt sind

bis zum 31. August 1916 nur 85 vom Hundert derjenigen Menge von solchem Papier beziehen, die sie im Jahre 1915, berechnet auf einen Zeitraum von zw-ei Monaten, bezogen haben.

3. Bei Festsetzung der Menge, die nach Ziffer 1 intb 2 bezogen werden darf, werden Bestände an unbedrucktenr, Maschinen glättet,, holzhaltigen Druckpapier, nach Mzug einer dein Verbrauche des vorangegangenen Monats entsprecheiwen Menge, die als Reserve, anzuseheu ist, angerechnet.

8 2. Der Bestimmung des 8 1 unterliegen nicht die Verleger solcher auf maschmenglattem, holzhaltigen Druckpapier gedriickten Zeitungen, deren Atlsgaben in einer Woche nicht mehr als 7 Bo­gen zu je 4 Seiten umfassen und die nicht öfter als einmal täg^- lich erscheinen.

Tie Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegwirtschafts- stelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflicht­exemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig zu überweisen.

8 3. Für die Bestellungen Abrufe) und Lieferungen an un- bedrucktem, maschineniglatten, holzhältigeii Druckpapier gelten die Vorschriften der 88 11 und 12 der Bekanntmächung über Druck­papier vom 19. April 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 84).

Bei der Einsendung der Bestellungen (Abrufe) an die Kriegs- wirtschaftsstelle für das Deutsche Zcitungsgewerbe ist der Zweck an- geben, zu dem das Druckpapier Verwendung finden soll.

Ein Anspruch au die Kriegstvirtschaftsftelle für das Deutsch« Zeltungsgewerb" auf Lieferung besteht nicht.

nats anzuzeigen, welche Mengen (in Kilogramm) sie im ver­gangenen Monat veräußert oder verbraucht haben.

8 5. Geht eine auf Maschinen glattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckte Zeitung, Zeitschrift oder sonstige periodisch erscheinende Druckschrist ein, so hat der bisherige Verleger dies der Kriegewirt­schaftsstelle für das Deutsche ZcituNgsgewerbe unverzüglich an- zuzeigen. Die Anzeige muß. ergeben, au welchem Tage die Truck- schrift ihr Erscheinen eingestellt hat und welche Mengen an unbe­drucktem, inaschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, die zur Her­wellung der eingegangeuen Druckschrift dienen sollten, an diesem ^age bei dem Verleger oder bei dem Trucker odeb an anderer Stelle vorhanden waren.

8 6. Nnbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Truckrapier darf ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deut­sche Zectungsgewerbe nicht verkauft oder sonstwie weitergeg-ebeu,

nicht.

8 7 Wn

Acnderung in der Erscheinungsweise von

Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen periodisch erscheinenden ruckst.)rt](cn, die auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, i>t der .Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe unverzüglich Anzeige zu erstatten.

. .,§ 8 S Tie Lieferung von Frei- und Wc-rbeexemplaren von kolegen Orttungen, Zeitphristeu und sonstigst, periodisch erscheinen- oen Druäschrriten, die ganz oder teilweise auf maschineuglattem, holzhalttücn r ruckrav irr hergestcllt sind, ist verboten, gleichgültig,

plar, und die Abgabe von Belegexemplaren an Inserenten gestattet.

§ 9. Wer unbedrucktes, maschiuenglattes, holzhaltiges Truck-

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D. lasse, sccve

Erfolgt die tteberlassung nicht freiwillig,' so wird das Eigen- tunr aus Antrag der Kriegswirtschaftsstetle für das Deutsche Zei- tungsgcu:erbe durch die zuständigen Behörden aus die Kriegs,virt- Ichastsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimint die oberste Landeszentralbehörde. Tie Anordnung ist an den Be- Nbcr des Druckpapiers! zu richten. Das Eigentum'geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Dem Besitzer ist für die überlassenen'Mengen ein angemessener UebcrnahmeprciS zu zahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschafts- stellc und dem Besitzer eine Einigung über den Preis nicht zu­stande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes M ??m der Besitzer seinen Wrohnfttz hat, endgültig festgesetzt' .^5 entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen d«i Beteiligten aus der Aufforderung zur llcberlasfuiig und aus der ueberlassung ergebeii.

... % J°r Kriegsivirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitt.ngs- smd aus Vcrlaiigeii alle Auskünfte, die sich aus die Tnrchl- ^ vorstehenden Bestimmungen beziehen, imverzüglich zu Kr ihren Beauftragten ist jederzeit Zutritt zn den Betriebs- und Lagerräumen aller Bezieher voii unbedructtem, ma- schmenglatteu, holzhalttgen Druckpapier zu gewMen